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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2(Entbehrlich gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4Die Klage ist unbegründet.
5Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
6Insbesondere besteht dieser Anspruch nicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 115 VVG.
7Die Beklagte ist ihrer unstreitigen Verpflichtung, dem Kläger jeglichen Schaden aus
8dem Verkehrsunfall vom 20.04.2007 zu ersetzen, durch die vorprozessual geleisteten
9Zahlungen in vollem Umfang nachgekommen.
10Zwar sind die Sachverständigenkosten zur Ermittlung des eingetretenen Schadens am
11PKW grundsätzlich gemäß § 249 Satz 2 BGB erstattungsfähig. Der Anspruch ist jedoch
12der Höhe beschränkt auf den erforderlichen Geldbetrag, mithin auf die Aufwendungen,
13die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
14zweckmäßig und notwendig halten durfte.
15Dabei ist zu beachten, dass ein Sachverständiger bei der Erstellung von Privatgutachten grundsätzlich in der Preisbildung frei ist. Allerdings darf er bei der Be-
16rechnung seines Honorars nicht gegen den Grundsatz der Billigkeit im Sinne des § 315
17BGB verstoßen. Das vom Sachverständigen P. von der Firma B. in
18Rechnung gestellte Honorar verstößt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts
19gegen den Grundsatz der Billigkeit. Der Sachverständige P. stellte dem Kläger
20insgesamt 373,45 EUR Gebühren in Rechnung. Dabei wurde ein Grundhonorar nach
21Schadenhöhe in Höhe von 195,00 EUR angesetzt, der erste Fotosatz mit 20,08 EUR,
22die DAT-Kalkulation wurde gesondert mit 20,43 EUR in Rechnung gestellt. Darüber hinaus werden pauschale Schreibkosten in Höhe von 24,16 EUR, pauschale Porto-
23kosten in Höhe von 17,12 EUR berechnet und die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts mit 15,00 EUR beziffert. Schließlich werden pauschale Fahrtkosten in Höhe von 22,03 EUR berechnet. Die vom Sachverständigen festgestellten Brutto-Reparaturkosten betragen 927,99 EUR. Der Wiederbeschaffungswert wird mit 2.300,00 EUR beziffert.
24Demnach hat der Sachverständige P. dem Kläger für die Gutachtenerstellung
25Gebühren in Rechnung gestellt, die knapp 50 % der ermittelten Reparaturkosten betragen. Das stellt ein so auffälliges Missverhältnis dar, dass dies dem Kläger ohne
26Weiteres hätte auffallen müssen. Zwar waren dem Kläger vor Erteilung des Gutachten-
27Auftrages Erkundigungen oder Preisvergleiche nicht zuzumuten. Da das Missverhältnis
28zwischen dem festgestellten Schaden und den in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren jedoch leicht zu erkennen war, bedurfte es solcher Erkundigungen oder Preisvergleiche nicht. Ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter hätte von der Beauftragung des Sachverständigen P.
29bzw. von der Begleichung der Rechnung Abstand genommen, wenn die in Rechnung
30gestellte Vergütung knapp 50 % des bezifferten Schadens beträgt.
31Ferner ist nicht ersichtlich, dass die zusätzlich zum Honorar berechneten Kosten für die
32DAT-Kalkulation und die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes überhaupt gesondert abrechenbar waren. Die DAT-Kalkulation ist grundsätzlich in der Grundver-
33gütung enthalten. Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes war im vorliegenden
34Fall nach den konkreten Umständen entbehrlich.
35Nach alle dem musste die Klage abgewiesen werden.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11,
37713 ZPO.