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Amtsgericht Köln, 134 C 87/02

Datum:
23.07.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 134
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
134 C 87/02
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2002:0723.134C87.02.00
 
Sachgebiet:
Sonstiges
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 450,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Beklagte mietete von der Klägerin am 24.08.2000 einen Pkw, nachdem er einen Unfall erlitten hatte, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Es wurde ein Mietzins von 475,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag bei freien Kilometern inklusive Haftungsreduzierung vereinbart. Diesem Preis wurde der sogenannte Unfallersatztarif zugrunde gelegt. Die Parteien vereinbarten außerdem, daß die Klägerin zunächst die Mietwagenkosten gegenüber der gegnerischen Versiche-rung geltend macht. Aus diesem Grunde unterzeichnete der Beklagte eine "Sicherungsabtretung". In der Sicherungsabtretung ist unter anderem ausgeführt:

"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert."

Die Klägerin berechnete dem Beklagten 3.985,13 DM, die Versicherung zahlte 932,75 DM. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten Zahlung des Restbetra-ges.

Die Klägerin behauptet, es sei nicht zutreffend, daß der Beklagte nicht über die Alternativen einer Privatanmietung mit Vorauszahlung informiert worden sei. Die Unfallersatztarife seien mit den Normaltarifen aus dem Internet nicht vergleichbar, da die Angebote aus dem Internet eine Vorbuchungsfrist voraussetzten und der Barzahlertarif vom Geschädigten vorzufinanzieren sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.560,66 Euro nebst 5 % über dem Basis-zinssatz hieraus seit dem 26.07.2001 zuzüg-lich 7,67 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei nicht auf den erheblich günstigeren Normaltarif hingewiesen worden. Im Internet habe die Klägerin den Wagen für 459,00 Euro angeboten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von restli-chem Mietzins in Höhe von 1.560,66 Euro, denn dem Beklagten steht in minde-stens dieser Höhe ein Gegenanspruch auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung zu. Eine positive Vertragsverletzung ergibt sich daraus, daß die Klägerin dem Beklagten die Anmietung des PKW nur zum Unfallersatztarif angeboten hat und nicht darauf hingewiesen hat, daß es erheblich kostengünsti-gere Normaltarife gibt. Aus der Klausel in der Sicherungsabtretung "Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert", ergibt sich nicht, daß der Beklagte tatsächlich auf Normaltarife hingewiesen worden ist. Einen derartigen Hinweis hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt.

Außerdem kann die Klausel auch dahin ausgelegt werden, daß der Unterschied zwischen Normaltarif und Unfalltarif nur in der Sicherungsabtretung einerseits und Vorauszahlung andererseits besteht - Anhaltspunkte dafür, daß der Unfalltarif um eine Mehrfaches teurer ist als der Normaltarif, ergeben sich aus dieser Siche-rungsabtretung nicht.

Auf die Entscheidung BGH NJW 99, 279, kann die Klägerin sich nicht berufen, denn in dieser Entscheidung ist nur ausgeführt, daß der Geschädigte nicht verpflichtet ist, mehrere Angebote von Autovermietern einzuholen und zu verglei-chen - die Entscheidung enthält keine Ausführungen darüber, ob der Autover-mieter verpflichtet ist, den Kunden auch auf eine kostengünstigere Regelung hinzuweisen. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist davon auszugehen, daß der Beklagte den Wagen für 459,00 Euro hätte anmieten können. Die Klägerin bestreitet diesen Mietpreis zwar, ihr Bestreiten ist aber unsubstantiiert, da nicht dargelegt ist, wie hoch der Normaltarif gewesen wäre.

Aus alledem ergibt sich, daß die Klage abzuweisen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.560,66 Euro.

 
 

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