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Amtsgericht Köln, 137 C 304/09

Datum:
05.11.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 304/09
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2009:1105.137C304.09.01
 
Leitsätze:

Für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO nicht - ohne Weiteres - das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 750,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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