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Es wird festgestellt, dass der von den Beklagten mit Rechnung vom 24.05.2004 und
30.07.2004 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.113,50 EUR nicht besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger stellte am 01.05.2004 das Programm "Clone-CD” unter der Artikelbe-
3zeichnung "Clone-CD 4,0 - Allesbrenner von G.” als Originalversion zum Ver-
4kauf bei F. ein.
5Dieses Programm, dass der Kläger rechtmäßig erworben hatte, ist seit der Urheberrechtsnovelle nicht mehr im regulären Handel erhältlich, da es dazu geeignet ist, kopiergeschützte Medien unter Umgehung des Kopierschutzes zu kopieren. Auf die Illegalität derartiger Programme wurde in den Medien sowie in den allgemeinen Nutzungsbedingungen von F. hingewiesen; bei der Angebotseinstellung bei F. ist ein entsprechender Warnhinweis geschaltet, der besagt, dass es bei F. unter anderem verboten ist, Software zum Kopieren kopiergeschützter CD’s und DVD’s anzubieten.
6Die Auktion sollte vom 01.05. - 08.05.2004 laufen. Nach der Angebotseinstellung erhielt der Kläger eine E-Mail von einem anderen F.benutzer, der ihn darauf hinwies, dass das Angebot unzulässig sei. Daraufhin wandte sich der Kläger am 02.05.2004 per E-Mail an F. und bat um Mitteilung, ob er das Angebot beenden müsse. Eine Antwort von F. erhielt er darauf trotz Zusage einer Antwort innerhalb der nächsten 24-48 Stunden nicht. Am 03.05.2004 erhielt der Kläger mehrere Anfragen anderer F.mitglieder, ob das Programm zum Brennen kopiergeschützter CD’s geeignet sei. Am Abend des 03.05.2004 endete die Auktion vorzeitig; hierüber informierte der Kläger den Höchstbietenden. Eine Anfrage vom 04.05. zum Verkauf des Programms außerhalb von F. lehnte der Kläger ab.
7Am 07.05.2004 erhielt der Kläger eine Nachricht vom F. , wonach seine Auktion
8am 07.05.2004 auf Anforderung der Beklagten zu 7.) beendet worden sei. Dem
9widersprach der Kläger mit E-Mail vom 08.05.04 und teilte mit, dass er selbst die
10Auktion am 03.05.04 beendet habe. In dieser E-Mail heißt es unter anderem:
11"Fakt ist, dass die von ihnen genannte Firma .... mir nicht verbieten kann, das Soft-
12wareprogramm an eine Privatperson mit dem Hinweis zu verkaufen, dass es sich
13um ein Brennprogramm zur Anfertigung von Sicherheitskopien handelt”
14Durch ein Schreiben vom 25.05.2004 der Beklagten wurde der Kläger abgemahnt.
15Ihm wurde mitgeteilt, dass das Anbieten des Programms wegen Verstoßes gegen
16das Urheberrechtsgesetz verboten sei und eine Frist bis zum 28.05.2004 zur
17Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung nebst Über-nahmeerklärung betreffend der Anwaltskosten abzugeben.
18Mit Schreiben vom 28.05.04 gab der Kläger die Unterlassungserklärung ab, strich
19dabei allerdings die Kostenübernahmeerklärung und teilte den Beklagten mit, er
20halte die Abmahnung für unberechtigt und habe das Programm inzwischen ver-
21nichtet.
22Am 27.07.2004 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung auf, eine
23Erklärung abzugeben, dass sie die gegen ihn erhobene Forderung auf Kosten-
24erstattung nicht geltend machen würden. Dies lehnten die Beklagten mit Schreiben
25vom 30.07.04 ab und forderten den Kläger zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe
26von 1.113,50 EUR bis zum 09.08.2004 auf.
27Zwischenzeitlich haben die Beklagten Leistungsklage auf Zahlung dieser Summe
28beim Amtsgericht München erhoben; eine mündliche Verhandlung hat dort bisher
29nicht stattgefunden.
30Der Kläger beantragt,
31festzustellen, dass der von den Beklagten mit Rechnung vom 24.05.2004
32und 30.07.2004 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von
331.113,50 EUR nicht besteht.
34Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Die Klage ist zulässig und begründet.
37Das Amtsgericht Köln ist zuständig gemäß § 12 ZPO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtssachen NRW.
38Der Gerichtsstand bei einer negativen Feststellungsklage ist derjenige der umgekehrten Leistungsklage. Damit ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln gegeben.
39Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse gemäß § 296 ZPO an der begehrten Feststellung. Denn die Beklagten hatten sich in der Vorkorrespondenz eines Anspruches in der geltend gemachten Höhe berühmt, das Fest-stellungsinteresse ist auch nicht nachträglich dadurch weggefallen, dass die Beklagten zwischenzeitlich Leistungsklage beim Amtsgericht München erhoben haben. Denn diese Leistungsklage läßt das Feststellungsinteresse erst dann entfallen, wenn für den hiesigen Kläger die Gewähr gegeben ist, dass über den Anspruch auch tatsächlich entschieden wird. Dies ist erst dann der Fall, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, da von diesem Zeitpunkt an gemäß § 269 Abs. 1 ZPO die Leistungsklage nicht mehr ohne Zustimmung des hiesigen Klägers zurückgenommen werden kann. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, es sei eine Aussetzung des Verfahrens geboten, weil die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits voll umfänglich vom Bestehen oderNichtbestehen des Rechtsverhältnisses abhängt, dass Gegenstand beim Amtsgericht München anhängigen Rechtsstreites bildet, übersehen sie dabei, dass der Rechtsstreit
40vor dem Amtsgericht Köln wesentlich eher anhängig war und im Übrigen über dasselbe Rechtsverhältnis zu entscheiden hat. Daher hat die Entscheidung des Amtsgerichts Köln präjudizielle Wirkung für den von den Beklagten beim Amtsgericht München verfolgten Anspruch. Im Übrigen hätte es den Beklagten freigestanden, die Widerklage beim Amtsgericht Köln zu erheben.
41Die Klage ist begründet.
42Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Erstattung der ihnen infolge der Abmahnung vom 24.05.2004 entstandenen Anwaltskosten.
43Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 97 Abs. 1, 95 a Abs. 3 Nr. 3, 85 Abs. 1,94 UrhG.
44Denn es fehlt an der gemäß § 97 Abs. 1 UrhG erforderlichen Verletzung eines nach
45dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechtes.
46Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG über-
47haupt eine Rechtsverletzung beinhaltet und somit Grundlage für einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG sein kann (vgl. Spieker GRUR 2004, 475, 480 f).
48Denn jedenfalls liegt ein Verstoß des Klägers gegen § 95 a Abs. 3 UrhG nicht vor.
49Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Programm "Clone CD” unter § 95 a Abs. 3 Nr. 3 UrhG fällt. Es fehlt jedoch an der Erfüllung einer der im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Handlungen durch den Kläger.
50Dabei kommen vorliegend in Betracht die Varianten "Verbreitung”, "Verkauf” und
51"Werbung”.
52Auch wenn sich der Verbreitungsbegriff von § 95 a Abs. 3 UrhG von demjenigen
53des § 17 UrhG insoweit unterscheidet, als von ihm auch unkörperliche Werke
54umfaßt werden (Wandtke/Bullinger UrhG Ergänzungsband, 1. Auflage 2003
55Randnummer 74), setzt eine Verbreitung doch zumindest die tatsächliche Über-
56lassung voraus. Der Kläger hat jedoch das fragliche Programm an niemanden
57weiter gegeben.
58Ein Verkauf ist ebenfalls nicht erfolgt.
59Denn die Handlung des Klägers beschränkte sich darauf, das fragliche Programm
60bei F. zum Verkauf anzubieten. Zu einem Verkauf, d. h. zum Abschluß eines
61Kaufvertrages ist es jedoch nicht gekommen. Dafür, dass der Verkaufsbegriff des
62§ 95 a Abs. 3 UrhG ein anderer sein soll, als derjenige des § 433 BGB, und damit
63das bloße Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages bereits ausreichen soll,
64ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte,
65hätte er ohne weiteres das "Anbieten” in § 95 a Abs. 3 UrhG mit aufnehmen können, oder aber die Sanktionen von § 97 UrhG auf den Versuch ausweiten können.
66Beides ist jedoch nicht geschehen.
67Auch das Tatbestandsmerkmal " Werbung” ist nicht erfüllt. Denn Werbung geht
68über das bloße Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages hinaus und zielt darauf
69ab, die Entschließung von potenziellen Kunden zu beeinflussen (vgl. Wandtke/Bullinger a.a. O. Randnummer 77).
70Inwieweit das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit vorliegend erfüllt ist, kann daher dahinstehen. Dagegen spricht, dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger beim Einstellen des Programmes wußte oder hätte wissen müssen, dass dieses Programm nicht mehr verkauft werden darf. Denn der Kläger hatte das Programm zuvor rechtmäßig im Handel erworben. Aus dem Hinweis bei F. (Anlage K 8) ergibt sich insoweit lediglich, dass es zum Einen bei F. verboten ist, solche Software anzubieten. Dies besagt nichts über das grundsätzliche Verbot des Verkaufs solcher Software nach dem Urheberrechtsgesetz .
71Zum Anderen ist dort lediglich die Rede davon, dass "Software zum Kopieren von
72kopiergeschützten CD’S oder DVD’S” unter das Verkaufsverbot bei F. fallen.
73Inwieweit gerade die Software des Klägers darunter fiel, ergibt sich aus diesem
74Hinweis nicht. Dass in verschiedenen Computerzeitschriften und in anderen Medien über das Programm entsprechend berichtet wurde, begründet nicht ohne weiteres die Vermutung, dass dem Kläger die Fähigkeit des Programms, Kopierschutz zu umgehen, bekannt war.
75Auch der Umstand, dass der Kläger den Begriff "Allesbrenner” verwendet hat be-
76sagt hierüber nichts. Zum Einen hat der Kläger hierzu dargelegt, dass er lediglich
77die Bezeichnung des Herstellers übernommen hat. Im Übrigen besagt " Alles-
78brenner” auch für einen objektiven Betrachter, der sich nicht gerade mit dem
79Herstellen von illegalen Kopien beschäftigt, nicht zwangsläufig, dass es sich dabei
80um ein Programm zur Umgehung solcher Kopierschutzmeschanismen handelt.
81Denn für einen unbefangenen Betrachter läßt sich Allesbrenner auch so auslegen,
82dass damit die Art der zu kopierenden Medien (Musik-CD’s, Spiele-CD’s etc.)
83gemeint ist.
84Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 a Abs. 3 UrhG. Insoweit gelten hinsichtlich des Verstoßes gegen § 95 a Abs. 3 UrhG sowie hinsichtlich des Verschuldens die obigen Ausführungen entsprechend.
85Ein Anspruch auf Kostenerstattung steht den Beklagten auch nicht zu aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 683 Satz 1, 677 in Verbindung mit 670 BGB. Denn die Abmahnung durch die Beklagten entsprach nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Klägers.
86Denn zu dem Zeitpunkt der Abmahnung bestand keine unmittelbare Gefahr dahin-
87gehend, dass der Kläger ein Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG begehen könnte,
88da er die CD aus dem F.verkauf heraus genommen hat.
89Soweit das Vorbringen im Schriftsatz vom 04.03.05 der Beklagten so verstanden
90werden soll, dass bestritten wird, dass das Angebot vorzeitig beendet wurde, ist
91dies nicht ausreichend.
92Denn zwar ist aus der Anlage K 6 nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Kläger mit diesem Formular die Auktion beendet hat, weil dort die Nummer handschriftlich
93eingefügt ist. Aus der Anlage K 7 ergibt sich jedoch, dass die Auktion am 03.05.04 ohne Höchstbietenden beendet war, obwohl der Kläger das Angebot ursprünglich bis zum 08.05.04 laufen sollte. Da auch unstreitig die Intervention der Beklagten bei F. nicht zu der Beendigung des Angebots durch F. geführt hat, spricht der erste
94Anschein dafür, dass der Beklagte das Angebot vorzeitig beendet hat, da nicht
95ersichtlich ist, auf welche Weise dies sonst hätte erfolgen können.
96Somit war im Zeitpunkt der Abmahnung (mehr als 3 Wochen) nach Herausnahme
97des Angebots bei F. keine Gefahr, dass der Kläger sich nicht im Einklang mit
98der Rechtsordnung verhalten wollte. Der Umstand, dass er gegenüber der Firma
99F. geäußert hat, die Beklagte zu 7.) könne ihm nicht verbieten, das Programm
100zu verkaufen, gibt hierfür ebenfalls nichts her. Denn der Kläger hat durch sein
101Verhalten -die Herausnahme des Angebots, obwohl er der Ansicht war, dass er
102sich nicht unrechtmäßig verhalten hatte- gezeigt, dass er sich auf jeden Fall im
103Einklang mit der Rechtsordnung verhalten wollte, ebenso dadurch, dass er auf
104Anfrage nicht bereit war, das Programm außerhalb von F. zu verkaufen.
105Wenn die Beklagten daher 3 Wochen später eine Abmahnung versenden, haben
106sie keinesfalls im Interesse oder im mutmaßlichen Willen des Klägers gehandelt.
107Der Umstand, dass die Beklagten erst nach der Abmahnung von der vorzeitigen
108Angebotsbeendigung durch den Kläger erfahren haben wollen, ist hierbei uner-
109heblich. Denn wenn sie in dem Umfang, wie dies in der mündlichen Verhandlung
110zum Ausdruck gekommen ist, tätig sind, um bei F. Verstöße gegen das Ur-
111heberechtsgesetz festzustellen und zu unterbinden, ist es ein Leichtes, unmittelbar
112vor der Abmahnung durch anklicken des entsprechenden Verkaufsangebotes fest-
113zustellen, ob ein Verkauf stattgefunden hat oder ob die "Auktion” vorzeitig beendet
114wurde ohne einen Höchstbietenden. Versenden sie dennoch ohne eine solche Überprüfung eine Abmahnung, so können sie die Kosten jedenfalls nicht bei dem Abgemahnten geltend machen.
115Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 711 ZPO.