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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 479,80 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 2.7.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand: (entfällt gem. § 313 a ZPO)
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Die Klägerin rechnet zutreffend ihre Lohnkosten fiktiv auf der Basis des Dekra - Gutachtens ab.
5Dieses Gutachten enthält unstreitig die Studenverrechnungssätze, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundegelegt werden. Diese darf der Geschädigte grundsätzlich bei fiktiver Abrechnung zugrundelegen (so BGH Urt. vom 29.4.2003).
6Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in diesem vorliegenden Einzelfall nicht zu erkennen.
7Die vorgenommene Abrechnung der Lohnkosten verstößt nicht gegen § 254 BGB. Der bloße Hinweis der Beklagten auf 2 in Köln gelegene Werkstätten, die angeblich eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu bieten in der Lage seien , reicht insoweit nicht aus.
8Diese sind nämlich für den Geschädigten nicht „mühelos“ ( siehe BGH a.a.O.) zu erreichen.
9Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, ohne weitere Prüfung die von der Versicherung genannten Werkstätten zu beauftragen. Mit dem Hinweis auf die „markengebundene „Werkstatt soll gerade das Vertrauen des geschädigten Autobesitzers in „seine Marke“ bei einem Schadensausgleich berücksichtigt werden.Die Einholung von Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung dieser Werkstätten bezüglich der Marke „Seat“ war für die Klägerin deshalb geboten , stellt aber gleichzeitig einen Aufwand dar, der dazu führt, daß die angegebenen preisgünstigeren Werkstätten nicht eine „mühelos “ (Siehe BGH a.a.O.) erreichbare Reparaturmöglichkeit bieten.
10Keinesfalls ist von dem Geschädigten zu erwarten, seinerseits im Internet nach preisgünstigeren Werkstätten zu recherchieren.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.