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Amtsgericht Köln, 211 C 150/01

Datum:
06.08.2001
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 211
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
211 C 150/01
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2001:0806.211C150.01.00
 
Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder deutschen Großbank geleistet werden.

 
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