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Amtsgericht Köln, 137 C 509/05

Datum:
07.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 509/05
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2006:0607.137C509.05.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Anwaltshonorar gemäß Kostenrech-nung vom 28.5.2005 (Rechnungsnummer ) in Höhe von 4.270,67 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2005 freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Anwaltshonorar gemäß Kostenrech-nung vom 26.09.2005 (Rechnungsnummer ) in Höhe von 205,84 € freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vor-läufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstrecken-den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

 
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