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wird der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird vorläufig auf € 4.500,00 festgesetzt.
GRÜNDE
2Der gestellte Antrag ist unzulässig.
3Soweit überhaupt die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland international zuständig ist, ist innerhalb dieser das angerufene Gericht jedenfalls nicht das zuständige. Es ist nicht dasjenige, das nach dem Vortrag des Antragstellers zu Entschiedung in der Hauptsache berufen wäre (§§ 495, 486 Abs. 2 ZPO).
4Insbesondere ist eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 21 ZPO nicht glaubhaft gemacht (vlg. §§ 495, 487 Nr. 4 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Niederlassung im Bezirk des angerufenen Gerichts hat. Bei einem Generalvertreter ist zumindest nicht auszuschließen, dass er selbstständiger Handelsvertreter im sinne von § 84 HGB ist. Dessen Sitz ist keine Zweiglassung des Unternehmens, in dessen Namen er Geschäfte abschließt.