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Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % der vollstreckbaren Gegenforderung abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicher-
heit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen in deren
3Rahmen sie gemäß § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2a VHB 84 auch gegen Raub versichert ist.
4Die Klägerin begehrt Erstattung eines Schadens in Höhe von 766,39 EUR aufgrund
5einer Begrenzungsklausel nach § 19 Ziffer 3a VHB 84. Die Klägerin begehrt Erstattung
6aufgrund eines Vorfalls vom 18.05.2005 gegen 18.55 Uhr im Zuge von Eindhoven
7nach Venlo.
8Die Klägerin behauptet, dass sie zu dem Zeitpunkt die Stufen zur 2. Etage des ICE
9empor gestiegen sei zwischen den Zeuginnen I. und N.. Bei dieser Gelegen-
10heit habe ihr ein Unbekannter in die Kniekehle getreten. Ein zweiter Unbekannter habe
11die Zeuginnen angerempelt wobei sich die Klägerin am Geländer habe festhalten müssen.
12Nach diesem Vorfall habe die Klägerin beim Hinsetzen bemerkt, dass ihre Handtasche
13offen gewesen sei und ihr Portemonnaie entwendet. Darin seien 980,00 EUR aus
14Entnahme am Geldautomaten sowie aus Gewinnen im Spielcasino gewesen.
15Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Raub im Sinne von § 5 Nr. 2a VHB 84 vorliege dagegen die Klägerin Gewalt angewandt worden sei um deren Wiederstand gegen
16die Wegnahme ihres Portemonnaies auszuschalten. Der Tritt habe dazu gedient, die
17Klägerin zu hindern sich gegen die Wegnahme des Portemonnaies zur Wehr zu setzen. Ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme sei daher
18gegeben.
19Die Klägerin beantragt unter Rücknahme im Übrigen,
20die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 766,39 EUR nebst
21Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
22seit dem 25.11.2005 zu zahlen, die Beklagte ferner zu verurteilen
23die Klägerin vom Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf
24Zahlung außergerichtlicher anrechnungsfreier Rechtsanwaltsge-
25bühren in Höhe von 87,29 EUR frei zu stellen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte trägt vor, dass die Klageausschlussfrist die am 17.06.2005 in Gang ge-
29setzt worden sei verstrichen sei bei einem angenommenen Zugang der Erklärung der
30Beklagten am 20.06.2005 und Eingang der Klage am 21.12.2005.
31Die Schilderung der Klägerin werde bestritten. Diese ergebe im Übrigen nicht das Bild
32eines Raubes, auch nicht die Schilderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin
33vom 10.11.2005. Zwischen Gewalt und Entwendung erforderliche Finalzusammenhang
34sei danach nicht feststellbar.
35Im Übrigen werde der Verlust der Klägerin bestritten.
36Wegen der abweichenden Schilderungen der Klägerin liege auch eine Verletzung der
37allgemeinen Aufklärungsobliegenheit nach § 21 Ziffer 2b VHB 84 vor.
38Die Klägerin erwidert, dass mit Eingang des Faxes der Klageschrift am 19.12.2005 die
39Klageausschlussfrist gewahrt sei.
40Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitenden
41Schriftsätze verwiesen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43Die Klage ist nicht begründet.
44Die Beklagte ist der Klägerin nicht aus der abgeschlossenen Hausratsversicherung zur
45Erstattung eines am 18.05.2005 eingetretenen Schadens verpflichtet.
46Insofern ist durch den Eingang des Fax-Schreibens am 19.12.2005 zwar die Klagefrist,
47die durch das Schreiben vom 17.06.2005 in Gang gesetzt worden ist gewahrt worden.
48Es ist mit der Beklagten von einem Zugang des Schreibens am 20.06. auszugehen,
49so dass der Zugang des Fax-Schreibens fristgerecht erfolgte.
50Die Beklagte ist jedoch aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes nicht wegen eines
51Raubes im Rahmen der Hausratsversicherung einstandspflichtig.
52Das vorgetragenen Geschehen ergibt keinen Sachverhalt bei dem gegen die Klägerin
53Gewalt angewendet wurde, um deren Wiederstand gegen die Wegnahme versicherterer Sachen auszuschalten.
54Das geschilderte Anrempeln und der Tritt in eine Kniekehle der Klägerin führten dazu
55dass sich diese an einem Geländer des Aufgangs zur 1. Etage in dem entsprechenden
56ICE-Wagon festhalten musste. Die Klägerin war hierdurch jedoch nicht gezwungen ein
57Öffnen ihrer Handtasche und ein Entwenden ihres Portemonnaies zu unterlassen. Viel-
58mehr liegt in diesem Vorgehen ein sogenannten Trickdiebstahl dar. Der Klägerin wurde
59insofern nicht durch die Gewaltanwendung gegen ihre Kniekehle ihr Portemonnaie ent-
60wendet. Sie stellte vielmehr erst anschließend beim Hinsetzen fest, dass ihre Handtasche offen war.
61Im Hinblick darauf, dass die Klägerin während des gesamten Vorganges keinen An-
62griff im Sinne eines Wegnahmes des Portemonnaies gewahr wurde, kann auch deren
63Festhalten am Geländer der Treppe nicht als Wiederstand gegen die Wegnahme des
64Portemonnaies angesehen werden. Auch nach dem Vortrag der Klägerin hat sie erst
65nach diesem Vorfall die Entfernung bemerkt.
66Es liegt insofern nicht etwa der Fall eines Wegreißens einer Handtasche die fest von
67dem Geschädigten umklammert wird vor, sondern vielmehr das Bild eines Trick-
68diebstahls.
69Es kann insofern dahinstehen, ob die Klägerin gegen Aufklärungsobliegenheiten ver-
70stoßen hat im Sinne von § 21, 2b VHB 84.
71Aufgrund der Klageabweisung zur Hauptsache besteht auch keine Verpflichtung der
72Beklagten zur Freistellung der Klägerin vom Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten
73auf Zahlung der außergerichtlichen anrechnungsfreien Rechtsanwaltsgebühr.
74Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 91, 708 Ziffer 11,
75711 ZPO.
76Der Streitwert bis zum 02.02.2006 1.067,29 EUR, ab dem 01.02.2006 853,68 EUR.