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Amtsgericht Köln, 71 IN 609/06

Datum:
07.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 71
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
71 IN 609/06
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2007:0307.71IN609.06.00
 
Tenor:

Über das Vermögen

der X GbR, D.-Str. 0, 51429 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch den Gesellschafter E. A.

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 07.03.2007, um 13:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. R. C., N.Str. 1, 50933 Köln

, Telefon: T01

, Fax: F01

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.05.2007 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 IhsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des

Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

ist am

Mittwoch, 30.05.2007, 09:15 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 1. Etage, Sitzungssaal 142.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

die Person des Insolvenzverwalters,

den Gläubigerausschuss,

gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 Lind 272 InsO bezeichneten Gegenstände

und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO)

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden

Zustellungen

an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)

sowie an die Gläubiger

durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 
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