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Es wird festgestellt, dass das Verfahren mit der Rücknahme des Antrags durch die Antragsteller beendet ist.
Die gerichtlichen Auslagen haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligen haben die Antragsteller zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2Die Zurücknahme eines Antrages gemäß § 1632 Abs. 4 (Verbleib in der Pflegefamilie) ist gebührenfrei, § 91 Satz 1 KostO. Das Gericht hat aber nach § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 KostO über die Tragung der gerichtlichen Auslagen, insbesondere für die Sachverständigengutachten und die Verfahrenspflegerin, zu entscheiden, wenn nach Rücknahme eines Antrages eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ergeht (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 139).
3Gemäß § 94 Abs 3 Satz 2 KostO ist nur der Beteiligte zahlungspflichtig, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt. Das Gericht kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Gemäß § 13a FGG kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
4Bei Ausübung des billigen Ermessens ist vor allem darauf abzustellen, welcher Beteiligte die Maßnahme unmittelbar oder mittelbar verursacht - veranlasst im weiteren Sinne - hat, so dass die Belastung billig = "billigenswert" ist (vgl. Korintenberg u. a., KostO, 16. Aufl., § 94, Rn. 35). Bei der Ermessensentscheidung sind weiterhin von Bedeutung der Ausgang des Verfahrens, die wirtschaftichen Verhältnisse und das Verhalten der Beteiligten im Verfahren. Eine Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller setzt voraus, dass dieser die Aussichtslosigkeit des Verfahren von Vornherein erkannt hat oder das Verfahren durch ein schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 2009, 60; OLG Sachsen-Anhalt, FamRZ 2005, 2077).
5Den Antragstellern sind die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen. Denn die Antragsteller haben das Verfahren durch ihre Antragstellung veranlasst, obwohl sie die Aussichtlichtslosigkeit einer Rückführung des Kindes von Anfang an erkennen konnten. Die dauerhafte Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie durch das Jugendamt war zwingend erforderlich, um eine von den Antragstellern ausgehende Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beenden und eine weitere Gefährdung zu beenden. Die fortgesetzte und erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls aufgrund des Verhaltens der Pflegeeltern hat sich durch die glaubhaften Angaben der Zeugen in der Verhandlung vom 03.09.2009 bestätigt. Die Sachverständige G. hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die dauerhafte Herausnahme des Kindes notwendig war.