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Amtsgericht Köln, 318 F 147/98

Datum:
06.06.2000
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 318
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
318 F 147/98
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2000:0606.318F147.98.00
 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache (§ 620 g ZPO).

Der Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Der persönliche Umgang des  Antragstellers mit o. g. Kindern wird auf die Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen.

Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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