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Das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Sohn A. der Beteiligten, geboren am 00.00.0000, wird bis zum 31.12. 2011 ausgeschlossen.
Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird in Abänderung des früheren Beschlusses wegen Umfangs und Schwierigkeit auf 5000 EUR festgesetzt; bezüglich des Zwangsgeldverfahrens verbleibt es bei dem Wert von 3000 EUR.
Gründe:
2Die Beteiligten haben am 00.00.0000 die Ehe miteinander geschlossen. Aus ihrer Ehe ist der am 00.00.0000 geborene Sohn A. hervorgegangen, der bei der Mutter lebt. Im Februar 1999 ist der Antragsgegner aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehe wurde später geschieden. Seit der Trennung streiten die Eltern um die elterliche Sorge und den Umgang des Vaters mit dem Kind. Hierüber wurde am 28.07.2002 ein Gutachten der psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. C. eingeholt. Diese empfahl, die elterliche Sorge auf die Kindesmutter zu übertragen. Der Umgang des Kindes mit dem Vater sei für das Kind nur dann keine Belastung, wenn es gelinge, die Kommunikation der Eltern untereinander zu verbessern.
3Durch Beschluß vom 22.10.2002 übertrug das Gericht der Kindesmutter die elterliche Sorge und regelte den Umgang des Kindes mit dem Vater. Zur Vermeidung von Konflikten im Zusammenhang mit dem Umgang wurde dem Jugendamt Köln aufgegeben, den Umgang des Vaters mit dem Kind zu begleiten bzw. eine hierfür geeignete Person zu benennen. Das Jugendamt benannte in der Folgezeit Herrn B. R. als Umgangsbegleiter. Der Umgang des Vaters mit dem Kind fand desungeachtet nicht statt, da die Kindesmutter jeglichen Kontakt zu dem Umgangsbegleiter ablehnte. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die gerichtliche Umgangsregelung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
4Nachdem der Antragsgegner am 06.06.2005 ohne vorherige Ankündigung A. im Kinderhort besucht hatte, nahm die Antragstellerin das zwischenzeitlich ruhende Verfahren wieder auf. Sie trägt vor, A. werde durch den Kontakt zu seinem Vater erheblich psychisch belastet. Er habe das frühkindliche Trauma der erzwungenen Besuche beim Vater bisher nicht verkraftet und sei deswegen in therapeutischer Behandlung. Er reagiere auf die Belastung durch die Konflikte der Eltern mit psychisch bedingter Übelkeit und Aggressivität sowie Schreianfällen. Auch die Kindesmutter leide an posttraumatischen Störungen aufgrund der Belastung durch Gerichtstermine, die mit kardiologischen Beeinträchtigungen verbunden seien.
5Das Gericht ordnete sodann sachverständig begleitete Umgangstermine des Kindes mit dem Vater an, um zu überprüfen, ob der Umgang des Vaters mit dem Kind dem Kindeswohl dient. Auch hier verweigerte die Antragsgegnerin die erforderliche Mitwirkung. Mit Rücksicht auf die vorgetragenen Auffälligkeiten und Belastungen des Kindes holte das Gericht ferner eine schriftlichen Zeugenaussage der Leiterin des Kinderhortes ein. Diese berichtete von einem guten Befinden des Kindes und sah in einem Umgang mit dem Vater keine Gefährdung.
6Daraufhin ordnete das Gericht einen Umgang einmal im Monat samstags zur behutsamen Wiederanbahnung des Kontaktes mit dem Vater an. Der Umgang fand jedoch nicht statt, da das Kind nach Angaben der Antragstellerin den Umgang verweigerte. Der daraufhin erlassenen Zwangsgeldbeschluß gegen die Kindesmutter wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben.
7Die Antragstellerin beantragt,
8den Umgang des Vaters mit dem Kind auszusetzen.
9Der Antragsgegner beantragt,
10ihm den Umgang mit seinem Sohn zu gewähren im Sinne einer behutsamen Wiederanbahnung des Kontaktes.
11Er beantragt weiter, das Verfahren mit dem von ihm eingeleiteten Sorgerechtsverfahren zu verbinden, einen Umgangspfleger für das Kind zu bestellen sowie den im Sorgerechtsverfahren beauftragten Gutachter und den Verfahrenspfleger als Zeugen im hiesiegen Verfahren zu vernehmen.
12Das Kind und die Eltern wurden jeweils gesondert angehört. Das Jugendamt der Stadt Köln hat mehrfach berichtet. Seine Berichte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlungen. Ferner wurde eine schriftliche Zeugenaussage der behandelnden Kindertherapeutin eingeholt.
13Das Umgangsrecht des Kindesvaters war für die Dauer von drei Jahren auszusetzen, da der Umgang des Vaters mit dem Kind derzeit nicht dem Kindeswohl entspricht. Durch die massiven, weiterhin andauernden Konflikte der Eltern wird A. bei einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangs in große Loyalitätskonfikte gebracht, die seine leibliche und seelische Gesundheit erheblich gefährden. Das Kindeswohl hat insoweit Vorrang vor dem verfassungsrechtlich garantierten Umgangsrecht des Vaters. Aufgrund ihrer eigenen, durch ärztliche Atteste belegten posttraumatischen Belastungsstörung ist die Antragstellerin offenbar nicht in der Lage, das Kind in einer unbefangenen Atmosphäre auf Besuche mit dem Vater vorzubereiten und diese zu ermöglichen. Ohne ein Mindestmaß an unbelasteter Kommunikation und Kooperation der Eltern stellen Besuche des Vaters bei A. eine erhebliche psychische Belastung für diesen dar. Dies hat die Sachverständige Prof. C. bereits in ihrem Gutachten vom 28.07.2002 hervorgehoben. Eine solche Belastung kann ihm angesichts der noch andauernden therapeutischen Behandlung wegen früherer seelischer Schäden durch die konfliktbehaftete Elternbeziehung nicht zugemutet werden. Insoweit muß vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein erzwungener Umgang angesichts der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Mutter zu einer nicht zu verantwortenden Retraumatisierung des Kindes führen würde.
14Ein Umgangsausschluß für die Dauer von drei Jahren erscheint erforderlich, damit das Kind seine bestehenden traumatischen Belastungen therapeutisch bearbeiten kann. Nach Ablauf dieser Frist wird A. sich in einem Alter der Vorpubertät befinden, in dem er ggf. bereits mehr Distanz zur Mutter hergestellt haben und eine eigene Sicht auf die Konflikte der Eltern und deren Verhaltensweisen gewonnen haben kann.
15Die weiteren Anträge des Kindesvaters versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die allein entscheidungserhebliche Frage, ob der Umgang des Kindes mit dem Vater derzeit dem Kindeswohl dient. Ihnen war daher nicht stattzugeben.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG, § 94 KostO.