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In der Beratungshilfesache XXX wird der Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe vom 19.01.2004 zurückgewiesen.
Gründe:
2Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung liegen nicht vor.
3Beratungshilfe wird für rechtliche Probleme gewährt, wenn die finanziellen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.
4Auf auf mehrfache Nachfrage hin konnte hier allerdings keine rechtliche Problematik vorgetragen werden, die eine rechtsanwaltliche Beauftragung rechtfertigen würde. Vielmahr lag mit der Regelung von Zahlungsmodalitäten eine rein tatsächliche Problematik vor.
5Der Antragsteller ist mit einer rechtskräftig titulierten Forderung der Firma A. konfrontiert, deren Zwangsvollstreckung wohl beabsichtigt ist.
6Die rechtsanwaltliche Tätigkeit bestand nach Auffassung des Unterzeichners vorwiegend aus der Ermittlung der entsprechenden Forderung und der Darlegung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers unter Bitte nach einer Stundung oder Ratenzahlung.
7Auch wenn es sich hierbei grundsätzlich um ein notwendiges und richtiges Vorgehen handelte, erforderte dies allerdings kein spezielles rechtsanwaltliches Tätigwerden, sondern wäre dies dem Antragsteller (notfalls unter Zuhilfenahme einer kostenlosen Schuldnerberatung) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG selbst zuzumuten.
8Dieser Auffassung hat sich der zuständige Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse mit Stellungnahme vom 28.04.2004 angeschlossen.
9Auch die hiesige Rechtsantragstelle hätte im Übrigen bei einer persönlichen Vorsprache gem. § 3 Abs. 2 BerHG entsprechende Hinweise erteilt und die dem Schuldner verbleibenden Möglichkeiten schnell abgeschätzt.
10Aufgrund dessen war keine andere Entscheidung zu treffen.