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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Rückzahlung des Kaufpreises für fünf Gutscheine.
3Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Vermittlung von Erlebnissen unterschiedlichster Veranstalter. Dabei verkauft sie Gutscheine für diese Erlebnisse, die den Besteller oder eine beliebige andere Person zur Durchführung des entsprechenden Erlebnisses beim Veranstalter berechtigen.
4Der Kläger erwarb am 12.12.2019 bei der Beklagten über deren Internetportal fünf Gutscheine mit einer Gültigkeit von drei Jahren mit den Gutscheincodes N01, N02, N03, N04 und N05 für ein Schießtraining zu einem Preis von insgesamt 715,50 EUR. Veranstalterin des Schießtrainings war die C.. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 8ff d. A.) Bezug genommen. Der Kläger erwarb die Gutscheine als Weihnachtsgeschenk. Er aktivierte die Gutscheine am 05.03.2020 und nahm mit der Veranstalterin Kontakt auf, um einen Termin für den 04.04.2020 zu vereinbaren. Mit E-Mail vom 12.03.2020 bot die Veranstalterin dem Kläger einen Termin für das Schießtraining für den 02.08.2020 an. Der Kläger kündigte sodann mit E-Mail vom gleichen Tag gegenüber der Veranstalterin den Rücktritt von dem Vertrag an, wenn kein Termin bis Ende April 2020 vergeben werden könne. Nachdem die Veranstalterin mit E-Mail vom 12.03.2020 darauf hinwies, dass der 02.08.2020 der frühestmögliche Termin sei, erklärte der Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem Vertrag über den Erwerb der streitgegenständlichen Gutscheine und forderte diese zur Rückerstattung des Kaufpreises bis zum 20.03.2020 auf. Die von dem Kläger Beschenkten hatten mangels Termins kein Interesse mehr an der Teilnahme an dem Schießtraining. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den wechselseitigen E-Mailverkehr (BI. 5-7 d. A.) Bezug genommen.
5Auf eine nochmalige Anfrage des Klägers vorn 20.03 2020 teilte die Veranstalterin diesem mit, dass keine Termine vergeben werden, da die ausgefallenen Termine aufgrund behördlicher Untersagung nachgeholt werden müssten und der Kläger Ende des Jahres erneut anfragen könne, wobei auch hier die Terminvergabe nicht sicher sei.
6Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 715,50 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2020 Zug um Zug gegen Übergabe der Gutscheine mit dem Code N01, N02,N03, N04und N05 zu bezahlen;
9festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
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Der Kläger hat mit am 07.09.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (BL 6111 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, weiter vorgetragen.
Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 715,50 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm erworbenen Gutscheine. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 346 Abs. 1. 323, 437 Nr. 2, 434, 433, 453 BGB noch aus § 346 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7.3 der AGB der Beklagten, § 346 Abs. 1 BGB i. V. m. § 11.1 der AGB der Beklagten, §§ 346 Abs. 1., 313 Abs. 3 S. 1 BGB oder aus § 812 Abs. 1 BGB.
16Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 715,50 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm erworbenen Gutscheine aus §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2, 434, 433, 453 BGB besteht nicht, da der Kläger nicht zum Rücktritt von dem mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag berechtigt war. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht verletzt. Bei dem vorliegenden Kauf der Gutscheine
17durch den Kläger handelt es sich um einen Rechtskauf nach §§ 433, 453 BGB, durch den die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger gegen Entgelt die Gutscheine für das Schießtraining zur Verfügung zu steilten. Dabei haftet die Beklagte im Rahmen des Rechtskaufs nur für die Verität, d.h. den Bestand des Rechts, nicht aber für die Bonität (Palandt/Weidenkaff, BGB 78. Auflage 2019, § 453 Rn. 21). Dieser vertraglichen Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen, indem sie dem Kläger die erworbenen Gutscheine zur Verfügung gestellt hat. Dass das Recht aus den Gutscheinen bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr bestand, wird auch von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Das Risiko, dass die Gutscheine aufgrund nachträglicher Umstände nicht eingelöst werden können, trägt der Kläger, da die Einlösung der Gutscheine ausschließlich im Verhältnis mit dem jeweiligen Veranstalter erfolgt. Dieses ergibt sich aus § 1.2 sowie § 2 der AGB der Beklagten, wonach die Beklagte ausschließlich als Vermittlerin tätig wird, während Organisation und Durchführung des Erlebnisses alleine dem jeweiligen Veranstalter obliegen. Insbesondere war die Leistungserbringung der Beklagten auch nicht mangelhaft, weil diese nicht zum Wunschtermin des Klägers bzw. zu einem anderen zeitnahen Termin verfügbar war. Aus § 8 Abs. 6 der AGB der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass die Teilnahme an den Erlebnissen von der Verfügbarkeit beim jeweiligen Veranstalter abhängt. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Klägers auch weder den Rechtsschein einer sofortigen Verfügbarkeit des Erlebnisses gesetzt noch unzureichende Angaben über den Leistungszeitraum gemacht. Vielmehr ergibt sich aus § 8.2 der AGB der Beklagten, das der Termin des Erlebnisses mit dem jeweiligen Veranstalter abzustimmen ist. Insofern war die Beklagte auch nicht verpflichtet, vor dem Verkauf die Kapazitäten des Veranstalters zu erfragen. Der Buchung eines Erlebnisses ist immanent, dass dieses nicht jederzeit zu jedem denkbaren Wunschtermin möglich ist, sondern nur dann, wenn der Veranstalter auch freie Kapazitäten hat.
18Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 715,50 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der Gutscheine aus § 346 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7.3 der AGB der Beklagten. Ein Rücktrittsrecht des Klägers aus § 7.3 der AGB der Beklagten besteht nicht. Es kann dahinstehen bleiben, ob insbesondere im Hinblick auf die Corona-Pandemie - eine wesentliche inhaltliche Änderung des Erlebnisses vorliegt, da dieses nach § 7.3 S. 2 der AGB nur dann zu einem kostenfreien Rücktritt berechtigen würde, wenn die Beklagte nicht in der Lage ist, einen adäquaten Ersatzgutschein anzubieten, der dem ursprünglich gewählten entspricht anzubieten. Dieses ist hier jedoch seitens des Klägers nicht schlüssig vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt dazu aufgefordert wurde, einen entsprechenden Ersatzgutschein anzubieten,
19Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 715,50 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der Gutscheine ergibt sich auch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB i. V. m. § 11.1 der AGB der Beklagten. Ein Rücktrittsrecht des Klägers aus § 11.1 der AGB der Beklagten besteht nicht. Dabei kann dahinstehen bleiben, ob die Corona-Pandemie als höhere Gewalt zu qualifizieren ist, da § 11.1 der AGB für diesen Fall lediglich ein Rücktrittsrecht der Beklagten, nicht jedoch des Klägers vorsieht.
20Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 715,50 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm erworbenen Gutscheine aus §§ 346 Abs. 1. 313 Abs. 3 S. 1 BGB. Auch aus § 313 Abs. 3 S. 1 BGB ergibt sich kein Rücktrittsrecht des Klägers von dem Vertrag. Ein solches würde voraussetzen, dass ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 BGB besteht, eine solche jedoch nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Hier fehlt es bereits an einem Anspruch des Klägers auf Anpassung des Vertrages. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, ist dem Kläger das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht unzumutbar. Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass er nach § 10.3 der AGB der Beklagten die Möglichkeit hat, seine Gutscheine innerhalb der Gültigkeitsdauer in andere Gutscheine umzutauschen. Insofern kann er - soweit er oder die von ihm Beschenkten an dem Schießtraining kein Interesse mehr haben bzw. ein solches während der Gültigkeitsdauer der Gutscheine nicht mehr angeboten wird - den erworbenen Gutschein in einen anderen Gutschein der Beklagten umtauschen
21Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 715,50 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm erworbenen Gutscheine ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Kläger war nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt, da die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Entsprechend der obigen Ausführungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Beklagte weder den Rechtsschein einer sofortigen Verfügbarkeit des Erlebnisses gesetzt noch unzureichende Angaben über den Leistungszeitraum gemacht oder die Erteilung von erforderlichen Informationen dazu unterlassen. Eine weitergehende Offenbarungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich des Leistungszeitraums bestand entgegen der Ansicht des Klägers nicht.
22Mangels Bestehens einer entsprechenden Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Verzugszinsen.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, da bereits kein entsprechender Anspruch in der Hauptsache besteht. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO. Der Sa-eitwert wird auf 715,50 € festgesetzt. |
Der Streitwert wird auf 715,50 EUR festgesetzt.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
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