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Amtsgericht Köln, 133 C 41/08

Datum:
05.05.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 133
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
133 C 41/08
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2009:0505.133C41.08.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Mai 2008 - 133 C 41/08 - bleibt hinsichtlich des Kostenausspruchs und insoweit aufrecht erhalten als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 2.100,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils insoweit abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil kann der Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen.

 
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