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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.086,00 € sowie 111,45 € zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007;
im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 69 %, die Beklagte 31 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
2Herr J.. bucht für sich, seine Ehefrau sowie für die Kläger bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko in das 5 Sterne – Strandhotel F." für die Zeit vom 05. Januar – 19. Januar 2007. Der Reisepreis betrug für die Kläger 4.346,00 €.
3In dem Reisekatalog ist ausgeführt:
4"Der kilometerlange Feinsandstrand Playa Kantenah ist geschützt durch ein vorgelagertes Korallenriff. Der seichte Strandbereich mit Korallengärten ist ideal zum Schnorcheln im kristallklaren Wasser".
5Bei dem Wirbelsturm "Katharina" waren im Herbst 2005 Teile des Strandes der Ostküste Mexikos weggespült worden.
6Nach ihrer Ankunft rügten die Kläger am 09. Januar 2007 gegenüber der örtlichen Reiseleitung, dass der Strandabschnitt zum großen Teil nicht begehbar ist, und dass aufgrund der Felsen und der nur kniehohen Wassertiefe Schwimmen unmöglich ist.
7Die Kläger verlangen jetzt Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung sowie Schadensersatz.
8Sie behaupten, sie hätten einen Badeurlaub in der Karibik gebucht, um dem Hobby aller vier Reisenden, nämlich dem Schwimmen im Meer und dem Schnorcheln nachgehen zu können. Herr J.. habe durch das Reisebüro I. bei der Beklagten telefonisch nachfragen lassen, ob die Katalogbezeichnung zutrifft, ob insbesondere ein Baden und Schnorcheln vom beschriebenen Sandstrand aus möglich ist. Erst nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch die Auskunft gegeben habe, man könne ohne jede Beeinträchtigung direkt vom Sandstrand aus ins Meer zum Schwimmen gehen, sei die Buchung getätigt worden.
9Bei der Ankunft in Mexiko hätten die Kläger dann feststellen müssen, dass praktisch kein Sandstrand mehr existiert und das Baden und Schnorcheln in dem lediglich kniehohen Wasser absolut unmöglich ist. Durch Verbotsschilder sei das Betreten des Strandes/Wassers auch verboten worden.
10Die Reisenden hätten sich gemeinsam sofort bei der örtlichen Reiseleitung beschwert – der 09. Januar 2007 sei der erste mögliche Termin für eine Beschwerde gewesen – und hätten die Verbringung in ein anderes Hotel mit intaktem Strand verlangt. Dies sei abgelehnt worden. Ein sofortiger Abbruch der Reise und Rücktransport sei ebenfalls abgelehnt worden und sei daran gescheitert, dass so kurzfristig kein Flug zu bekommen gewesen sei.
11Die Kläger berufen sich darauf, die Verbringung eines Urlaubs in einem Strandhotel ohne Strand und Bademöglichkeit habe für sie keinen Sinn gehabt, aus diesem Grunde habe die Beklagte die nutzlos vertane Urlaubszeit zu ersetzen.
12Die Kläger beantragen,
13die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.859,50 € nebst Zinsen in Höhe
14von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
15zahlen.
16Die Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe von 1.086,00 € anerkannt und beantragt im übrigen,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte beruft sich darauf, die behaupteten Mängel seien nicht sofort angezeigt worden, sondern erst am 09. Januar. Außerdem sei weiterhin Strand vorhanden gewesen und habe auch genutzt werden können.
19Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Zur Zahlung von 1.086,00 € ist die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
22Im übrigen ist die Klage zulässig aber nicht begründet.
23Die Kläger haben gegen die Beklagte über den anerkannten Betrag von 1.086,00 € hinaus keinen Anspruch aus §§ 651 d,638 BGB aus Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung.
24Selbst wenn der Strand in dem Umfang weggespült war, wie die Kläger behaupten und weder Schwimmen noch Schnorcheln am Strand vor dem Hotel möglich war, ist höchstens eine Minderung um 25 % des Reisepreises, mithin rund 1.086,00 € gerechtfertigt. Dabei ist berücksichtigt, dass die übrigen Leistungen der Reise mängelfrei gewesen sind und von den Klägern auch in Anspruch genommen worden sind; zudem ist ein Aufenthalt am restlichen Strand durchaus möglich gewesen – wie sich aus den eingereichten Fotos ergibt – nur Schwimmen und Schnorcheln sind nicht möglich gewesen. Für diese Mängel ist eine Minderung um 25 % angemessen und ausreichend.
25Bei der Höhe der Minderung gemäß § 651 d BGB ist ein Verschulden oder der Gesichtspunkt einer "arglistigen Täuschung" nicht zu berücksichtigen, da es allein auf die Mangelhaftigkeit der Reise unabhängig von einem Verschulden ankommt.
26Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus §§ 651 f Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Ein über den Minderwert der Reise hinausgehender Schaden, der als "Nichterfüllungsschaden" zu werten ist, wird von den Klägern nicht geltend gemacht.
27Ein Anspruch aus §§ 651 f Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Ein derartiger Anspruch setzt eine "erhebliche" Beeinträchtigung der Reise voraus. Von einer erheblichen Beeinträchtigung aber kann nur bei einer Minderung ab 50 % ausgegangen werden (vgl. Führich, Reiserecht, Randnummer 412).
28Ein Anspruch aus §§ 651 e BGB auf Rückzahlung des Reisepreises bzw. Schadensersatz wegen Kündigung liegt ebenfalls nicht vor.
29Die Kläger haben nach ihrem Vorbringen von der Reiseleiterin verlangt, in ein anderes Hotel, bzw. rücktransportiert zu werden – beides habe die Reiseleiterin abgelehnt - .
30In diesem Verlangen der Kläger kann keine eindeutige Kündigungserklärung im Sinne von § 651 e BGB gesehen werden.
31Aber selbst wenn die Reise gekündigt worden wäre, könnten die Kläger nicht Rückzahlung des Reisepreises in der verlangten Höhe verlangen, da sie die Leistungen der Beklagten weiter für den Rest der Reisezeit in vollem Umfang in Anspruch genommen haben, und somit zugunsten der Beklagten gemäß §§ 651 e Abs. 3 BGB eine Entschädigung für die erbrachten Leistungen anzurechen wäre.
32Ob die Beklagte die Klägerin "arglistig getäuscht" hat, kann dahinstehen, denn der Vertrag ist nicht gemäß § 123 BGB angefochten worden.
33Auf "Wegfall der Geschäftsgrundlage" können sich die Kläger ebenfalls nicht berufen, da für die Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Reisevertragsrecht kein Raum bleibt (vgl.Führich, Reiserecht Randnummer 207).
34Die Kläger können infolgedessen nicht Zahlung von 3.500,00 €, sondern nur von 1.086,00 € verlangen.
35Der Zinsanspruch der Kläger und der Anspruch auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 1 und 11, 711 ZPO.
37Streitwert: 3.500,00 €