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Amtsgericht Köln, 261 C 2/05

Datum:
12.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 261
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
261 C 2/05
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2005:0512.261C2.05.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Rest-Anwaltsgebührenanspruch ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 58,19 € aus der Regulierung des Unfalls vom 16.10.2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2005 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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