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Der Antrag des Kindesvaters auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das betroffene Kind wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr ist abzusehen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2Für den Antrag des Kindesvaters besteht keine gesetzliche Grundlage.
3Die gemeinsame elterliche Sorge von bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern kann nur erlangt werden durch Abgabe von Sorgeerklärungen gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, durch Eheschließung der Eltern (§1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder durch eine gerichtliche Regelung gemäß § 1672 Abs. 2 BGB, wenn zuvor die elterliche Sorge gemäß § 1672 Abs. 1 BGB mit Zustimmung der Mutter auf den Vater allein übertragen worden war.
4Die gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, FamRZ 2003, S. 285 ff). Ein Ausnahmefall, für den das BVerfG eine Übergangsregelung fordert, liegt nicht vor. Die Kindeseltern haben sich erst nach dem 01.07.1998 getrennt und hätten schon in der Zeit ihres Zusammenlebens die Möglichkeit zur Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen wahrnehmen können.
5Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten wurde abgesehen,weil die Rechtslage eine anderweitige Sachentscheidung ausschließt.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 94 ABs. 3 S. 2 KostO, 13 a FGG.
7Köln, den 18.06.2003
8Amtsgericht, Familiengericht, Abt. 314
9Richterin am Amtsgericht