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Die Kosten des Verfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache (§ 620 g ZPO).
Der Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
Der persönliche Umgang des Antragstellers mit o. g. Kindern wird auf die Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Ehe der Kindeseltern ist geschieden und das Sorgerecht für die im Tenor bezeichneten Kinder der Mutter übertragen worden.
3Der Vater beantragt,
4I. Der Antrgsteller ist berechtigt die gemeinsamen Kinder der Parteien
5N. E., geb. am 00.00.0000 in Adiyaman in der Türkei
6G. S. E., geb. am 00.00.0000 in Köln
7L. A. E., geb. am 00.00.0000 in Köln
81. Alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag 16:00 Uhr bis Snntag 18:00 Uhr.
92. In der ersten Hälfte zwei Wochen der Ferien und
103. Jeweils am zweiten Festtag Opfer- und Zuckerfestes, besuchsweise zu sich zu nehmen und in den Ferien mit den Kindern zu verreisen.
11Die Mutter beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Das zuständige Jugendamt schlägt vor, den Antrag zurückzuweisen und das persönliche Umgangsrecht auszusetzen (vgl. Bl. 17 ff + 89 ff).
14Das Gericht hat die Beteiligten mit Ausnahme des Kindes L. persönlich angehört.
15Auf die Anhörung von L. wurde im Hinblick auf sein Alter und die eindeutigen Stellungnahmen des Jugendamtes abgesehen.
16Das Umgangsrecht ist gem. § 1684 Abs. 4 BGB auszuschließen, der Antrag des Antragstellers entsprechend zurückzuweisen.
17Zwar hat grundsätzlich jeder Elternteil die Pflicht und das Recht zum persönlichen Umgang mit seinen Kindern. Dieses Recht ist jedoch auszuschließen, wenn anderenfalls das Wohl der Kinder gefährdet wäre.
18Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen.
19Es ist auch keine andere Möglichkeit ersichtlich, u.m der durch den Umgang bewirkten Gefährdung des Wohls der Kinder zu begegnen.
20Auf die ausführlichen Stellungnahmen der Jugendämter Chorweiler und Hürth wird Bezug genommen.
21Zum Wohle der Kinder war die Ausschließung des Umgangsrechts für die Dauer von 3 Jahren anzuordnen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 94 KostO, 13 a FGG.
23Gegenstandswert: 3.000,00 DM