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Amtsgericht Köln, 264 C 122/09

Datum:
22.12.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 264
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
264 C 122/09
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2009:1222.264C122.09.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 910,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2008 sowie weitere 155,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

II. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2 und die Beklagte jeweils zu 50%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt 75% die Beklagte selbst und 25% die Klägerin zu 2.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin zu 2 darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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