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Amtsgericht Köln, 222 C 566/03

Datum:
22.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 222
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
222 C 566/03
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2006:0622.222C566.03.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.015,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 428,80 € ab dem 03.10.2002, aus 428,80 € ab dem 03.11.2002, aus 3.871,47 € seit dem 03.12.2003, aus 428,80 € ab dem 03.01.2003 und aus weiteren 428,80 € ab dem 03.02.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird weiterhin nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des für den Beklagten aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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