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wird auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers der Kostenfestset-zungsbeschluß vom 18.10.2006 dahingehend abgeändert, daß von der Beklagten über den bereits festgesetzten Betrag von 142,32 € hinaus weitere 33,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.08.2006 an den Kläger zu erstatten sind.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe:
2Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
3Der Kläger kann auch Erstattung der anteiligen Einigungsgebühr seines Unterbevollmächtigten/Terminvertreters gem. Nr. 1000 VV RVG beanspruchen.
4Der Terminsvertreter erhält neben dem Verfahrens-/Hauptbevollmächtigten die Einigungsgebühr, wenn er bei den Einigungsgesprächen vor Gericht mitwirkt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er –wie vorliegend- den Widerrufsvergleich geschlossen und an dessen Protokollierung mitgewirkt hat (vgl. Gerold-Schmidt, RVG, 17. Aufl., 3401 VV; Rdz 61 ff; 104 m.w.N.)
5Kostenentscheidung: § 91 I ZPO entspr.
6Gegenstandswert: 33,75 € (= 45 € ./. ¼)