Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von der Abfassung eines Tatbestandes abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 760,40 DM aus § 1 Abs. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag. Mit der Klage begehrt der Kläger die tarifmäßige Erstattung von 30 % der Rechnung des Prof. Dr. med. I.X. T. vom 19.03.2001 über einen Rechnungsbetrag von 524,79 DM und der Rechnung des Prof. Dr. med. H. M. vom 27.03.2001 in Höhe von 2.009,92 DM.
Die Beklagte ist gemäß §§ 9 Abs. 2,10 Abs. 1 der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von einer etwaigen Leistungspflicht wegen zumindest grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung des Klägers frei geworden. Dem Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien liegen unstreitig die von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde. Gemäß § 9 Abs. 2 AVB hat der Kläger als Versicherungsnehmer auf Verlangen der Beklagten jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen keine Bedenken. Die Auskunftspflicht entspricht insoweit der gesetzlichen Regelung des § 34 VVG. Der Kläger ist der ihm obliegenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen, indem er sich geweigert hat, trotz ausdrücklicher Aufforderung der Beklagten Kopien des Operationsberichtes und des Anästhesieprotokolls vorzulegen. Der Versicherer kann gemäß § 9 Abs. 2 Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die für die Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie er verlaufen ist, von Bedeutung sein können. Dazu gehören auch Angaben über die besondere Schwierigkeit einer Behandlung, wenn der Arzt einen erhöhten Steigerungssatz nach der GO in Rechnung gestellt hat (vgl. Prölls/Martin, VVG, MBKK 94, § 9, Rdn. 1). In den streitgegenständlichen Rechnungen wurden auch Leistungen mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 abgerechnet. Schon zur Nachprüfung der besonderen Schwierigkeit, welche die Abrechnung eines erhöhten Steigerungssatzes voraussetzt, war die Beklagte berechtigt, die Vorlage des Operationsberichtes und des Anästhesieprotokolls zu verlangen. Der bloße Hinweis auf die Begründung in den Rechnungen reicht nicht aus. Denn diese gibt dem Versicherer keine Möglichkeit, die Angaben der Ärzte nachzuprüfen. Vielmehr soll der Versicherer gerade durch die Auskünfte des Versicherungsnehmers und durch die von ihm beizubringenden Unterlagen in die Lage versetzt werden, den Versicherungsfall und die Höhe der Leistungspflicht sicher feststellen zu können.
Der Beklagte hat gegen die ihm obliegende Auskunftspflicht zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 10 Abs. 1 AVB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG verstoßen. Die Beklagte hat den Kläger wiederholt aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen. In ihrem Schreiben vom 22.05.2001 hat sie den Kläger ausdrücklich auf die Auskunftsobliegenheiten nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AVB hingewiesen. Dem Kläger war insoweit seine Auskunftspflicht bekannt.
Den Kläger vermag nicht zu entlasten, dass er davon ausging, dass eine Vorlage des Operationsberichtes und des Anästhesieprotokolls von seiner Auskunftspflicht nicht erfasst seien. Dieser Rechtsirrtum des Klägers beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Die Beklagte hat den Kläger ausdrücklich auf seine Auskunftspflicht hingewiesen. In dem Schreiben vom 22.05.2001 hat die Beklagte zudem erläutert, dass sie gerade zur Prüfung der Erforderlichkeit aller abgerechneten Leistungen auf die Auskünfte angewiesen sei. Im übrigen ist auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtlich, dass gerade für die Überprüfung der Angemessenheit der Steigerungssätze die Vorlage der angeforderten Berichte angebracht ist. Verweigert der Kläger die angeforderten Auskünfte, so handelt er grob sorgfaltswidrig in eigenen Angelegenheiten, zumal Schwierigkeiten für eine Beischaffung der angeforderten Information nicht ersichtlich sind. Der Kläger hätte daher vor einer endgültigen Verweigerung der Auskünfte zumindest fundierten rechtlichen Rat einholen müssen. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte.
Den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 6 Abs. 3 VVG hat der Kläger nicht geführt. Da die angeforderten Unterlagen auch im Prozess nicht vorgelegt wurden, lässt sich nicht feststellen, ob die Verletzung der Auskunftsobliegenheiten Auswirkungen auf die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. den Umfang der Leistungspflicht gehabt hätten.
Gemäß § 6 Abs. 3 VVG ist Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit der Beklagten. Eine Aufteilung der Rechnungen in unstrittige Positionen und Leistungen, für deren Feststellungen die Vorlage der angeforderten Berichte erforderlich ist, kommt nach dem Gesetz nicht in Betracht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 388,79 Euro.