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Das Umgangsrecht des Kindesvaters wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 30.08.2001 (301 F 377/00) wie folgt geregelt:
Der Kindesvater hat das Recht, mit dem Kind an jedem ersten Freitag eines jeden Monats - beginnend mit dem Monat Dezember 2003 - für die Dauer von fünf Stunden zusammen zu sein.
Das Umgangsrecht wird in der Weise durch das Jugendamt der Stadt Köln als Pfleger begleitet, daß dem Jugendamt der Stadt Köln die Begleitung der Übergabe des Kindes beim Abholen und Zurückbringen übertragen wird. Das Jugendamt der Stadt Köln legt den jeweiligen Übergabeort und die genauen Uhrzeiten für die Eltern verbindlich fest.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
2Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des am 00.00.0000 geborenen Kindes L. R., das bei der Kindesmutter lebt.
3Der Kindesvater beantragt,
4ein unbegleitetes Umgangsrecht einmal im Monat für die Dauer von vier bis sechs Stunden für ihn zu regeln.
5Die Kindesmutter hält nur ein insgesamt begleitetes Umgangsrecht für durchführbar.
6Das Gericht hat die Parteien und das Kind persönlich angehört und eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Köln eingeholt.
7Dem Kindesvater steht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit seinem Kind zu. Alles hierzu Erforderliche hat das Gericht in seinem Beschluß vom 30. 08. 2001, der jetzt hinsichtlich seiner Modalitäten an das Alter des Kindes anzupassen ist, ausgeführt. Das Umgangsrecht ist jetzt zeitlich etwas auszudehnen, das Gericht hält fünf Stunden an einem Tag im Monat für angemessen und es ist nur noch erforderlich, die Übergabe des Kindes durch einen Pfleger zu begleiten. Das Kind hat den Vater durch die vergangenen Kontakte kennengelernt und hat auf das Gericht im Termin einen stabilen aufgeweckten Eindruck gemacht. Es bestehen danach keine Bedenken, wenn das Kind auch einige wenige Stunden im Monat mit dem Vater allein verbringt. Sollte eine Auseinandersetzung zu einer noch bei dem Kind vorhandenen Irritation geführt haben, bietet gerade die angeordnete Begleitung bei der Übergabe die Gewähr dafür, daß diese Irritation fachkundig ausgeräumt wird und daß das Kind keine weiteren Feindschaften zwischen seinen Bezugspersonen bei der Übergabe erlebt.
8Dem Jugendamt der Stadt Köln war, um ihm die Organisation der Begleitung der Übergabe - ggf. auch durch eine Familienberatungsstelle - zu ermöglichen, das Bestimmungsrecht hinsichtlich des genauen Ortes und der genauen Uhrzeiten der Übergabe zu übertragen.
9Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 13 a FGG, 94 KostO.
10Streitwert: 3.000,00 Euro
11Richter am Amtsgericht