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Amtsgericht Köln, 112 C 662/07

Datum:
11.11.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 112
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
112 C 662/07
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2009:1111.112C662.07.00
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an die Klägerin 24,48 € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 246,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 77 Prozent und der Beklagte 23 Prozent.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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