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Amtsgericht Köln, 308 F 27/05

Datum:
02.03.2005
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 308
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
308 F 27/05
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2005:0302.308F27.05.00
 
Tenor:

1. Die Herausgabe der Kinder N. J. K., geb. am 08.03.1995 und U.C.K. , geb. am 01.06.1999 an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung der Kinder in die USA wird angeordnet.

2. Der Antragsteller darf aus Ziffer 1 erst dann vollstrecken, wenn die Antragsgegnerin die Kinder nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Rückführungsbeschlusses freiwillig in die USA zurückbringt.

3. Ab dem Datum zu Ziffer 2 sind die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die vorgenannten Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben.

4. In Vollzug von Ziffer 2 und 3 wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.

5. Das Gericht ermächtigt den Gerichtsvollzieher, zur Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.

6. Das Gericht ermächtigt den Gerichtsvollzieher, zur Durchsetzung dieser Anordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme zu überwinden, bzw. zu dulden, daß der Antragsteller oder die von ihm beauftragte Person den Widerstand der Kinder überwindet, um sie an sich zu nehmen.

7. Die Vollstreckung findet ab Rechtskraft des Beschlusses ohne Vollstreckungsklausel statt. Sie ist an jedem Ort möglich, an dem die Kinder aufgefunden werden.

8. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine dieser Ver-pflichtungen die Auferlegung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR sowie die Festsetzung von Zwangshaft bis 6 Monate angedroht.

9. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der Rückflugkosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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