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1.
Dem Antragsteller wird ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. E. Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, in Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 30,00 Euro ab dem 01.09.2009 zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.
2.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Hauptsache 3.000,00 €
Einstweilige Anordnung 500,00 €
Gründe
2Die Zahlungsverpflichtung für die Verfahrensführerseite ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, unverschuldet bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO zu sein. Die Fähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, ist als Vermögen bzw. als Einkommen zu behandeln. Sofern die antragstellende Partei nicht arbeitet, obwohl sie dies könnte, sind ihr fiktive Einkünfte in der erzielbaren Höhe zuzurechnen. An der Feststellung, ob eine schuldhafte Arbeitsverweigerung vorliegt, hat die Partei mitzuwirken (vgl. OLG Köln, FamRZ 2006, 1549, FamRZ 2007, 1338).
3Der Antragsteller hat vorgetragen, in der Türkei Mathematik studiert und als Buchhalter gearbeitet zu haben. Seit 2001 unterrichtet der Antragsteller an der Y. Der Antragsteller hat 10 Bewerbungen für den Zeitraum Feb. 2008 bis Mai 2009 vorgelegt (16 Monate) vorgelegt. Diese Erwerbsbemühungen sind deutlich zu wenig. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Qualifikationen ein Erwerbseinkommen in Höhe von zumindest 1250,00 € (netto) erzielen könnte.
4Die Ratenfestsetzung ergibt sich aus folgender Berechnung:
5Summe aller Nettoeinkünfte der Partei: . . . . 1.250,00 EUR
61. Abzug nach § 115 Abs.1 Nr.1b ZPO . . . . -176,00 EUR
72. Einkommensfreibetrag der Partei . . . . . -386,00 EUR
83. Unterhaltsfreibetrag des 1. Unterhaltsberechtigten -270,00 EUR
94. Abzug der Wohnkosten: . . . . -324,00 EUR
10–––––––––––––––––
11Verbleibendes einzusetzendes Eink.: . . . . . . 94,00 EUR
12Monatsraten lt. Tabelle in § 115 ZPO . . . 30,00 EUR
13Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren war zurückzuweisen, da sich der Antrag zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife, nämlich der Prüfung der Stellungnahme des Antragstellers zu seinen Erwerbsbemühungen mit Schriftsatz vom 17.06.2009, eingegangen am 23.06.2009, durch die Zwischenvereinbarung der Parteien über den Umgang erledigt hat.
14Köln, 29.06.2009 Amtsgericht
15Q., Richter
16Beglaubigt
17C Justizhauptsekretärin