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Amtsgericht Köln, 119 C 183/06

Datum:
19.12.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 119
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
119 C 183/06
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2006:1219.119C183.06.00
 
Tenor:

wird auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers der Kostenfestset-zungsbeschluß vom 18.10.2006 dahingehend abgeändert, daß von der Beklagten über den bereits festgesetzten Betrag von 142,32 € hinaus weitere 33,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.08.2006 an den Kläger zu erstatten sind.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.

 
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