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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1140,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.11.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
TATBESTAND:
2Der Beklagte ist HIV positiv und befindet sich aufgrund dessen in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und macht eine antiretrovirale Therapie.
3Der Kläger, der russischer Austauschstudent ist, lernte den Beklagten über die Internetplattform Gayromeo kennen. Es handelt sich um eine Plattform für homosexuelle Männer, die u. a. dazu dient, sexuelle Kontakte aufzunehmen. Beide Parteien hatten auf dieser Internetplattform ein Profil, über welches Kontaktaufnahmen erfolgen konnten.
4Die Parteien hatten am 19.09.2009 ungeschützten Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Beklagten, wobei letzterer den Kläger vorher nicht über seine HIV-Infektion aufklärte, sondern erst im Anschluß an den Verkehr.
5Da der Kläger eine HIV-Infektion befürchtete, machte er daraufhin eine HIV-Post-Expositions-Prophylaxe. Dabei wurden ihm „Kaletra“ und „Combivir“ Tabletten verschrieben. Diese Tabletten mußte er selbst zahlen, da seine russische Krankenversicherung die Kosten – die sich auf 1520,45 € beliefen – nicht übernahm.
6Der Kläger begehrt mit der Klage insoweit Schadensersatz.
7Er behauptet, der Beklagte habe – nachdem er ihn über seine HIV-Infektion aufgeklärt habe – keine Details zu seiner Therapie genannt. Im übrigen habe er ansonsten keine konkreten Hinweise auf eine HIV-Infektion des Beklagten gehabt. Im übrigen habe der Kläger dem Beklagten auch vorgeschlagen, geschützten Verkehr zu haben, dies habe der Beklagte abgelehnt und gesagt, daß dies nicht nötig sei.
8Er behauptet, er sei gezwungen gewesen, die Zahlung für die Medikamente durch Geld aus Rußland aufzufangen, für welches er Zinsen in Höhe von 27 % zahlen müsse.
9Nachdem dem Kläger Prozeßkostenhilfe lediglich in Höhe von 75 % des für die Medikamente ausgelegten Betrages bewilligt worden war, macht er nur noch einen Betrag in Höhe dieser Summe geltend.
10Er beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1140,34 € nebst Zinsen in Höhe von 27 % seit 06.11.2009 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt
13Klageabweisung.
14Er behauptet, aus seinem persönlichen Profil auf Gayromeo sei ausdrücklich auf verlinkte Clubs hingewiesen. Aus diesen sei ohne weiteres zu entnehmen, daß der Beklagte HIV infiziert sei.
15Ferner behauptet er, die antiretrovirale Therapie diene dazu, daß die Viruslast unter die nachweisgrenze gedrückt werde, also weniger als 50 Viruskopien pro Mikroliter Blut vorhanden seien. Diese Situation habe beim Beklagten seit dem 06.01.2009 bestanden. Ein HIV-Infizierter, dessen Viruslast für jedenfalls sechs Monate unter der Nachweisgrenze liege, sei für den Sexualpartner nicht mehr infektionsgefährlich. Er habe in dieser Zeit auch nicht an einer anderen sexuell übertragbaren Erkrankung oder die Infektionsgefährlichkeit erhöhenden Erkrankung erlitten.
16Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
17ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
18Die Klage ist begründet.
19Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich auch aus § 823 Abs. 1 BGB.
20Denn das Verhalten des Beklagten stellt eine Gesundheitsverletzung des Klägers dar.
21Eine solche ist durch jeden Eingriff gegeben, der zu einer Störung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohlbefindens führt.
22Vorliegend ist es zwar nicht zu einer HIV-Infektion des Klägers gekommen, so daß eine Gesundheitsbeeinträchtigung unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben ist. Jedoch stellt die Angst, sich infiziert zu haben, eine Beeinträchtigung in psychischer Hinsicht dar (vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 10.03.2008, 13 LS 26 (HG) JS 97756/07). Dies ist vorliegend der Fall. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Kläger – nachdem er von der HIV-Infektion des Beklagten erfahren hat – in großer Angst geriet, daß er sich eventuell mit dem Virus infiziert haben könnte.
23Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte eine antiretrovirale Therapie durchführt und – nach seinen Angaben – die Viruslast bei ihm unter die Nachweisgrenze gedrückt ist. Denn zum einen ist die Beteuerung des Beklagten, eine solche Therapie durchzuführen und hinsichtlich der Viruslast unter der Nachweisgrenze zu liegen, nicht geeignet, die Entstehung dieser Angst zu verhindern.
24Denn dabei ist zu berücksichtigen, daß zum einen der Beklagte mit dem Bekenntnis, HIV infiziert zu sein, gewartet hat, bis die Parteien den Geschlechtsverkehr durchgeführt hatten. Allein dies ist nicht gerade geeignet, das Vertrauen in die Ehrlichkeit des Beklagten zu begründen. Denn der Beklagte hätte dies ohne weiteres vor dem Verkehr sagen können, so daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, das Risiko abzuwägen und selbst zu entscheiden, ob er wegen der Therapie, die der Beklagte durchführt, das Risiko ungeschützten Geschlechtsverkehrs eingehen will. Der einzige Grund für den Beklagten, dies nicht vorher zu erzählen, war daher, daß er befürchtete, der Kläger werde ganz von einem sexuellen Kontakt Abstand nehmen.
25Unter diesen Umständen ist durchaus nachvollziehbar, wenn der Kläger nach einem solchen Verhalten des Beklagten kein Vertrauen in dessen Versicherung hatte, er liege mit der Viruslast unter der Nachweisgrenze. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß es sich bei dieser Krankheit um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt, so daß irgendwelche Bekundungen – noch dazu von einem mehr oder weniger Fremden, den man über eine Internetplattform kennengelernt hat – nicht geeignet sind, diese Angst zu beseitigen. Abgesehen davon hätte der Kläger nicht nur der Äußerung des Beklagten vertrauen müssen, sondern – wie sich aus den Studien zur Frage der Infektionsgefahr ergibt – auch noch darauf vertrauen müssen, daß der Beklagte keine weiteren Infektionen hat und seine Medikamente regelmäßig einnimmt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte dem Kläger dies alles nach dem Verkehr und vor der Behandlung gesagt hätte, böte dies für den Kläger keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben, so daß die psychische Beeinträchtigung des Klägers in jedem Fall gegeben ist.
26Die Verletzungshandlung des Klägers liegt in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs ohne die Benutzung eines Kondoms trotz Kenntnis von seiner HIV-Infektion. Denn wer mit einem Dritten ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübt, obwohl er HIV infiziert ist, begründet naturgemäß bei dem anderen die Angst, infiziert worden zu sein, sobald dieser von der Infektion erfährt.
27Der Beklagte hat auch insoweit schuldhaft gehandelt.
28Dem steht nicht entgegen, daß er selbst davon ausging, keine Ansteckungsgefahr für den Kläger darzustellen. Denn der Beklagte hat zumindest billigend in Kauf genommen, daß bei dem Kläger die Angst vor einer Infektion eintrat.
29Denn nur so ist erklärlich, daß der Beklagte die Aufklärung über seine Infektion nicht vor dem Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, sondern erst hinterher, weil ihm nämlich klar war, daß ansonsten wegen der Angst von Ansteckung ein Verkehr gar nicht stattgefunden hätte.
30Insoweit ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 1520,45 € entstanden, da er die Kosten für seine Medikamente selbst tragen mußte.
31Angesichts der psychischen Ausnahmesituation, in der sich eine Person befindet, die erfährt, daß ihr Sexualpartner HIV infiziert ist und deshalb von einer möglichen Ansteckung mit dem Virus ausgeht, war der Kausalverlauf jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern es war vorhersehbar, daß der Kläger alles medizinisch Mögliche versuchen würde, um eine Infektion zu verhindern. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Krankheit nach dem heutigen Stand der Wissenschaft letztlich nicht heilbar ist und bei der überwiegenden Zahl der Infizierten einen tödlichen Verlauf nimmt.
32Das Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB ist mit 25 % angemessen berücksichtigt, weil der Kläger sich weder erkundigt hat, ob der Kläger HIV infiziert ist, noch ein Kondom benutzt hat.
33Hinsichtlich des Zinsanspruches ist die Klage nur in der zuerkannten Höhe begründet.
34Das Vorbringen des Klägers, er habe „auf Geld aus Rußland zurückgreifen müssen“, für das er diese Zinsen zahlen müsse, ist zum einen völlig unsubstantiiert, zum anderen hat er auch nicht vorgetragen, aus welchem Grund er die Zahlung nicht durch einen Kredit mit marktüblichen Zinsen hatte erbringen können.
35Somit liegen hinsichtlich der Zinshöhe - soweit sie über 5 % Punkte über dem Basiszinssatz liegen – die Voraussetzungen von § 254 BGB ebenfalls vor.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708, 711, 713 ZPO.