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Der Angeklagte wird wegen unterlassener Konkursantragstellung und wegen Beitragsvorenthaltung in 7 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60,-- DM kostenpflichtig verurteilt.
- §§ 266 a, 53 StGB, 64, 84 GmbHG -
-Gründe.: -
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der jetzt X Jahre alte Angeklagte ist verheiratet; aus der Ehe ist N. im Alter von Y Jahren hervorgegangen. Derzeit ist der Angeklagte K. der Y. in Köln tätig und verdient nach seinen Angaben monatlich rund 3.000,-- DM, wovon er allerdings auch seine Familie, seine Ehefrau und sein Kind mitunterhalten muß. Die Ehefrau ist halbtags als U. tätig.
5Im Jahre 1993 hat das Amtsgericht Köln gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 240 Tagessätzen zu je 30,-- DM rechtskräftig erlassen.
6Im Jahre 1994 ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Herborn wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-DM verurteilt worden.
7II.
8Aufgrund des glaubhaften und glaubwürdigen Geständnisses des Angeklagten steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
9Der Angeklagte war seit dem 03.06.1993 alleiniger Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 19.08.1988 gegründeten und am 07.10.1988 in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter N01 eingetragenen Firma "B.". Bis zur Eintragung des Angeklagten als Geschäftsführer firmierte die Gesellschaft unter V..
10Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 200.000.-- DM. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden.
11Unter dem 18.03.1997 stellte die Firma M. als Gläubigerin Konkursantrag gegen die B. Das Konkursverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Köln - 71 N 88/97 vom 26.02.1998 eröffnet.
12Obwohl die B. seit März 1996 zahlungsunfähig war, kam der Angeklagte bis heute seiner gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Konkursantragstellung nicht nach.
13Der Angeklagte führte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung der bei der Firma B. beschäftigten Arbeitnehmerin Frau R. für die Monate Juli 1995 bis Januar 1996 nicht an die zuständige Einzugsstelle, vorliegend der G. in
14Köln ab, |
und zwar in folgender Höhe: |
|
Juli |
1995: |
366,60 DM |
August |
1995: |
366,60 DM |
September |
1995: |
366,60 DM |
Oktober |
1995: |
366,60 DM |
November |
1995: |
366,60 DM |
Dezember |
1995: |
366,60 DM |
Januar |
1996: |
406,-- DM |
III.
16Der Angeklagte hat sich hierdurch wegen unterlassener Konkursantragstellung und wegen Beitragsvorenthaltung in 7 Fällen schuldig gemacht (§5 266 a, 53 StGB, 64, 84 GmbHG).
17Unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung ausführlich erörterten Strafzumessungsgesichtspunkten erschien zur Ahndung der Taten die Verhängung folgender Einsatzstrafen tat- und schuldangemessen und geeignet, dem Angeklagten das Unrecht der Taten eindringlich vor Augen zu führen und ihn zukünftig von weiteren Straftaten abzuhalten:
18Unterlassene Konkursantragstellung:150 Tagessätze zu je 60,-- DM
19Beitragsvorenthaltung in 7 Fällen:jeweils 20 Tagessätze zu je 60,-- DM.
20Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus den genannten Einsatzstrafen eine angemessene Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 60,-- DM gebildet.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.