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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn die Beklagten nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
2Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Halterin eines Pkw Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen K-xxx.
3Die Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer eines Pkw Renaul mit dem amtlichen Kennzeichen SU-yyy.
4Am 08.05.2004 gegen 17.40 Uhr befand sich die Klägerin in ihrem Pkw vorne rechts als Beifahrerin. Gefahren wurde der Pkw von dem Zeugen I.
5Der Zeuge I. befuhr mit dem Pkw der Klägerin die Straße B. in Köln-Raderberg.
6Zum gleichen Zeitpunkt befuhr der Beklagte zu 2) mit dem Pkw Renault die N.str. in Richtung Kreuzung B./N.straße. An der vorgenannten Kreuzung bog der Beklagte zu 2) nach links ab in die Straße B., wo der Zeuge I. mit dem Pkw der Klägerin stand und auf Grünlicht wartete. Bei rutschiger Fahrbahn geriet der Pkw Renault beim Abbiegen außer Kontrolle. Der Renault prallte daraufhin gegen den Pkw der Klägerin vorne links etwa im Eckbereich. Der Ford Mondeo wurde in diesem Bereich leicht beschädigt.
7Die Klägerin selbst wurde nach ihrer Behauptung bei diesem Unfall verletzt. Sie erlitt nach ihrer Behauptung eine Zerrung der Halswirbelsäule.
8Unfallbedingt war die Klägerin nach ihrer Behauptung bis zum 15.05.2004 arbeitsunfähig. In dieser Zeit entstand der Klägerin nach ihrem Vortrag Verdienstausfall, den sie im vorliegenden Rechtsstreit 404,84 Euro geltend macht.
9Weiter begehrt die Klägerin Zahlung eines Schmerzensgeldes, das sie mit mindestens 500,00 Euro für angemessen hält.
10Die Klägerin beantragt,
11ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt
13werde, das aber 500,00 Euro nicht unterschreiten solle, nebst Zinsen in
14Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 03.07.2004 zu
15zahlen,
16408,84 Euro Verdienstausfall zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin bei dem Unfall die behaupteten Verletzungen erlitten habe. Sie behaupten, dass der Unfall nach seinem Ablauf nicht geeignet gewesen sei, solche Verletzungen zu verursachen. Deshalb bestreiten die Beklagten auch, dass die Klägerin als Folge des Unfalles arbeitsunfähig geworden wäre.
21Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
22Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 21.03.2005 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens.
23Wegen des Inhaltes des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf vorgenannten Beschluss und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen N. vom 22.07.2005 Bezug genommen.
24Soweit mit Beweisbeschluss vom 08.12.2005 auch Einholung eines medizinischen Gutachtens angeordnet worden war, ist dieser Beweisbeschluss aus den in den Entscheidungsgründen zu erörternden Umständen nicht durchgeführt worden.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist nicht begründet.
27Die Klägerin kann von den Beklagten aus dem im Tatbestand dargestellten Unfall weder Schmerzensgeld noch Erstattung von Verdienstausfall verlangen.
28Die Klage muss daran scheitern, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie als Unfallfolge die vorgetragenen Verletzungen erlitten hat und dass sie demzufolge unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen wäre.
29Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass die Klägerin den behaupteten Gesundheitsschaden bei dem Unfall erlitten hat.
30Zur Klärung der Frage, ob die vorgetragenen Verletzungsfolgen dem Unfall zugeordnet werden können, ist zunächst das Unfallrekonstruktionsgutachten durch den Sachverständigen N. erstellt worden.
31Dieser ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.07.2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei dem Unfall bei der Klägerin im Bereich der Halswirbelsäule allenfalls zu einer Minimalbelastung gekommen sei. Die unfallbedingte Geschwindigkeitsveränderung bei dem Pkw, in dem die Klägerin saß, hat er mit maximal 2 km/h ermittelt.
32Das Gericht geht von der Richtigkeit des Gutachtens aus. Der Sachverständige hat seine Erkenntnisse für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Er ist dem Gericht seit Jahren als kompetenter Sachverständiger für diesen Themenbereich bekannt.
33Die Einwendungen des Klägers sind nicht überzeugend.
34Der Sachverständige geht in seinem Gutachten von einem streifenden Anstoß aus. Wenn die Klägerin dem unter Bezugnahme auf die polizeiliche Skizze in der Unfallmitteilung entgegenhält, dass es zu einem Auftreffen im stumpfen Winkel gekommen sei, ist diese Argumentation offensichtlich untauglich. Solche Skizzen in Unfallmitteilungen sind mehr als oberflächlich und sollen nur den ungefähren Unfallablauf skizzieren. Weitaus zuverlässiger ist naturgemäß das Schadensbild bei den beteiligten Fahrzeugen. Im vorliegenden Fall konnte der Sachverständige dieses Schadensbild aufgrund des Schadensgutachtens auswerten. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus diesem Schadensbild sind für das Gericht eindeutig.
35Nach alledem geht das Gericht daher davon aus, dass es unfallbedingt bei dem Pkw der Klägerin nur zu einer minimalen Geschwindigkeitsveränderung gekommen ist.
36Die behaupteten Verletzungsfolgen sind mit diesem Unfallhergang nicht erklärbar. Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze bei 10 km/h anzusetzen ist. Zur Begründung wird auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse verwiesen, die auch der Sachverständige N. in seinem Gutachten zitiert hat.
37Liegt wie hier die Geschwindigkeitsveränderung weit unter diesem Wert, sind jedenfalls in aller Regel Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule nicht mit dem Unfall zu erklären.
38Dem Vortrag des Klägers, dass auch bei geringeren Geschwindigkeitsveränderungen es zu Schäden kommen könne, ist nicht nachzugehen. Die Klägerin hat die Beweislast dafür, dass die behaupteten Schäden tatsächlich unfallbedingt aufgetreten sind. Es reicht nicht aus, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass solche Folgen aufgetreten sein können.
39Wenn daher das Gericht in der damaligen Besetzung Einholung des medizinischen Gutachtens zur Prüfung der Frage angeordnet hatte, ob der Unfall geeignet gewesen sei, die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen herbeizuführen, führt diese Art der Beweiserhebung an der Beweislast vorbei. Es kommt darauf an, ob die behaupteten Gesundheitsschäden tatsächlich aufgetreten sind.
40Ob die Schäden bei dem Unfall entstanden sein können, reicht nicht aus, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
41Angesichts der Erkenntnisse des Sachverständigen N. besteht keine Veranlassung mehr, ein medizinisches Gutachten einzuholen.
42Ein Unfallszenario, bei dem solche Verletzungen, wie sie hier behauptet werden, erklärbar sind, hat nicht vorgelegen. An dieser Stelle ist z. B. darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige N. in seinem Gutachten auf Seite 20 ausgeführt hat, dass Belastungen aufgetreten seien, wie sie der Verzögerung einer stärkeren Angleichungsbremsung entsprächen.
43Dass bei einem solchen normalen Bremsverhalten im alltäglichen Verkehr Schäden im Bereich der Halswirbelsäule nicht auftreten, dürfte offensichtlich sein.
44Schon dieser Gesichtspunkt zeigt mehr als deutlich, dass die behaupteten Gesundheitsschäden in dem Unfall keine Erklärung finden können.
45Soweit stärkere Belastungen auftreten können, wenn der Kopf irgendwo anschlägt, wird für diese Situation nichts vorgetragen. Entsprechende äußere Verletzungen bei der Klägerin sind auch offensichtlich nicht festgestellt worden. Der Anstoß gegen das Fahrzeug kam auch von links her, so dass der Kopf der Klägerin im Zweifel nach links in den freien Raum gedrückt wurde, also nirgendwo anstoßen konnte.
46Nach der jetzigen Beweislage besteht also keine Veranlassung mehr zu weiterer Beweiserhebung. Insbesondere ist der von der Klägerin benannte Zeuge nicht zu vernehmen. Der Zeuge mag entsprechende Beschwerdeäußerungen der Klägerin nach dem Unfall bestätigen können, doch sagt das nichts darüber aus, welche Ursachen solche Beschwerden hatten.
47Auch ein medizinisches Gutachten ist nicht einzuholen. Nachdem feststeht, dass der Unfall generell nicht geeignet war, solche Verletzungen herbeizuführen, fehlt es für einen medizinischen Sachverständigen an Anknüpfungspunkten, die ihn in die Lage versetzen würden, gleichwohl zu der Feststellung zu kommen, dass eine Zerrung der Halswirbelsäule vorgelegen hätte.
48Zum Beleg für die behaupteten Verletzungen hat die Klägerin einen Arztbericht vom 30.05.2004 vorgelegt. Die dort niedergelegten Befunden beruhen jedoch ausschließlich auf subjektiven Beschwerdeäußerungen der Klägerin bzw. bieten keinen Beweis für einen Unfall als Ursache. Wenn z. B. in dem Bericht von schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule die Rede ist oder wenn die Rede von Muskelhartspann ist, sind das Befunde, die auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen können und nichts mit dem streitgegenständlichen Unfall zu tun haben müssen.
49Solche Erscheinungen, wie sie in dem Arztbericht niedergelegt sind, können auf einen Unfall zurückzuführen sein. Dass das hier tatsächlich der Fall war, steht aber gerade nicht fest, nachdem festgestellt worden ist, dass der Unfallablauf so war, dass damit die behaupteten Schäden für den Regelfall nicht erklärbar sind.
50Wenn es an objektiven Befunden fehlt, ist das allerdings auch nicht verwunderlich. Bei HWS-Distorsionen 1. Grades, wie sie hier allenfalls zu erwägen wären, fehlt es in aller Regel an objektiven Befunden. Dann ist für die Beweisführung von wesentlicher Bedeutung, Klärung der Frage, ob ein Unfallablauf festzustellen ist, mit dem solche Beschwerden erklärbar sind. Ein solcher Unfall hat hier aber nicht stattgefunden.
51Nach alledem hat die Klägerin daher mit den verfügbaren Beweisen nicht beweisen können, dass sie die behaupteten Verletzungen tatsächlich als Folge des Unfalles erlitten hat.
52Die Klage kann daher keinen Erfolg haben, da, wie ausgeführt, die Klägerin insoweit die Beweislast hat.
53Soweit die Klägerin auf Beweiserleichterungen durch die höchstrichterliche Rechtssprechung verweist, ist das grundsätzlich zutreffend, doch bleibt auch nach jetziger BGH-Rechtssprechung der Grundsatz erhalten, dass die Beweislast für den behaupteten Gesundheitsschaden bei Anspruchsteller liegt. Mit dem harmlosen Unfallablauf im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Schaden aus den dargelegten Gründen in keiner Weise nachvollziehen.
54Die Klage kann daher keinen Erfolg haben.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
56Der Streitwert für das Schmerzensgeldbegehren wird auf 500,00 Euro festgesetzt.