Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass der Klägerin auch den Anspruch auf Zahlung weiterer 675,00 € wegen der Nutzung von Lichtbildern des Fotografen B. D. in den Angeboten zu ebay-Artikelnummern 1..., 2..., 3... nicht zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% un die Beklagte zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
2Die Firma C. vertreibt im Internet über die Verkaufsplattform ebay Parfüm - und Kosmetikartikel. Sie bewirbt diese durch Fotografien, die - gerichtsbekannt - regel- mäßig von dem Ehemann der Geschäftsführerin, Herrn B. D., hergestellt werden. Die Beklagte versteigerte 3 Artikel der Marke Angel von Thierry Mugler ab etwa Mitte April 2009 bei ebay. Das Ange- botsende war jeweils am 19.04.2009. Sie veröffentlichte dabei zur Bewerbung der Artikel 3 Fotos, mit denen auch die Firma C. ihre ent- sprechenden Produkte illustrierte.
3Die Klägerin behauptet, die Fotos seien von Herrn D. aufgenommen worden; die Firma C. sei Inhaberin der Urheberrechte an den Fotos. Sie selbst hat als anwaltliche Vertretung der Firma unter dem 16.04.2009 die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bis zum 27.04.2009 und die Zahlung von 1.350,00 € Lizenzgebühren für die Verwendung der Fotos sowie von 807,80 € Abmahngebühren bis zum 27.04.2009 verlangt.
4Die Beklagte hat die strafgewährte Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch nur 100,00 € Abmahngebühren und 180,00 € Lizenzgebühren gezahlt. Unter dem 25.05.2009 hat die Firma C. mit der Klägerin einen "Vertrag über Forderungsabtretung" geschlossen in dem "Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche der C. und Herrn D. … an die Klägerin abgetreten werden. In einem weiteren Passus wird ausgeführt, dass diese Vereinbarung für die Forderung gegen die Beklagte gilt und es werden die Kosten der Rechtsverfolgung auf 859,80 € und der Lizenzschadensersatz auf 675,00 € beziffert.
5Die Klägerin beantragt,
61) die Beklagte zu verurteilen an sie 495,00 € nebst 5% Zinsen
7über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2009 (Rechtshängigkeit)
8zu zahlen.
92) Die Beklagte zu verurteilen an sie 707,80 € zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Widerklagend beantragt sie festzustellen, dass der Klägerin auch der Anspruch auf Zahlung weiterer 675,00 € wegen Nutzung von Lichtbildern des Fotografen B. D. in den Angeboten zu ebay-Artikelnummer 1…, 2…, 3… nicht zusteht.
13Die Klägerin beantragt,
14die Widerklage abzuweisen.
15Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da das Amtsgericht Köln örtlich nicht zuständig sei. Der fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO ermögliche hier eine willkürliche Gerichtswahl und sei nicht anzuwenden. Sie hält die Klage auch für unbegründet. Sie meint, aus der Abtretungsurkunde ergebe sich lediglich eine Abtretung der Abmahnkosten. Sie bestreitet, dass Herr D. die Fotos gemacht habe und die Rechte an ihnen auf die Firma C. übertragen habe. Jedenfalls gehe die Lizensgebühr für die 3 Fotos nicht über 180,00 € hinaus und sei auf die Abmahnkosten die Bestimmung des § 97 a Absatz 1 Satz 2 UrhG die diese in Fällen wie dem Vorliegenden auf 100,00 € begrenze anzuwenden.
16Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist zulässig. Obwohl es die Bedenken der Beklagten hinsichtlich des ausufernden Missbrauchs des fliegenden Gerichtsstandes teilt, bejaht das Gericht seine Zuständigkeit. Nach der immer noch überwiegenden Meinung hat der Verletzte bei Urheberverstößen im Internet regelmäßig die unbeschränkte Auswahl des Gerichtsstandes. Wenn er wie hier an seinem Sitz bzw. an seinem Sitz seiner Anwälte klagt, ist dies nicht zu beanstanden.
19Der Zuständigkeit des Amtsgerichts steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Streit aus einem Wettbewerbsverstoß herrührt. Liegt der Wettbewerbs- verstoß in einem urheberrechtlichen Verstoß, dann bestimmen die Normen des Urheberrechts die gerichtliche Zuständigkeit.
20Die Klage ist jedoch nicht begründet.
21Es kann dabei dahinstehen, ob die geltend gemachten Ansprüche wirksam auf die Klägerin übertragen worden sind. Jedenfalls sind die entsprechenden Forderungen durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.
22Der urheberrechtliche Lizenzanspruch liegt nicht über 180,00 €.
23Mit der Klägerin sind zwar die Tarife der MFM bei der Kommerzialisierung der unberechtigten Fotonutzung zugrunde zu legen; es sind aber gleich in zweierlei Hinsicht Abzüge zu machen: Die Tarife der MFM gehen von einem gewerblichen Hintergrund sowohl auf Seiten des Erstellers der Fotografie als auch auf Seiten des Nutzers aus. Die Mitglieder der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) sind in aller Regel Berufsfotografen und Designer; die Abnehmer sind Gewerbebetriebe. Herr D. ist hingegen kein Berufsfotograf; die Beklagte nutzte die 3 Fotos nur für die 3 private Einzelverkäufe.
24Mit der Klägerin ist von der Berechtigung eines Zuschlags von 50% wegen der Nutzung der Fotos in einem Online-Shop auszugehen.
25Entgegen der Klägerin ist jedoch nicht eine Verdopplung des Honorars wegen des Unterlassens eines Bildquellennachweises vorzunehmen. Ein solcher Anspruch findet im Gesetz keine Grundlage. Auch das Urheberpersönlichkeits- recht, das verschiedentlich zu seiner Begründung angeführt wird, vermag den 100%igen Zuschlag nicht zu rechtfertigen: Ein Zahlungsanspruch zur Entschäd- igung einer Verletzung dieses Rechts kommt nur in dann in Betracht, wenn der betroffene Urheber durch seine Nicht-Nennung fühlbar beeinträchtigt ist. Das wird man nur bei Werken von einiger Schöpfungshöhe und einiger wirtschaft- licher Bedeutung bejahen können, nicht jedoch bei der Fertigung gewöhnlicher Produktfotografien durch einen Hobby-Fotografen.
26Schließlich ist auch der Betrag für die unberechtigte Verwendung eines Fotos wegen der Benutzung dreier Fotos nicht zu verdreifachen. Insoweit ist ein er- heblicher Mengenrabatt angemessen, wie er auch beispielsweise im Tarifwerk der Verwertungsgesellschaft Bild vorgesehen ist; das Tarifwerk der MFM steht dem nicht entgegen, das er die Bildung von Zuschlägen bei der Verwendung mehrerer Fotografien keine Aussagen macht.
27Insgesamt erscheint daher ein Betrag von 60,00 € für das erste Bild, der wegen der Veröffentlichung des Bildes in einem Internet-Shop auf 90,00 € zu erhöhen ist als angemessen; für alle 3 Fotos sind nicht mehr als zusammen 180,00 € anzusetzen.
28Die nach § 97a UrhG zu erstattende berechtigte Abmahngebühr übersteigt nicht den Betrag von 100,00 €, da der Absatz 2 der Vorschrift anzuwenden ist.
29Das Schreiben vom 16.04.2009 stellte die erstmalige Abmahnung der Beklagten wegen eines urheberrechtlichen Verstoßes dar. Es handelte sich um einen einfach gelagerten Fall, da die Rechtsverletzung durch Bildvergleich ohne weiteres festzustellen war und die Bearbeitung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot.
30Die Rechtsverletzung erscheint dem Gericht auch als unerheblich: Es handelt sich um einfache Produktfotografien, die den Zweck der Fotos - der an- sprechenden Präsentation des Verkaufssortiments der Firma C. im Internet - nicht beeinträchtigten und nach auf Auffassung des Gerichts auch die Urheberrechte der Firma nicht nennenswert schmälerten.
31Die Verletzung geschah auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die 3 Produkte geschenkt bekommen habe und sich entschlossen habe diese bei ebay zu versteigern, weil ihr sie persönlich nicht zusagten. Damit lag ein reiner Privatverkauf vor.
32Die Widerklage ist zulässig. Allerdings ist das erforderliche Feststellungsinteres- se nicht ganz zweifelsfrei: Die Forderung auf Zahlung von 450,00 € pro Bild- lizenzgebühren ist lediglich im ersten vorprozessualen Schreiben aufgestellt worden, in der Folgezeit jedoch nicht mehr. Da die Klägerin sie aber in der Klageschrift als begründet darstellt und nicht förmlich von ihr abgerückt ist, hat das Gericht das Feststellungsinteresse bejaht, zumal der ständige Wechsel der Forderungsberechnungen seitens der Klägerin die Gefahr für die Beklagte erhöht, mit der ursprünglichen, verdoppelten Forderung erneut konfrontiert zu werden.
33Die Klage ist auch begründet. Wie das Gericht bereits in den Ausführungen zur Klage ausgeführt hat, ist eine Verdopplung der Lizenzgebühr wegen fehlender Urheberbenennung nicht angezeigt.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 269 Absatz 3 ZPO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Streitwert: Ursprünglich 1.202,80 €
37ab 20.01.2010 (ursprüngliche Widerklage) 2.077,80 €
38ab 12.02.2010 (reduzierte Widerklage) 1.877,80 €