Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 178,92 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 03.05.01 und weitere 596,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 03.05.02 an den Sachverständigen O. zu Gutachten Nr. 259-3-1 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen Rückstufungsschaden, der diesem aufgrund des Verkehrsunfalles vom 26.03.2001 in L., W.- Str., in der Vollkaskoversicherung entsteht, zu 50 % auszugleichen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 25 % dem Kläger und
zu 75 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer eines PKW Ford Puma mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX.
3Der Beklagte zu 1.) war zum Unfallzeitpunkt Halter eines PKW Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2.) war.
4Am Abend des 26.03.01 hatte der Beklagte zu 1.) seine PKW auf dem Parkstreifen rechts neben der V.straße in L., Fahrtrichtung F-platz gesehen, geparkt. Der PKW stand auf dem Parkstreifen kurz vor der Lichtzeichenanlage (LZA) an der V-straße vor der Kreuzung V-straße/L.straße/K-straße.
5Gegen 19.10 Uhr verließ der Beklagte zu 1.) diesen Parkplatz. Er fädelte sich in den Verkehr auf der V-straße in Fahrtrichtung F-platz ein, um in der anschließenden Kreuzung nach links in die K-straße einzubiegen, obwohl letzteres durch entsprechende Beschilderung verboten war (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus).
6Der Kläger befuhr mit seinem PKW zu diesem Zeitpunkt die V-straße, aus Richtung B-straße kommend, in Fahrtrichtung F-platz. Als er sich der Lichtzeichenanlage an der vorgenannten Kreuzung näherte, schaltete die Lichtzeichenanlage für den Verkehr auf der V-straße auf Grünlicht um. Der Verkehr begann sich in Gang zu setzen. Der Kläger überholte die vor der Ampel befindlichen Fahrzeuge links unter Benutzung der Fahrspur des Gegenverkehrs. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 1.) gerade dabei, im Kreuzungsbereich nach links in die K-straße abzubiegen. Daraufhin kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien, bei der beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden.
7Zur Feststellung der Schadenshöhe ließ der Kläger durch den Sachverständigen O. ein Schadensgutachten erstellen.
8In dem Gutachten vom 29.03.01 wurden die unfallbedingten Reparaturkosten mit brutto 15.355,53 DM kalkuliert. Der Wiederbeschaffungswert wurde auf 26.000,00 DM brutto kalkuliert.
9Auf der Basis dieses Gutachtens nahm der Kläger die Beklagte zu 2.) auf Schadens-ersatz in Anspruch. Zahlungen erfolgten nicht. Daraufhin nahm der Kläger seine Voll-kaskoversicherung in Anspruch, die den Fahrzeugschaden ausglich abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes von 1.000,00 DM (511,29 Euro).
10Daraufhin macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit restlichen Schadensersatz geltend.
11Im Einzelnen begehrt der Kläger
12Erstattung des Selbstbehaltes mit 511,29 Euro,
13Erstattung der Gutachterkosten von 596,60 Euro
14und Ausgleichung des Rückstufungsschadens
15in der Vollkaskoversicherung mit 2.037,53 Euro.
16Die drei Schadenspositionen macht der Kläger jeweils zu 70 % geltend.
17Zum Unfallhergang macht der Kläger geltend, dass der Unfall vom Beklagten zu 1.) verschuldet worden sei. Der Kläger habe an rechts parkenden Fahrzeugen vorbeifahren wollen. Vor der Lichtzeichenanlage hätten Fahrzeuge gestanden, die darauf gewartet hätten, weiterfahren zu dürfen. Der Kläger habe überholen wollen. Ein Überholverbot habe nicht bestanden. An der Spitze der vorne wartenden Fahrzeuge habe der Beklagte zu 1.) mit seinem PKW gestanden und sei in dem Moment nach links gezogen, um verbotswidrig in die K-straße einzufahren, als der Kläger habe überholen wollen. Trotz Vollbremsung habe der Kläger einen frontalen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können.
18Der Kläger beantragt,
191. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
201.605,36 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 03.05.01
21zu zahlen,
222. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Sachverständigen O.,
23596,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 03.05.01 zu
24zahlen.
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagten machen geltend, dass der Unfall allein vom Kläger verschuldet worden sei. Der Beklagte zu 1.) habe sich vor dem Abbiegen überzeugt, dass das gefahrlos möglich gewesen sei. Er habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Als er begonnen habe, in die K-straße einzufahren, habe der Kläger mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit die rechts befindlichen Fahrzeuge unter Benutzung der Fahrspur des Gegenverkehrs überholt und dabei nicht auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) geachtet, das sich bereits fast vollständig in der K-straße befunden habe.
28Die Beklagten erheben weiter Einwendungen hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen.
29Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteienvortrages wird auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze mit allen Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 17.10.02 Bezug genommen.
30Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I. und L. sowie durch Beiziehung der Bußgeldakte 722.000.304.856 der Stadt Köln.
31Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.02 und 07.11.02 sowie den Inhalt der vorgenannten Bußgeldakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist teilweise begründet.
34Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 249 BGB Schadensersatz in Höhe von 775,52 Euro verlangen, wobei 596,60 Euro aus diesem Betrag aufgrund Abtretung unmittelbar an den Sachverständigen O. zu zahlen sind.
35Dem Grunde nach sind die Voraussetzungen für eine Haftung auf Schadensersatz nach diesen Vorschriften auf beiden Seiten gegeben. Zu dem im Tatbestand dargestellten Unfall ist es unstreitig gekommen beim Betriebe beider Fahrzeuge der Parteien. Der Beweis der Unabwendbarkeit bzw. fehlenden Verschuldens ist von keiner Seite geführt, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben. Die daraufhin nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verur-sachungs- und Verschuldensanteile führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger dem Grunde nach Schadensersatz in Höhe von 50 % seines Schadens verlangen kann.
36Ausschlaggebend dafür ist, dass der Unfall nach dem beiderseitigen Parteivortrag, soweit dieser unstreitig ist, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme von beiden beteiligten Fahrzeugführern in etwa gleichem Umfang zu vertreten ist.
37Der Beklagte zu 1.) war wie er bei seiner Anhörung im ersten Beweisaufnahmetermin im Einzelnen erläutert hat, vor dem Abbiegen in unmittelbarer Nähe der späteren Unfallstelle von dem Parkstreifen in den fließenden Verkehr auf der V-straße eingefahren, wobei er die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO zu beachten hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatten Fahrzeuge bei Rotlicht an der Ampel vor der Kreuzung auf der V-straße gestanden. Einer der wartenden Fahrzeugführer auf der V-straße hate dem Beklagten zu 1.), wie er erläutert hat, das Einfädeln in den Verkehr auf der V-straße ermöglicht. Der Beklagte zu 1.) wollte dann in die K-straße fahren, wobei ihm allerdings bewusst war, dass er an dieser Kreuzung nicht nach links abbiegen durfte. Nach einigem Zögern ist er dann doch abgebogen. Damit hat der Beklagte zu 1.) eine entscheidene Ursache für das anschließende Unfallgeschehen gesetzt. Wäre er nicht abgebogen, hätte es naturgemäß nicht zu dem Unfall in dieser Form kommen können.
38Auch dem Kläger muss allerdings in erheblichem Umfang verkehrswidriges Verhalten angelastet werden. Er hat verbotswidrig im Kreuzungsbereich überholt. Soweit der Kläger geltend macht, dass auf der V-straße kein Überholverbot ausgeschildert gewesen sei, ist das zwar zutreffend, doch war, wie üblich in Kreuzungsbereichen, auf der letzten Strecke bis zur Lichtzeichenanlage zwischen den Richtungsfahrtstreifen eine durchgezogene Linie angelegt, wie sich auch aus der polizeilichen Skizze ergibt. Bei einem Überholvorgang hätte der Kläger diesen also vor Beginn der durchgezogenen Linie abschließen müssen. Stattdessen ist er weitergefahren, unstreitig unter Benutzung der Fahrspur des Gegenverkehrs, und ist so mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) kollidiert. Das Gericht geht auch davon aus, dess der Kläger den Überholvorgang zumindest mit unangepasst hoher Geschwindigkeit durchgeführt hat. Wenn auch die Aussagen der Zeugen I. und L. präzise Fest-stellungen dazu, ob und wie weit der Kläger gegebenenfalls die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte, nicht zuließen, geht das Gericht aufgrund der Angaben der Zeugen und der eigenen Angaben des Klägers davon aus, dass der Kläger jedenfalls erheblich schneller war, als es die Situation im Kreuzungsbereich zuließ. Für die Einholung eine Unfallrekonstruktionsgutachtens zur weiteren Abklärung der Geschwindigkeit besteht nach Ansicht des Gerichts keine Veranlassung. Dem Kläger ist schon nach der bisherigen Beweislage erhebliches Fehlverhalten anzulasten. Unabhängig von der Geschwindigkeitsfrage ist auch dem Beklagten zu 1.) wegen seines gravierenden Fahrfehlers eine erhebliche Mithaftung anzulasten.
39Das Fahrverhalten des Klägers war um so gefährlicher, als er ausgerechnet im Kreuzungsbereich den Überholvorgang fortsetzen wollte. Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, dass er nicht in Konflikt mit möglichen Linksabbiegern geraten würde. Ein solches Abbiegen entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung ist im Großstadtverkehr nicht gerade selten und muss von jedem Fahrzeugführer in Rechnung gestellt werden.
40Im Ergebnis wiegen nach Ansicht des Gerichts die Verstöße auf beiden Seiten etwa gleich schwer, so dass ein hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt erscheint. Der Beklagte zu 1.) hat, wie ausgeführt, eine erhebliche Gefahrenlage geschaffen. Auch dem Kläger sind erhebliche Verkehrsverstöße anzulasten.
41Gegenstand der Klage ist zunächst der Selbstbehalt in der Kaskoversicherung, der der Höhe nach mit 511,29 Euro (1.000,00 DM) nicht im Streit ist. Aufgrund des Quotenvorrechtes kann der Kläger die unmittelbaren Schäden, hier Selbstbehalt und Gutachterkosten, zu 100 % verlangen, da diese Schadenspositionen weit unter der Quote von 50 % des gesamten Fahrzeugschadens liegen. Da allerdings der Kläger nur 70 % geltend macht, sind auch nur diese 70 % zu erstatten. 70 % von 511,29 Euro ergeben einen Betrag von 357,90 Euro.
42Auch die Gutachterkosten sind zu erstatten. Die Beklagten können den Kläger nicht darauf verweisen, dass dieser durch seine Kaskoversicherung ein Gutachten erstellen lassen können. Wie üblich hat der Kläger auch im vorliegenden Fall zunächst den Unfallgegner auf Schadensersatzgutachten erstellen lassen. Die Kaskoversicherung ist, soweit ersichtlich, erst in Anspruch genommen worden, nachdem die Beklagte zu 2.) Ausgleichung des Schadens abgelehnt hatte.
43Auch diese Gutachterkosten von 596,60 Euro fallen voll unter das Quotenvorrecht. Da indessen auch hier nur 70 % geltend gemacht werden, sind auch nur 70 % von diesem Betrag, also 417,62 Euro, zuzusprechen.
44Diese beiden Schadenspositionen ergeben einen auszugleichenden Gesamtschaden von 775,52 Euro. Von diesem Betrag sind aufgrund Abtretung 596,60 Euro unmittelbar an Sachverständigen zu entrichten, so dass an den Kläger selbst noch ein Restbetrag von 178,92 Euro zu zahlen ist.
45Auf den Rückstufungsschaden kann der Kläger derzeit keine Zahlungen verlangen. Soweit schon aus der Höhe des geltend gemachten Betrages nachzuvollziehen ist, mach der Kläger offenbar den gesamten Rückstufungsschaden geltend. Da jedoch die Höhe des Rückstufungsschadens für die Zukunft noch nicht absehbar ist, kann dieser Schaden nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden, was den zukünftigen Schaden anbetriftt. Trotz entsprechender Hinweise des Gerichts und trotz entsprechender Einwendungen in der Klageerwiderung ist der Kläger darauf jedoch nicht eingegangen und hat es bei der Leistungsklage belassen. Der geltend gemachte Betrag kann auch nicht teilweise zugesprochen werden, da nicht ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe ein Schaden bereits im Jahre 2002 angefallen ist. Obwohl es an einem Feststellungsbegehren fehlt, sieht sich das Gericht jedoch in der Lage, den Rückstufungsschaden im Wege des Feststellungstenors zuzusprechen, und zwar im Umfang der Quote, das es sich bei einem Feststellungsbegehren im Verhältnis zur Leistungsklage um ein Minus und nicht um ein Aliut handelt. Bei dem Feststellungsbegehren können jedoch nur zukünftige Schäden berücksichtigt werden. Soweit sich Schäden bereits realisiert haben sollten, hätte der Kläger einen Leistungsantrag stellen können und müssen. Trotz der erwähnten Hinweise des Gerichts und der Beklagten ist der Kläger jedoch, wie ausgeführt, darauf nicht eingegangen, so dass im Wege der Feststellung nur zukünftige Schäden zuzuerkennen sind.
46Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
48Bei der Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass diese zu Lasten des Klägers etwas zu erhöhen ist, da er, soweit der Quote nach die Klage begründet war, hinsichtlich des Rückstufungsschadens lediglich mit einem Feststellungsbegehren erfolgreich war. Insgesamt ergibt sich so eine Kostenverteilung, wie im Urteilstenor ausgesprochen.