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Amtsgericht Köln, 146 C 62/09

Datum:
02.06.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 146
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
146 C 62/09
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2009:0602.146C62.09.00
 
Tenor:

1.)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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