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1. Die Herausgabe der Kinder N. J. K., geb. am 08.03.1995 und U.C.K. , geb. am 01.06.1999 an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung der Kinder in die USA wird angeordnet.
2. Der Antragsteller darf aus Ziffer 1 erst dann vollstrecken, wenn die Antragsgegnerin die Kinder nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Rückführungsbeschlusses freiwillig in die USA zurückbringt.
3. Ab dem Datum zu Ziffer 2 sind die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die vorgenannten Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben.
4. In Vollzug von Ziffer 2 und 3 wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.
5. Das Gericht ermächtigt den Gerichtsvollzieher, zur Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.
6. Das Gericht ermächtigt den Gerichtsvollzieher, zur Durchsetzung dieser Anordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme zu überwinden, bzw. zu dulden, daß der Antragsteller oder die von ihm beauftragte Person den Widerstand der Kinder überwindet, um sie an sich zu nehmen.
7. Die Vollstreckung findet ab Rechtskraft des Beschlusses ohne Vollstreckungsklausel statt. Sie ist an jedem Ort möglich, an dem die Kinder aufgefunden werden.
8. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine dieser Ver-pflichtungen die Auferlegung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR sowie die Festsetzung von Zwangshaft bis 6 Monate angedroht.
9. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der Rückflugkosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
2Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die beiden minderjährigen Kinder N. K., geb. am 08.03.1995 sowie U. C., geb. am 01.06.1999 hervorgegangen, welche sich zur Zeit im Haushalt der Antragsgegnerin in Bonn befinden. Die Eheleute lebten zunächst lange Zeit in den USA. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder und zumindest auch der Kindesmutter war noch bis zumindest zum 26.08.2004 in der ehelichen Wohnung in Florida. Die Parteien selbst lebten allerdings schon seit 2003 getrennt, wobei der Antragsteller seit dieser Zeit zwischen Deutschland und den USA in einem zeitlichen Rahmen, der zwischen den Parteien streitig ist, pendelte, da er eine neue Lebensgefährtin hat und schon zuvor hatte, mit der er ebenfalls zwei Kinder hat und die in Deutschland lebt.
3Mit Schriftsatz vom 26.07.2004 reichte der Antragsteller, der selbst Rechtsanwalt ist, vor dem Amtsgericht in Bonn eine Scheidungsantragsschrift ein, in der es u. a. heißt:
4"Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gerichtsbezirk"
5Am 26.08.2004 reiste die Antragsgegnerin mit den Kindern aus den USA aus und ist seitdem nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Der Antragsteller wußte von der Ausreise, hat die Antragsgegnerin und die Kinder zum Flughafen gebracht, behauptet jedoch, er sei getäuscht worden, denn er sei von einer Urlaubsreise ausgegangen. Unmittelbar nach der Ausreise habe er erfahren, daß die Antragsgegnerin aufgrund eines Haftbefehles gesucht werde. Da sei ihm klar geworden, daß sie offenbar keine Rückkehr in die USA beabsichtigte. Dem habe er sofort widersprochen.
6Der Antragsteller hat seinen Scheidungsantrag vor dem Amtsgericht in Bonn zwischenzeitlich zurückgenommen und behauptet, in Florida Scheidung eingereicht zu haben. Zudem ist dort ein schwebendes Sorgerechtsverfahren anhängig. Die Antragsgegnerin erklärt, von einem Scheidungsverfahren in Florida sei ihr ebensowenig etwas bekannt wie von angeblichen Haftbefehlen gegen sie. Vielmehr sei die Ausreise von beiden Eheleuten geplant worden und der Antragsteller habe zugestimmt. Er habe genau gewußt, daß eine Rückkehr nicht vorgesehen gewesen sei.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien und die Kinder persönlich sowie das Jugendamt der Stadt Bonn am 16.02.2005 angehört. Der Generalbundesanwalt als Zentrale Behörde hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.01.2005 erfolglos aufgefordert, die Kinder binnen einer Woche freiwillig in die USA zurückzubringen.
8Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SorgeRÜbkAG.
9Der Ausspruch zu Ziffer 1 ist gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ), dem sowohl Deutschland als auch die USA angehören, begründet. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Handlungsweise das dem Antragsteller zustehende Mitsorgerecht für die Kinder im Sinne von Art. 3 HKÜ verletzt, so daß die Kinder sofort an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, den sie vor dem widerrechtlichen Zurückhalten hatten, zurückzuführen sind.
10Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Kinder bis zum 26.08.2004 ihren Lebensmittelpunkt in den USA hatten und daß den Eheleuten sowohl dort als auch in Deutschland das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder zusteht. Eine Zustimmung des Vaters zum endgültigen Verbleib der Kinder in Deutschland ist nicht festzustellen, die verbleibenden Zweifel gehen zu lasten der Kindesmutter, wie sich aus Art. 13 Abs. 1 S. 1 lit. a) HKÜ ergibt, denn die Antragsgegnerin müßte die angebliche Zustimmung des Vaters nachweisen.
11Eine solche Zustimmung ergibt sich nach der persönlichen Anhörung der Parteien und der Kinder nicht. Die Kinder konnten selbst zu dieser Frage keine Angaben machen. Sie konnten insbesondere nicht zuverlässig angeben, ob ihnen bei der Ausreise gesagt wurde, sie würden nicht zurückkehren und mit welchen Worten sich beispielsweise der Vater von ihnen verabschiedet habe. Sie waren offenbar lediglich informiert, nach Deutschland zu fliegen.
12Die Angaben der Parteien selbst sind insgesamt widersprüchlich. Klar ist, daß es ein Hin- und Rückflugticket gab. Ob dieses nur aufgrund der günstigeren Kombipreise oder aufgrund des Umstandes, daß eine Rückkehr zum dort gebuchten Termin tatsächlich geplant war, zustandekam, ließ sich nicht aufklären. Beide Varianten sind denkbar. Aus den mitgenommen Gepäckstücken, deren Inhalt ebensowenig wie die konkrete Kenntnis des Vaters von diesem Inhalt aufzuklären ist, läßt sich ebenfalls nichts herleiten. Jedenfalls sind offenbar eine Vielzahl persönlicher Gegenstände der Kinder zurückgeblieben.
13Eine Zustimmung des Vaters zum dauerhaften Verbleib der Kinder in Deutschland läßt sich nicht aus dem Inhalt seiner Scheidungsschrift vom 26.07.2004 an das Amtsgericht Bonn herleiten. Das Argument, nur vorgetragen zu haben, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei im Bezirk Bonn, um die dortige Zuständigkeit, letztlich aus Kostengründen, zu erreichen, kann jedenfalls nicht widerlegt werden. Unstreitig ist, daß er gependelt ist zwischen Deutschland und Florida, wenn auch der Umfang insoweit streitig ist. Am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder ändert dies ohnehin nichts. Zudem kann die Antragsgegnerin hieraus nichts herleiten, denn zum Zeitpunkt ihrer Ausreise am 26.08.2004 kann ihr diese Scheidungsschrift noch gar nicht bekannt gewesen sein.
14Weiter läßt sich eine Zustimmung des Vaters zur endgültigen Ausreise der Kinder nicht aus dem Umstand herleiten, daß zum Zeitpunkt der Abreise in Florida bereits die Schule begonnen hatte, was das ältere Kind betrifft. Es ist zwar merkwürdig, daß er in diesem Fall einer Urlaubsreise zustimmt. Dies konnte von ihm in der Anhörung auch nicht zufriedenstellend mit dem Argument erklärt werden, daß das in Florida nicht so eng gesehen werde, wie hier. Gleichwohl war auch ein Schulbesuch für Deutschland offenbar seitens der Eltern nicht vorab vorbereitet worden. Hätte es sich um eine endgültige Ausreise nach dem Verständnis beider Elternteile gehandelt, so wären sicherlich längerfristig entsprechende Vorbereitungen zu erwarten gewesen. Die Antragsgegnerin hat jedoch die Tickets offenbar erst 2 Wochen vor der Abreise gebucht.
15Die weiteren gegen die Rückführung der Kinder vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Daß der Antragsteller selbst überhaupt nicht mehr in Florida sei, hat sich als nicht zutreffend erwiesen. Die angesprochenen Unterhaltsfragen spielen im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Ebensowenig ist über das Sorgerecht zu befinden. Aus dem Schriftverkehr des Antragstellers mit dem Amtsgericht Bonn, soweit vorgelegt, läßt sich nichts herleiten. Vielmehr ergibt sich, daß der Antragsteller dort mit Schriftsatz vom 01.09.2004 erhebliche Vorbehalte gegen den Verbleib der Kinder bei der Mutter vorgetragen hat. Der Umstand, daß der Antragsteller zunächst versucht hat, die Fragen vor dem Amtsgericht Bonn klären zu lassen, steht der Rückführung nicht entgegen.
16Etwa entgegenstehende Kindeswohlgründe nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 lit. b) HKÜ sind im Verfahren nicht ersichtlich geworden. Vielmehr entstand in der persönlichen Anhörung der Kinder durchaus der Eindruck, daß die Kinder sich über eine Rückkehr nach Florida durchaus zu freuen schienen und den dortigen Wohnsitz nach wie vor als ihren Lebensmittelpunkt ansehen. Aus diesem Grunde konnte auf die Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers verzichtet werden.
17Insbesondere geht das Gericht nicht davon aus, daß der Vater die Kinder nach Florida verbringen, selbst aber in Deutschland bleiben könnte. Dies ist nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien nicht zu erwarten, so daß sich aus diesem abstrakten Vortrag der Kindesmutter keine schwere Kindeswohlgefährdung herleiten läßt.
18Das Risiko, daß jetzt eine Rückführung angeordnet wird und später nach erfolgter Sorgerechtsregelung in Florida eventuell ein Rückkehr nach Deutschland, entspricht dem Zweck des HKÜ und muß als solches bei der Kindeswohlprüfung außer Betracht bleiben.
19Die Entscheidungen zu Ziffern 2 bis 8 beruhen auf § 33 FGG.
20Die Kostenentscheidung zu Ziffer 9 beruht auf § 13 a FGG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 4 HKÜ. Im Hinblick auf die wechselseitigen finanziellen Verhältnisse der Parteien wäre es allerdings nicht angemessen, der Antragsgegnerin auch die Rückreisekosten der Kinder aufzuerlegen.
21Gegenstandswert: 3.000,00 EUR