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Amtsgericht Köln, 266 C 558/04

Datum:
24.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 266
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
266 C 558/04
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2005:1124.266C558.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Anwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte Dr. S. u.a. in Höhe von 87,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes ab 6.12.2004 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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