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Amtsgericht Köln, 268 C 251/02

Datum:
28.11.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 268
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
268 C 251/02
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2002:1128.268C251.02.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 178,92 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 03.05.01 und weitere 596,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 03.05.02 an den Sachverständigen O. zu Gutachten Nr. 259-3-1 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen Rückstufungsschaden, der diesem aufgrund des Verkehrsunfalles vom 26.03.2001 in L., W.- Str., in der Vollkaskoversicherung entsteht, zu 50 % auszugleichen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 25 % dem Kläger und

zu 75 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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