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Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Mai 2008 - 133 C 41/08 - bleibt hinsichtlich des Kostenausspruchs und insoweit aufrecht erhalten als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 2.100,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils insoweit abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil kann der Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen.
Tatbestand
2Am 23.08.2007 begab sich der Kläger in die Behandlung des Beklagten zu einer dauerhaften Haarentfernung per Laser im Oberarm- und Schulterbereich. Bereits vorher, am 14.08.2007, hatte er eine "Einverständniserklärung zur Haarentfernung“ unterschrieben, auf die Bezug genommen wird und in der u. a. auf folgendes Risiko hingewiesen ist:
3Obgleich selten, kann eine Behandlung mit der IPL-Technologie Blasen oder leichte Verbrennungen der Epidermis verursachen.
4Während der Behandlung erlitt der Kläger Verbrennungen ersten und zweiten Grades.
5Gleichzeitig wurde das Tattoo, das er auf dem Rücken bis zur Schulter hin trägt, so beschädigt, dass es zu Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes neu gestochen werden muss.
6Der Kläger behauptet unwidersprochen, er habe während der ersten sechs Wochen nach der Behandlung so starke Schmerzen gehabt, dass er kaum habe schlafen können, schon die Kleidung schwierig zu tragen und an sportliche Aktivitäten in keinem Fall zu denken gewesen sei. Auf die Möglichkeit der Zerstörung seines Tattoos sei er nicht hingewiesen worden, anderenfalls er die Behandlung nicht aufgenommen hätte. Die Erneuerung des Tattoos werde Aufwendungen von 600,- € erfordern.
7Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in dieser Höhe sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 1.500,- €. Nachdem der am 27.5.2008 Versäumnisurteil - 133 C 41/08 AG Köln - in Höhe von 2.100,- € zzgl. 229,55 € an vorgerichtliehen Anwaltskosten gegen den Beklagten erwirkt und dieser hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, beantragt er
8das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er behauptet, er habe sich mit dem Kläger vergleichsweise auf ein Schmerzensgeld von 1.000,- € erbringbar durch weitere Laserbehandlungen und auf Ersatz der Korrekturen des Tattoos nach Vorlage der Rechnung geeinigt.
12Das Gericht hat gem. Beschluss vorn 7.10.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vorn 21.4.2009 verwiesen.
13Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - begründet.
16Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 600,- € entsprechend der für die Erneuerung des Tattoos unstreitig notwendigen Aufwendungen sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,- € gem. §§ 280, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der ihm aus dem Behandlungsvertrag obliegenden Sorgfaltspflichten durch den Beklagten verlangen.
17Unstreitig ist durch die Laserbehandlung das Tattoo des Klägers beschädigt worden und darüber hinaus hat er, wie ebenfalls unstreitig, Verbrennungen auch zweiten Grades erlitten, Verletzungen, die der Beklagte zu vertreten hat schon deshalb, weil er den Kläger über die Möglichkeit ihres Eintritts nicht hinreichend aufgeklärt hat. Den Kläger auf das Risiko der Beschädigung, des Tattoos hingewiesen zu haben, behauptet der Beklagte selbst nicht, während in der schriftlichen, vom Kläger unterzeichneten Belehrung nur von leichten Verbrennungen die Rede ist, unter die jedenfalls solche zweiten Grades nicht mehr zu rechnen sind, und eine weitergehende mündliche Aufklärung nicht stattgefunden hat.
18Ein Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe erscheint angesichts der unstreitig länger anhaltenden, durchaus erheblichen körperlichen Beschwerden infolge der Verbrennungen und des durch die Beschädigung des Tattoos verständlicherweise ausgelösten Missbehagens des Klägers etwa bei Schwimmbad- und Saunabesuchen zu seiner Genugtuung erforderlich wenn auch ausreichend.
19Die gehend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 288, 291 BGB. Ersatz ihm vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten kann der Kläger dagegen mit Erfolg nicht geltend machen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der Beklagte in Verzug befunden hat als der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.