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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe vom 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Am 06.04.2005 ereignete sich durch alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin ein Verkehrsunfall. Hierbei kam es zu erheblichen Beschädigungen am PKW des Unfallgegners. Bei diesem PKW handelte es sich um einen Saab, mit dem amtlichen Kennzeichen K-XXX, Baujahr 1999, mit einer Kilometerlaufleistung von 77699 km. Der Unfallgegner beauftragte mit der Schadensbegutachtung den Beklagten. Der Beklagte erstellte ein Gutachten unter Berücksichtigung der einzelnen Fahrzeugdaten und wandte sich im Rahmen seiner Gutachtenerstellung an drei verschiedene regionale Gebrauchtwagenhändler bezüglich einer Abgabe eines Restwertangebotes für den PKW Saab. Die Fa. G. T. Automobile gab das höchste, schriftliche Restwertangebot in Höhe von 2.800,00 Euro ab. Seinem Gutachten legte er das höchste dieser drei Angebote als Restwert für das Unfallauto zugrunde und bezifferte den Restwert des PKW des Unfallgegners des Versicherungsnehmers der Klägerin mit 2.800,- Euro. Eine Internet-Recherche auf sogenannten "Sondermärkten" erfolgte durch den Beklagten nicht. Der Unfallgegner verkaufte im Anschluss an dieses erstellte Gutachten seinen Unfallwagen am 20.04.2004 an die oben benannte Fa. T.. Das Sachverständigengutachten wurde der Klägerin am 28.05.2005 zugestellt. In Unkenntnis des bereits erfolgten Verkaufs holte die Klägerin durch ihren Haussachverständigen eigene Erkundigungen bei der Onlinebörse B.online bzgl. des Restwertes ein. Hierbei erhielt die Klägerin auf dem Onlinemarkt ein Restwerthöchstangebot für den PKW Saab in Höhe von 7.690,- Euro. Am 02.06.2005 übermittelte die Klägerin dem Geschädigten das Onlineangebot, damit sich dieser mit der Internetfirma in Verbindung setzen konnte. Hier erfuhr die Klägerin, dass der PKW bereits verkauft wurde. Am 09.06.2005 bezahlte die Klägerin die Rechnung des Beklagten für seine Gutachtertätigkeit. Im Anschluss forderte die Klägerin durch zwei Schreiben den Beklagten auf, den Differenzbetrag in Höhe von 4.890,- Euro, der sich aus dem letztendlichen Veräußerungsangebot und dem Höchstwert des auf dem Restwertonlinemarkt gebotenen Betrag ergibt, zu zahlen.
3Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den durch ihn ermittelten Restwert zu niedrig angesetzt habe. Es sei seine Pflicht im Rahmen der Wertfeststellung gewesen, sich auch auf dem überregionalen Markt, vor allem auf dem sogenannten "Onlinemarkt", entsprechend zu erkundigen. Nur auf diesem Wege sei der reelle zu erwartende Restwert richtig zu ermitteln. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Unterlassen dieser Recherche auf dem "Onlinemarkt" eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten darstelle.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.890,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 28.07.05 zu zahlen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte ist der Ansicht, dass er seiner Sachverständigengutachterpflicht in vollem Umfang nachgekommen sei, indem er Angebote dreier regionaler Gebrauchtwagenhändler eingeholt habe, und ihn keinerlei Pflicht treffe, sich zudem auch noch auf dem überregionalen "Onlinemarkt" zu erkundigen. Des Weiteren behauptet der Beklagte, dass das Höchstgebot, das die Klägerin vorlegt habe, von der Fa. Q. als Höchstbietende nicht in voller Erwerbsabsicht abgegeben worden sei, da auf dem "Onlinemarkt" keine Bindung an Angebote gegeben sei.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
11Die Klägerin kann keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus den §§ 634 Nr. 4 i.V.m. 280 BGB wegen eines fehlerhaft erstellten Gutachtens in Höhe von 4.890,00 Euro begründen.
12Obwohl der zugrundeliegende KFZ-Sachverständigen-Begutachtungsvertrag lediglich zwischen dem Beklagten und seinem Auftraggeber, dem Geschädigten des Unfallgeschehens, geschlossen worden ist, kommt grundsätzlich ein direkter Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Betracht. Der Gutachtervertrag stellt einen Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar ( vgl. BGH NJW 2001,514f). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB räumt dem Geschädigten die Dispositionsfreiheit ein, die Schadensregulierung in eigener Regie durchzuführen. Hiermit wird dem erstellten Gutachten an sich eine Vertrauenswirkung unabhängig vom Bestellungsakt zugewiesen. Dieser Schutzwirkung steht auch nicht entgegen, dass der Auftraggeber und der Dritte in der Regel eine unterschiedliche Interessenlage verfolgen. Erforderlich für die Entfaltung von Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist auch nicht, dass es sich bei dem Gutachter um einen öffentlich-bestellten Sachverständigen handelt. Eine vom Staat anerkannte Sachkunde kann nicht alleiniger Haftungsgrund eines Sachverständigen in der Beziehung zu einem Dritten sein. Auch an den nicht öffentlich-bestellten Gutacher muss die Erwartung einer hervorgehobenen Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit gestellt werden.
13Ein mangelhaftes Werk im Sinne des § 634 BGB ist indes in dem vom Beklagten erstellten Gutachten nicht gegeben, da den Gutachter für die Erstellung eines mangelfreien Gutachtens nicht die Pflicht trifft, sich auch auf dem sogenannten "Onlinemarkt" nach Angeboten zu erkundigen.
14Der Beklagte hat kein mangelbehaftetes Gutachten erstellt, da den Sachverständigen aufgrund seines Begutachtungsvertrages lediglich die Pflicht trifft ein Gutachten zu erstellen, das in sich geschlossen und widerspruchsfrei ist. Seine Feststellungen müssen auf den tatsächlichen Gegebenheiten des zu begutachtenden Gegenstandes beruhen. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfordert eine ständige Weiterbildung des Sachverständigen in Bezug auf die KFZ-Technik, die Reparaturmethoden und den allgemeinen Stand der Wissenschaft. Das Gutachten muss aufgrund einer zutreffenden Tatsachengrundlage erstellt werden, aus dem der Sachverständige dann im Anschluss auch die richtigen Schlussfolgerungen zieht.
15Im Rahmen dieser Schlussfolgerungen muss durch den Gutachter der Restwert eines Fahrzeugs bestimmt werden. Die Bestimmung des Restwerts zählt zur Ermittlung des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Aufwands zur Wiederherstellung. Indes trifft ihn nicht die Pflicht den Restwert eines Fahrzeugs mit Hilfe einer Internet-Onlinebörsen zu ermitteln, da dies für die Erstellung eines mangelfreien Werkes im Sinne von § 633 BGB nicht erforderlich ist. Der Restwert stellt den Betrag dar, den der durchschnittliche Unfallgeschädigte auf dem regionalen allgemeinen Markt erzielen kann. In der Regel setzt sich der allgemeine Markt aus regional ansässigen KFZ-Betrieben und seriösen Gebrauchtwagenhändlern zusammen (vgl. Steffen in DAR 1997, 297, 299). Dahingehend wird der sogenannte "Sondermarkt" definiert als der Markt der Verwertungsbetriebe und der Restwerthändler. Bestandteil dieses Sondermarktes sind auch die durch die Klägerin ersuchten Anbieter der elektronischen Restwertbörsen(vgl. Riedmeyer in DAR 2002, 43).
16Der Beklagte hat mit Recht lediglich auf den Kaufpreis abgestellt, der auf dem allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war (BGH in NJW 1993, 1849; 2000,800f). Eine Schadensberechnung aufgrund einer anderen Grundlage kann auch vom Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitspostulats nicht verlangt werden, ohne die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zugedachte Ersetzungsbefugnis nicht auszuhöhlen. Der Geschädigte selbst muss sich an dieser Stelle aufgrund des Grundsatzes der Dispositionsfreiheit, die ihm § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewährt, auch nicht auf den "Sondermarkt" verweisen lassen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte anstatt der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger bzw. von seiner Versicherung ersetzt verlangen. Sollte eine Reparatur indes unwirtschaftlich sein, so kann er vom Schädiger auch den Betrag ersetzt verlangen, der sich aus der Differenz des Wiederbeschaffungswertes und dem verbleibenden Restwert ergibt. Durch die dem Geschädigten zugedachte Ersetzungsbefugnis soll gewährleistet werden, dass dieser nicht "in die Tasche des Schädigers" sparen muss (vgl. Steffen in DAR 1997, 297, 299). Damit soll sichergestellt sein, dass der Geschädigte keinerlei besondere Marktforschung betreiben oder andere besondere Anstrengungen unternehmen muss, um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Vielmehr kann der Geschädigte den für ihn einfachsten Weg zum Gebrauchtwagenhändler seines Vertrauens gehen, ohne sich hierauf einen auf dem "Sondermarkt" eventuellen höheren Preis anrechnen zu lassen. Auch wenn die Restwertbörsen inzwischen durch das Internet abrufbar sind, und somit auch meist für die Allgemeinheit zugänglich ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Internet als Standard anzusehen ist. Das Internet gehört auch heute noch nicht zum täglichen Leben von jedermann (vgl. auch Gebhardt in NZV 2002, 250, 252). Obgleich sich der Gebrauchtwagenmarkt durch die Öffnung der Ostmärkte stark verändert hat und man somit den Sondermarkt nicht mehr wirklich als Sondermarkt bezeichnen kann, bleiben die Gründe des BGH, den Geschädigten gerade nicht auf diesen Markt zu verweisen weiterhin bestehen. Grundsätzlich ist der Geschädigte an einem Ersatzwagen interessiert. Für ihn stellt der Unfallwagen in erster Linie Verhandlungsmasse für zukünftige Kaufverhandlungen dar. Er muss nicht den für ihn eventuell zeitaufwendigeren Weg über einen Restwertaufkäufer gehen. Gerade da die Angebote des Restwertaufkäufers niemals verbindlich sein müssen, da dieser von seinem Angebot jederzeit Abstand nehmen kann, ist für den Geschädigten kurzfristiger Verkauf nicht gewährleistet. Sein Interesse an einer unkomplizierten Restitution hat Vorrang vor den Interessen seines Schädigers und des jeweiligen Versicherers, den Regulierungsaufwand durch einen möglichst hohen Restwert zu drücken (s. auch Steffen, in DAR 1997, 297, 300).
17Um dem Restitutionscharakter des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB voll und ganz gerecht zu werden, kann für den vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen nichts anderes gelten, als für den Geschädigten persönlich (vgl. OLG Köln NJW RR 2005, 26f). Bei einer Anrechnung eines höheren Betrages, den ein Sachverständiger unter Umständen auf dem Internet-Sondermarkt eingeholt hätte, würde sich der unmittelbare Zahlungsanspruch des Geschädigten um diesen Betrag mindern. Der Geschädigte müsste sich diesen höheren Wert auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen, auch wenn es ihm dabei zugleich unmöglich wäre, diesen Betrag auf dem allgemeinen Markt und vor allem bei der ihm zugedachten Werkstatt seines Vertrauens, zu erreichen. Damit würde dem Geschädigten zugleich auferlegt, sein Fahrzeug gemessen an höheren Onlineangeboten zu verkaufen. Aufgrund der Unverbindlichkeit dieser Angebote könnte dies einen erhöhten Arbeitsaufwand für den Geschädigten mit sich bringen. Die Folge wäre eine Aushöhlung des Schadensrechtes. Es wäre ein unzulässiger Umweg die Anrechnungsfähigkeit von Angeboten spezieller Restwerthändler zu begründen, indem man die Argumentation anbringt, dass der Sachverständige an sich einen Zugang zum Gesamtmarkt habe. Dies würde in letzter Konsequenz nämlich dazu führen, dass der Geschädigte nicht mehr "Herr des Restitutionsgeschehens" wäre (vgl. BGH NJW 2002, 800, 802). Aufgrund dieser "Herrschaftsstellung" müssen solche vom Gutachter übermittelten Kenntnisse und Angebote für den Geschädigten genauso unbeachtlich bleiben, als wenn der Schädiger diese Angebote selbst übermittelt hätte. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe oder Wissensvertreter des Geschädigten (vgl. Gebhardt in NZV 2002, 250, 252). Allerdings ist es der Versicherung unbenommen, dem Geschädigten das Fahrzeug abzukaufen und eigenhändig auf dem sogenannten "Sondermarkt" an Restwertaufkäufer zu veräußern. Vorliegend ist das Gutachten zwar bereits Mitte April erstellt worden und erst Ende Mai an den Versicherer zugestellt worden. Dieser Umstand kann allerdings nicht zu Lasten des Geschädigten bzw. Beklagten gehen. Es besteht keine Pflicht des Geschädigten den Versicherer einige Tage vor dem geplanten Verkauf von seiner Veräußerungsabsicht zu unterrichten. Auch den Sachverständigen trifft keine besondere Hinweispflicht.
18Ob gegebenenfalls eine solche Pflicht unter Schadensminderungsgründen bestände, wenn der Versicherer unmittelbar nach dem Unfall den Geschädigten auf sein Interesse zum Abkauf des Unfallfahrzeugs zum Restwert hinweist und dieser trotzdem dem Versicherer nicht die Möglichkeit zur Abgabe eines zeitnahen Angebots gibt, braucht hier nicht zu entschieden werden, da unstreitig ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist.
19Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Beklagte im Wege einer telefonischen Nachfrage bei den unterschiedlichen Händlern das Unfallfahrzeug ungenau beschrieben hat. Grundsätzlich ist die Einholung von Angeboten über das Telefon mit einer schriftlichen Beschreibung des Unfallwagens per Telefax ausreichend. Der Beklagte hat diesen Anforderungen bei seinen drei Angeboten genüge getan. Er hat drei Angebote bei ortsansässigen Gebrauchtwagenhändlern eingeholt. Dabei bestätigten die beiden Werkstätten mit den niedrigeren Geboten einmal die Angebotserstellung durch persönliche Inaugenscheinnahme und einmal die Angebotserstellung aufgrund der vom Beklagten vom Unfallwagen vorgelegten Farbfotos.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 2. Alt., 711 ZPO.