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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1458,61 Euro
(= 2.852,81 DM) nebst 4 % Zinsen aus 891,72 Euro seit dem 25.02.1997 und aus 566,89 Euro seit dem 23.10.1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 29 % und die Be-klagte 71 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betra-ges. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der am 16.12.1937 geborene Kläger ist seit seiner Geburt bei der Beklagten krankenversichert. Im Jahre 1996 begab sich der Kläger wegen einer erektilen Dysfunktion sowie einer Genitalmykose zunächst in die Behandlung bei dem Urologen Dr. X und später bei dem Urologen Prof. Dr. Q. Beide Ärzte untersuchten den Kläger, um die Ursache für die Störungen aufzuklären. Prof. Dr. Q verordnete in diesem Zusammenhang eine transurethale Medikation mit dem Medikament MUSE. Bei diesem Medikament handelt es sich um ein Alprostadilpräparat, das bei Erektionsstörungen des Mannes eingesetzt wird. Es hat eine gefäßerweiternde und durchblutungsfördernde Wirkung und wird mit Hilfe eines Applikators in die Harnröhre eingebracht. Das Medikament war zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland noch nicht zugelassen, konnte jedoch über internationale Apotheken bezogen und durch einen Arzt verordnet werden.
3Über die Leistungen des Dr. X verhält sich die Rechnung vom 27.08.1996 über 1147,22 DM (Bl. 18 ff. der Akten) über die Leistungen des Prof. Dr. Q die Rechnung vom 11.12.1996 (Bl. 21 ff. der Akten). Außerdem zahlte der Kläger für die Medikamente insgesamt 1108,75 DM (vgl. Atteste Bl. 23 der Akten). Die beiden Arztrechnungen reichte der Kläger mit Schreiben vom 16.01.1997 und die beiden Atteste mit Schreiben vom 07.10.1997 bei der Beklagten zur Erstattung ein. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Arztrechnungen mit Schreiben vom 24.02.1997 und die Erstattung der Medikamente mit Schreiben vom 20.10.1997 ab.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,03 DM nebst 4 % Zinsen auf 2.891,28 seit dem 25.02.1997 und auf 1.108,75 DM seit dem 23.10.1997 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Außerdem ist sie der Auffassung, die Therapie sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Die eingeschränkte Erektionsfähigkeit im Alter sei ein physiologischer, d. h. ein ganz normaler Vorgang. Sie stützt sich dabei insbesondere auf zwei ärztliche Stellungnahmen von Dr. H vom 05.11.2001 (Bl. 119 ff. der Akten) und vom 27.08.2002 (Bl. 145 ff. der Akten).
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
10Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 10.09.2001 (Bl. 95 ff. der Akten) sowie die schriftliche Ergänzung dieses Gutachtens vom 05.08.2002 (Bl. 132 ff. der Akten) verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist überwiegend begründet.
13Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages die Zahlung von insgesamt 1458,61 Euro (= 2.852,81 DM verlangen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Rechnung des Prof. Dr. Q vom 11.12.1996 über 1.744,06 DM (= 891,72 Euro) sowie den Kosten für die Medikamente in Höhe von 1.108,75 DM (= 566,89 Euro). Dagegen greift bezüglich der Rechnung des Dr. X vom 27.08.1996 die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch.
14Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das erkennende Gericht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass es sich bei der beim Kläger festgestellten erektilen Dysfunktion um eine Krankheit handelt, so dass die beim Kläger durchgeführten diagnostischen Maßnahmen medizinisch notwendig und die bei ihm durchgeführten therapeutischen Maßnahmen zumindest als vertretbar anzusehen gewesen sind. "Krankheit" wird definiert als anormaler Körper- oder Geisteszustand (vgl. BGH VersR 1987, 278, 279). Nach den vom Sachverständigen Prof. Dr. N in seinem Gutachten vom 10.09.2001 mitgeteilten Zahlen (Bl. 100 der Akten) leiden in der Gruppe der 50- bis 59-jährigen Männer nur 6,8 % an einer erektilen Dysfunktion. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass 93,2 % der Männer in der Altersgruppe, in der sich der Kläger im Jahre 1996/1997 befunden hat, in dieser Hinsicht keine Probleme haben. Eine erektile Dysfunktion muß danach - jedenfalls in dieser Altersgruppe - als anormaler Körperzustand angesehen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie wiederum durch eine andere Krankheit herbeigeführt worden ist. Sie hat vielmehr als solche Krankheitswert. Es kann deshalb nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch dahinstehen, ob die erektile Dysfunktion - wie der Sachverständige vermutet - im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftreten des "ideophatischen Vorhofflimmerns" bzw. der medikamentösen Behandlung dieser Erkrankung beim Kläger entstanden ist.
15Da die vom Sachverständigen Prof. Dr. N mitgeteilten Zahlen von der Beklagten nicht bestritten worden sind und es sich bei der Bewertung dieser Zahlen letztlich um eine Rechtsfrage handelt, bedurfte es der von der Beklagten beantragten Einholung eines Obergutachtens nicht. Das gleiche gilt für die von der Beklagten hilfsweise beantragten Anhörung des Sachverständigen, zumal die von Dr. H in seinem Gutachten vom 05.11.2001 formulierten Fragen (Bl. 123 der Akten) in der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 05.08.2002 bereits beantwortet worden sind.
16Dass das von Prof. Q verordnete Präparat MUSE zum damaligen Zeitpunkt noch nicht offiziell zugelassen war - die Zulassung erfolgte kurze Zeit später - ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts unerheblich. Entscheidend ist, dass es durch einen Arzt verordnet werden konnte.
17Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift lediglich hinsichtlich der Rechnung des Dr. X vom 27.08.1996 ein. Da der Kläger die Rechnung noch Ende August 1996 erhalten hat, hätte der Kläger sie noch in diesem Jahr bei der Beklagten vorlegen können. Auch unter Berücksichtigung einer gewissen Prüfungsdauer bei der Beklagten wäre jedenfalls die Fälligkeit bereits im Jahre 1996 eingetreten, so dass der Kläger auch in diesem Jahre noch die Leistung im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG hätte verlangen können. Die Verjährung hat damit Ende des Jahres 1996 zu laufen begonnen und trat am 31.12.1998 ein. Hinsichtlich der übrigen Leistungen trat die Verjährung zwar am 31.12.1999 ein. Diese ist jedoch durch die Einreichung des Mahnbescheidantrages am 30.12.1999 unterbrochen worden. Die Zustellung des Mahnbescheides am 18.01.2000 war nämlich "demnächst" im Sinne des § 693 ZPO, so dass es auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidantrages ankommt.
18Die Beklagte war auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte habe auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichten wollen. Der Umstand, dass der Kläger inzwischen bereits 64 Jahre bei der Beklagten versichert ist, reicht für sich alleine nicht aus, um die Erhebung der Einrede der Verjährung als rechtsmißbräuchlich ansehen zu können.
19Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB a. F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
20Streitwert: 2.045,18 Euro (= 4000,03 DM)