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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Aug. 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Am 15. 12. 1998 gegen 13.30 Uhr befuhr der Kläger mit dem von ihm geführten Kraftwagen die Reisholzer – Werft – Straße in Düsseldorf und näherte sich dem Kreuzungsbereich Am Trippelsberg / Reisholzer – Werft – Straße. Verkehrsteilnehmer, die die Reisholzer – Werft – Straße befuhren, waren vorfahrtberechtigt. Als der Kläger mit dem von ihm geführten Fahrzeug den Kreuzungsbereich erreichte, „schoss“ der Zeuge G M mit dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug von links in die Kreuzung und stieß gegen die linke Seite des von dem Kläger geführten PKWs. Der Zeuge M hatte bei seinem Fahrmanöver nicht nur das an der Einmündung der Straße Am Trippelsberg stehende Stopp – Schild missachtet, sondern auch noch den dort bereits haltenden PKW Fiat rechts überholt.
2Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
3Die Parteien streiten allein darüber, in welchem Umfang der Kläger durch das Unfallgeschehen verletzt wurde. Vorgerichtlich leistete die Beklagte ein Schmerzensgeld von seinerzeit DM 1.500,00.
4Der Kläger macht mit der Klage einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 750,00 gegen die Beklagte geltend und trägt dazu vor:
5Er habe durch den Unfall eine Halswirbelsäulendistorsion und eine Arm- und Handprellung links erlitten. Für die Dauer von 2 Monaten sei er unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen. Anschließend habe für weitere 3 Monate eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% und ein weiteres Jahr eine solche von 10% bestanden. Unter diesen Umständen sei der von der Beklagten geleistete Betrag von DM 1.500,00 zu gering.
6Er halte ein Schmerzensgeld von mindestens weiteren € 750,00 für angebracht.
7Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien nicht nur die Verletzungen als solche zu berücksichtigen. Es sei auch zu bedenken, dass der Unfall sich im Dezember 1998, also vor mittlerweile 8 ½ Jahren ereignet habe und der Rechtsstreit seit Dezember 2004 anhängig sei, ohne dass es zu einer endgültigen Regulierung durch die Beklagte gekommen sei. Wiederholt sei der Beklagten eine gütliche Einigung angeboten worden. Das habe sie stets abgelehnt, weshalb der vorliegende Rechtsstreit mit erheblichen Kosten erforderlich geworden sei. Mittlerweile könne man sogar der Ansicht sein, dass das Schmerzensgeld einen Betrag von € 1.000,00 nicht unterschreiten sollte.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld in angemessener Höhe zu zahlen, wobei die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch weitere € 750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. 8. 2004.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor:
13Ihre Haftung für die Folgen des Verkehrsunfalls stehe dem Grunde nach fest.
14Der Kläger habe durch den Unfall ein HWS-Beschleunigungstrauma I, d. h. eine leichtergradige Verletzung der Halswirbelsäule ohne Verletzung von Kapsel- oder Bandstruktur sowie eine Arm- und Handprellung links erlitten.
15Dass er allein auf Grund des Unfalls 2 Monate arbeitsunfähig gewesen sei, werde bestritten. Bei dem Kläger hätten Vorerkrankungen vorgelegen, die durch das Unfallgeschehen nicht verschlimmert worden seien. Die ärztlicherseits attestierte Dauer der Beeinträchtigung des Klägers beruhe im Wesentlichen auf unfallunabhängigen Erkrankungen.
16Unter diesen Voraussetzungen sei das von ihr vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.500,00 nicht zu beanstanden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 13. 5. 2005 (Blatt 52 f. d.A.), vom 9.11.2005 (Blatt 84 f. d.A.) und vom 8.12.2006 (Blatt 164 f. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Beantwortungen der ihnen gestellten Beweisfragen durch die sachverständigen Zeugen Dr. L vom 29.6.2005 und Dr. C vom 18.7.2005 (Blatt 59 und Blatt 64 f. d.A.), verwiesen, ferner auf das Gutachten des technischen Sachverständigen, Herrn Dipl. – Ing. N vom 24.8.2006 (Blatt 106 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen, Herrn Dr. med.W, vom 4.5.2007 (Blatt 173 ff. d.A.). Schließlich hat das Gericht die Akte 207 VRS 853/99 StA Düsseldorf beigezogen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Beiakte Bezug genommen.
Die Klage ist begründet.
19Dem Kläger steht gegen die Beklagte auf Grund des Verkehrsunfalls vom 15.12.1998 ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe zu.
20Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist es mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger durch den Unfall ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades sowie eine Arm- und Handprellung links erlitten hatte. Nicht zuletzt ergibt sich dies im Übrigen aus dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. W. Im Ergebnis hat dieser Sachverständige u. a. dahin Stellung genommen, unter Berücksichtigung aller medizinisch-bewertbaren Anknüpfungstatsachen sei als wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich der Kläger bei dem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule entsprechend dem Schweregrad I in der Einteilung nach Erdmann zugezogen habe; bereits vor dem Unfall vorhandene Gesundheitsstörungen, die durch den Verkehrsunfall vom 15.12.1998 verschlimmert worden seien, ließen sich nicht feststellen; eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Dauer von 6 Wochen und eine sich daran anschließende Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20% für die Dauer von 3 Monaten sei nachvollziehbar.
21Wegen der Feststellungen des Sachverständigen im Einzelnen und der von ihm daraus gezogenen Schlussfolgerungen verweist das Gericht auf das den Parteien bekannte Gutachten Dr. W. Das Gericht hält dieses Gutachten –ebenso wie das zuvor erstellte Gutachten des Sachverständigen N, auf das ebenfalls Bezug genommen wird- für gründlich, nachvollziehbar und überzeugend. Es nimmt es zur Grundlage seiner Entscheidung.
22Dann aber hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach dem Unfall 6 Wochen lang andauerte. Der Sachverständige Dr. W hat sich insoweit mit den schriftlichen Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. L und Dr. C auseinander gesetzt und überdies den Kläger persönlich untersucht und befragt. Für den Sachverständigen Dr. W hat sich auf dieser Grundlage ein schlüssiges Gesamtbild ergeben, wonach er zu dem schon vorstehend dargelegten Ergebnis gekommen ist. Darüber hinaus sieht das Gericht auch eine sich an die Arbeitsunfähigkeit anschließende Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20% für die Dauer von 3 Monaten als bewiesen an.
23Auch wenn der Kläger „nur“ eine Distorsion der Halswirbelsäule entsprechend dem Schweregrad I durch den Unfall erlitten hatte, ferner eine Arm- und Handprellung links, dürfen diese Verletzungen nicht verharmlost werden, insbesondere, wenn man das Unfallgeschehen selbst berücksichtigt. Der Schädiger ist ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte unter Missachtung eines Stopp – Schildes und mit vergleichsweiser hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung hineingefahren. Auch dieses Unfallgeschehen selbst berücksichtigt das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Verletzungen als solche in Verbindung mit dem groben Alleinverschulden des Schädigers rechtfertigen bereits ein Schmerzensgeld in der von dem Kläger zu Grunde gelegten Höhe, so dass das Gericht sich weitere Ausführungen hierzu ersparen kann.
24Hiernach kann der Kläger –unter Berücksichtigung der vorgerichtlich von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung von DM 1.500,00- ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 750,00 beanspruchen. Die Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren € 1.000,00 angebracht sein könnte, folgt das Gericht nicht. Die Erwägungen, die zur Höhe des Schmerzensgeldes bereits in der Klageschrift zu Grunde gelegt wurden, hält das Gericht für richtig.
25Der Zinsanspruch ist wegen Verzuges gerechtfertigt.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Streitwert:
28€ 750,00.