Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Mangelansprüche aus dem Kauf einer neuen Matratze.
3Am 09.08.2006 erwarb der Kläger bei der Beklagten, nachdem er und seine Frau zunächst dort Probe gelegen hatten, eine Matratze L. Deluxe in der Größe
4150 x 200 cm mit Haltegriffen und zwei verschiedenen Härtegraden, nämlich den Härtegrad 2 und den Härtegrad 3. Die Seite mit dem Härtegrad 2 war für die Ehefrau des Klägers, die Seite mit dem Härtegrad 3 für den Kläger selbst bestimmt. Auf den Kaufpreis von 679,00 € leistete der Kläger am selben Tag eine Anzahlung in Höhe von 79,00 €. Die Matratze wurde am 15.08.2006 geliefert, mangels der vereinbarten Haltegriffe jedoch ausgetauscht und am 08.12.2006 erneut angeliefert. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Blatt 8 der Akte Bezug genommen.
5Der Kläger hat behauptet, die Matratze sei zu hart, weil die quer gespannten Nähte hart wie Drahtseile sind und in den Körper schneiden. Außerdem sei es ein Mangel, dass die Matratze mit zwei unterschiedlichen Stärken/Härten geliefert worden sei. Schließlich sei sie nicht für das Lattenrost geeignet, weil diese Matratze ein Lattenrost mit mindestens 28 Latten erfordert.
6Wegen dieser vom Kläger behaupteten Mängel gab es vorgerichtlich einen im Detail nicht weiter aufgeklärten Schriftverkehr. Unter anderem forderte der Kläger-Vertreter die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2007 auf bis zum 18. Juni 2007 eine mangelfreie Ware zu liefern. Im Hinblick auf die zu harten Nähte setzte er eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 30.11.2007; beide Fristen verstrichen erfolglos.
7Jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008 ist der Kläger vom Kaufvertrag zurückgetreten.
8Der Kläger beantragt,
95 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2007 Zug um Zug gegen
11Rücknahme der von der Beklagten gelieferten Matratze L. Deluxe
12zu zahlen,
13über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2007 an den Kläger zu zahlen,
15Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund des Beweisbeschlusses vom 16.01.2008 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
19Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T. vom 20.11.2008 (Blatt 62 ff. der Akte) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist vollständig unbegründet, weil der Kläger mangels Vorliegen eines Sachmangels nicht vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.
221)
23Soweit der Kläger behauptet, dass die Lieferung einer Matratze mit 2 unterschiedlichen Härtegraden einen Sachmangel darstellt, grenzt dieser Vortrag ans Lächerliche, weil er einen entsprechenden Kaufvertrag über die Lieferung einer solchen in zwei 2 Härtegrade aufgeteilten Matratze ausdrücklich abgeschlossen hat.
242)
25Auch der Vortrag, dass die Matratze einen Mangel habe, weil sie für den bei ihm zu Hause befindlichen Lattenrost nicht geeignet war, geht vollständig an der Sache vorbei. Es kann keinen Mangel einer Matratze darstellen, welchen Lattenrost der Kläger unter diese Matratze zu legen pflegt.
263)
27Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich nach dem Gutachten des Sachverständigen T., dem sich das Gericht mangels eigener Sachkenntnis anschließt, weißt die Matratze jedoch auch keine überdurchschnittlich harten Nähte auf (vgl. § 243 Absatz 1 BGB), so dass das subjektive Empfinden des Klägers ihm möglicherweise ein komfortables Schlafen verwehrt, ein Mangel der Matratze selbst jedoch nicht vorliegt.
28Die Klage war daher abzuweisen.
294)
30Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs sind auch die Nebenansprüche unbegründet.
315)
32Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Streitwert: 679,00 €