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Amtsgericht Köln, 143 C 56/08

Datum:
20.05.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 143
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
143 C 56/08
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2009:0520.143C56.08.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,00 € sowie außergerichtliche

Kosten in Höhe von 36,40 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von

5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09. November 2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Sachverständigen U. hat die Klägerin zu tragen.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾,

die Beklagte ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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