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Amtsgericht Köln, 264 C 559/01

Datum:
18.03.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 264
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
264 C 559/01
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2002:0318.264C559.01.00
 
Sachgebiet:
Sonstiges
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(entfällt gemäß §§ 495 a,313 a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist derzeit unzulässig; im Übrigen ist sie aber auch unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die geforderte Rücknahme der Höherstufung im Schadensfreiheitsrabatt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.

Gern. § 15 a EGZPO i.V.m. dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NW ist bei

vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von DM 1.200,00 der Nachweis der Erfolglosigkeit einer einvernehmlichen Streitbeilegung vor einer Schlichtungsstelle Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung. Eine solche Erfolglosigkeitsbescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt. Vorliegend beträgt der Streitwert nach den eigenen Angaben des Klägers DM 1.000,00. Der Kläger ist mehrfach auf die obigen Voraussetzungen hingewiesen worden. Seine Klage ist daher zur Zeit unzulässig.

Die Klage ist im übrigen aber auch unbegründet.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Vollmacht des Haftpflichtversicherers nach § 10 Abs. 5 AKB im Rahmen der Schadensregulierung nicht beschränkt ist.

Aufgrund dieser Vollmacht ist der Versicherer auch im Innenverhältnis gegenüber

seinem Versicherungsnehmer befugt, die Schadensregulierung nach eigenem

pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Ihm kann daher auch wirksam kein Regulierungsverbot erteilt werden.

Allerdings ist der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag heraus auch gehalten, auf

die Interessen seines Versicherungsnehmers Rocksicht zunehmen. Diese verletzt er

dann, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt, durch die der

Versicherungsnehmer um den Schadensfreiheitsrabatt gebracht wird.

Von einer solch völlig unsachgemäßen Schadensregulierung ist dann auszugehen, wenn

die geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen

eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei der Beurteilung dieser Frage ist

auf den Leitpunkt der Entscheidung des Versicherers abzustellen. Nachträgliche

Beweiserhebungen sind daher nicht vorzunehmen.

Vorliegend kann der Beklagten bei der Regulierung des Schadens ein solcher grober Ermessensfehlgebrauch nicht angelastet werden.

Die Beklagte ist der Frage der Schadensverursachung nachgegangen. Sie hat die

polizeiliche Unfallanzeige eingesehen. Wenn die Beklagte bei der gegebenen Sachlage

- auch wenn Zweifel nicht ganz beseitigt gewesen sein sollten- in die Regulierung

eingetreten ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Darin liegt jedenfalls keine

Überschreitung des ihr eingeräumten Regulierungsermessens. Angesichts des unstreitigen Zurücksetzens des Klägers sprach gegen diesen bereits der Beweis des

ersten Anscheins, ohne dass sich eine Mitverursachung des Unfallgegners aufdrängen

musste.

Auch hinsichtlich der regulierten Schadenshöhe ist der Beklagten ein grober

Ermessensfehlgebrauch nicht anzulasten. Sie hat aufgrund des vorgelegten Sachverständigengutachtens reguliert. Sichere Anhaltspunkte dafür, dass sie zum

Zeitpunkt der Regulierungsentscheidung hätte erkennen können, dass das Gutachten möglicherweise nicht richtig gewesen sein könnte, liegen nicht vor.

Aufgrund der vorgenommenen Regulierung war der Versicherungsvertrag des Klägers als schadenbelastet einzustufen; nach den Versicherunsbedingungen war eine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt vorzunehmen. Die Klage auf Rücknahme der Höherstufung musste daher abgewiesen werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Streitwert: DM 1.000,00 (Euro 511,29)

 
 

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