Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz in 3 Fällen gemäß § 5 HPG, § 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
G r ü n d e :
2Der heute 62 Jahre alte Angeklagte ist eines von sechs Kindern seiner Eltern. Sein Vater war Pfarrer. Nach dem Abitur studierte er Medizin, Theologie und Physik. 1962 – mit 26 Jahren – erhielt er die Approbation zum Arzt. Nach der Promotion 1963 erlangte er 1972 seine Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin. Von 1964 bis 1986 war der Angeklagte zum Teil als niedergelassener Arzt, zum Teil in Kliniken, jeweils an wechselnden Orten, tätig. 1985 nahm der Angeklagte den Betrieb einer Privat-Krankenanstalt auf, ohne im Besitz einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung zu sein. Seinen Angaben zufolge konnte er, nachdem er in verschiedene Umbaumaßnahmen eine große Menge Geld investiert hatte, diejenigen Leute, die sich von ihm behandeln lassen wollten, nicht mehr davon abhalten, die Privat-Krankenanstalt aufzusuchen. Nach Angaben des Angeklagten hatte man ihn investieren lassen, obwohl man von vornherein vorhatte, ihm die erforderliche Konzession wegen Unzuverlässigkeit nicht zu erteilen. Im Ergebnis jedenfalls wurde die Klinik Ende 1985 zwangsweise geschlossen.
3Mit Bescheid vom 08.04.1986 widerrief die Bezirksregierung Koblenz die Bestellung des Angeklagten als Arzt. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wurde angeordnet. Die gegen den Widerruf der Approbation gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz am 03.07.1989 abgewiesen. In seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Angeklagte sei zwar in der Lage, seine ärztlichen Pflichten zu erkennen, aufgrund seiner zwar nicht krankhaften, gleichwohl aber fanatischer Überzeugung von der Überlegenheit der von ihm entwickelten Krebsbehandlungslehre (dazu sogleich) gegenüber der Schulmedizin jedoch zu einer verantwortlichen Krankenbehandlung nicht mehr in der Lage.
4Die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz am 21.12.1990 verworfen. Der Widerruf der Zulassung des Angeklagten als Arzt ist seit dem 08.03.1991 rechtskräftig. Die Rechtsmittel, die der Angeklagte am 07.09.1986 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung einlegte, hatten im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg und endeten am 18.12.1986 mit einer abschlägigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz.
5Bereits 1978 hatte sich etwas ereignet, was den Angeklagten – Vater von drei heute volljährigen Kindern – sowohl in persönlicher Hinsicht tief getroffen als auch in beruflicher Hinsicht beeinflußt hat und heute noch beeinflußt. In diesem Jahr wurde nämlich sein Sohn H. Opfer einer fremdverursachten Schußverletzung, der er erlag. In der Folgezeit nach dem Tod seines Sohnes erkrankte der Angeklagte an Hodenkrebs, der 1981 operativ entfernt und geheilt werden konnte, seine Frau an Brustkrebs, an dem sie in der Folge verstarb.
6Der Angeklagte entwickelte vor dem Hintergrund dieser persönlichen Erfahrung die sogenannte „Eiserne Regel des Krebses“, die die Entstehung und Behandlung des Krebses zum Gegenstand hat. Nach der Theorie des Angeklagten liegt die Ursache jeder Krebserkrankung in einem plötzlichen, tiefgreifenden Schock. Die Erkrankung kann dementsprechend dadurch überwunden werden, daß der bei dem Patienten bestehende innere Konflikt gelöst wird. Über die Ergebnisse seiner Forschung verfaßte der Angeklagte unter anderem ein Buch; auch reichte er die Ergebnisse seiner Forschung 1981 als Habilitationsschrift bei der Universität Tübingen ein, die sein Habilitationsgesuch jedoch 1982 zunächst ablehnte.
7Der Angeklagte sieht sich wegen seiner Entdeckung, die sich bislang zwar nicht durchsetzen konnte, seinen Angaben zufolge aber schon von einer Reihe, zum Teil renommierter Ärzte, angewendet wird, angefeindet und verfolgt. Er ist der Meinung, man wolle seine Entdeckung, die wissenschaftlich begründet und zutreffend sei, unterdrücken und ihn persönlich „fertig machen“. An diesen Bestrebungen habe auch der Prinz K., der als Mörder seines Sohnes H. anzusehen sei, seinen Anteil; das Interesse des Prinzen bestehe darin, ihn – den Angeklagten – durch Diskreditierung seiner wissenschaftlichen Forschungsarbeit sozial zu diskreditieren und dadurch an seiner - des Prinzen – strafrechtlichen Verfolgung zu hindern.
8Zwischenzeitlich betätigte sich der Angeklagte unter anderem als Leiter des „Mustermannzentrums“, das seinen Sitz in E. hat, sowie im „XY“-Verlag, der sich im Wesentlichen mit der Verbreitung der vom Angeklagten entwickelten Grundsätze der „Neuen Medizin“, insbesondere der „Eisernen Regel des Krebses“ beschäftigt. Aus seiner Tätigkeit bei oben genanntem Verlag will er monatlich einige wenige 100,-- bis knapp 1.000,-- DM erlösen.
9In dem Ermittlungsverfahren 34 Js 85/86 Staatsanwaltschaft Köln wurde dem – nicht vorbestraften – Angeklagten zur Last gelegt, in Köln in der Zeit vom 11.04.1986 bis zum August 1986 gegen §§ 1 Abs. 2, 5 Heilpraktikergesetz verstoßen zu haben. Da dem Angeklagten jedoch ein – wenngleich vermeidbarer – Verbotsirrtum zugute gehalten wurde und sich der Angeklagte mit der Zahlung einer Geldbuße von 3.000,-- DM einverstanden erklärte, ist das Verfahren am 15.01.1987 nach Zahlung der Geldbuße endgültig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Angeklagte hat hierzu in der Hauptverhandlung erklärt, der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße habe er nur zugestimmt, um seine beschlagnahmten Krankenunterlagen herauszubekommen.
10Der Angeklagte ist vorbestraft.
11So wurde er durch das erkennende Gericht am 22.01.1992 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt, und zwar wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz. In der Berufungsinstanz ist diese Strafe durch Urteil des Landgerichts köln – 105-99/92 – von 12.02.1993 auf vier Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung rechtskräftig reduziert worden.
12In diesem Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, daß der Angeklagte den damals 18jährigen Schüler F. C. aus T. wegen Knochenkrebs im Bein behandelt hatte. Auch damals hatte der Angeklagte sich ein CT angeschaut und bei dem Geschädigten einen sogenannten Sportlichkeitskonflikt entdeckt, den dieser zur Heilung seines Krebses versuchen müsse zu bekämpfen. Nachdem der Krebs erheblich gewachsen war, konnten die Eltern den Jungen C. überreden, sich schulmedizinisch zu behandeln. In der Folgezeit wurde sein Bein amputiert, er lebt jedoch bis heute und hat die Krebserkrankung offensichtlich überwunden.
13Bereits damals hat das erkennende Gericht dem Angeklagten klargemacht, daß bei erneutem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu rechnen ist. Es hat dem Angeklagten auch klargemacht, wo die Grenzen zwischen strafbarem Behandeln und straffreiem wissenschaftlichen Tätigsein liegen.
14Anfang 1994 erkrankte A. I. an Leukämie. Er begab sich in die Universitätsklinik Düsseldorf und ließ sich einmal mit Chemotherapie behandeln. Danach suchte er nach alternativen Behandlungsmethoden und kam so an die Neue Medizin des Angeklagten. Zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin B., begab er sich zu dem Angeklagten in dessen Räumlichkeiten in der M-straße in G. Sie hatten ein Computertomogramm des Kopfes mitgenommen, das der Angeklagte zur Diagnose und Therapie des Krebsleidens des verstorbenen A. I. benötigte. Der Angeklagte wertete dieses CT an einem Sichtgerät aus und stellte einen sogenannten Trennungskonflikt beim Patienten fest. Er riet dem Patienten, er solle seinen Weg gehen, die Konflikte versuchen zu lösen, vor allem aber keine Medikamente zu sich nehmen.
15A. I. hielt sich in der Folgezeit an diese Ratschläge, die ihm anläßlich dieses Besuches, bei dem nur der Angeklagte, er selbst und seine Lebensgefährtin zugegen waren, gegeben worden waren.
16Im Januar 1995 trat eine Zustandsverschlechterung ein. A. I. wurde bettlägerig und er bekam unter anderem eine Dauererektion, die sehr schmerzhaft war. Der Angeklagte wurde wiederum um Rat gefragt und schlug dem A. I. vor, nichts zu unternehmen, all diese Beschwerden gingen von alleine weg.
17In der Folgezeit trat bei A. I. ein Hörsturz auf. Auf Anraten des Angeklagten ließ A. I. ein neuerliches CT fertigen. Mit diesem CT begab er sich wiederum mit der Zeugin B. zu dem Angeklagten in die Räumlichkeiten der M-straße. Auch diesmal waren sie mit dem Angeklagten allein. Der Angeklagte erklärte ihm, daß der Hörsturz die Auswirkungen des Konfliktes „des Nichthörenwollens“ seien. Auch diesmal gab er ihm den Rat nichts Konkretes zu unternehmen, alles werde wieder gut.
18Am 18.10.1995, dem Todestag des A. I., wurde der Angeklagte durch die Zeugin B. oder eine ihrer Bekannten in die Wohnung I. gerufen, da es dem A. I. bereits sehr schlecht ging. Der Zeuge Z, holte den Angeklagten aus seiner Wohnung ab und brachte ihn in die Wohnung I.. Dort stellte sich Angeklagte fest, daß es dem A. I. in der Tat sehr schlecht ging. Er schlug den dort anwesenden Personen vor, den Notarzt zu rufen. Er sagte allerdings noch, daß dies erst dann geschehen solle, wenn er sich wieder entfernt haben würde. Dies geschah dann auch. Einige Zeit später kam der Notarztwagen, der den A. I. in die Klinik brachte, wo er dann wenige Stunden später verstarb.
19In der Zwischenzeit fanden mehrere Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und A. I. und seiner Jetztehefrau, der Zeugin B., statt. Anläßlich dieser Telefonate gab der Angeklagte dem Ehepaar I. eine Menge Ratschläge, wie sie ihr Leben einzurichten hätten. Diese wurden auch befolgt. So zogen A. I. und die Zeugin B. zusammen. In der Folgezeit heirateten sie auf Anraten des Angeklagten. Des weiteren lebten sie auf sein Anraten hin sehr isoliert und kapselten sich von der Verwandtschaft des A. I. ab.
20Diese Feststellungen beruhen auf der überaus glaubhaften Aussage des Zeugin B., die alle diese Dinge unmittelbar erlebt hat. Ihre Aussage wird gestützt durch die der Schwester des Verstorbenen, der Zeugin L. I., des Vaters des Verstorbenen, des Zeugen R. I. , und des Atemtherapeuten V. .
21Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er lediglich etwas von der Neuen Medizin erklärt habe, ohne jedoch zu behandeln. Am Todestage sei er lediglich zum Kaffeetrinken in der Wohnung gewesen.
22Das Gericht wertet diese Einlassung des Angeklagten als reine Schutzbehauptung, da sie in nichts mit den Aussagen B. , I. und R. I. in Einklang zu bringen ist. Insbesondere die Aussage B. ist besonders glaubhaft, da diese eine Anhängerin der Medizin des Angeklagten ist und dennoch in dieser Klarheit mit ihrer Aussage den Angeklagten belastet hat.
23Anfang April 1995 begab sich die an Brustkrebs erkrankte Frau D. in die Behandlung des Angeklagten. Dort zufälligerweise zugegen war der Zeuge N. , ein Heilpraktiker aus Q., der vom Angeklagten dessen Behandlungsmethoden der Neuen Medizin erlernen wollte. Folglich durfte Herr N. auch bei dieser ersten Behandlung der Zeugin D. durch den Angeklagten zugegen sein. Diese Behandlung dauerte ca. zwei Stunden, wobei zuerst ein sogenannter Klatsch-Test durchgeführt wurde, anhand dessen ermittelt wurde, ob die Patientin Rechtshänderin oder Linkshänderin war. Sodann diagnostizierte der Angeklagte bei der zwischenzeitlich verstorbenen Frau D. einen sogenannten Trennungskonflikt und gab ihr den Rat, sich von ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen W. , zu trennen. Dies tat die Frau D. in der Folgezeit auch.
24Anfang 1996 wurde ihr gesundheitlicher Zustand schlechter. Ihr Arm wurde dick. Sie fragte den Angeklagten um Rat und ließ auf dessen Veranlassung ein CT anfertigen. Mit diesem CT begab sie sich am 08.02.1996 wiederum zum Angeklagten in die Räumlichkeiten an der M-Straße. Der Angeklagte stellte des CT’s einen Konflikt des „Wegschlagens des Partners“ fest. Die Patientin D. trennte sich auch von ihrem Lebensgefährten.
25Insgesamt fanden drei solcher Gespräche statt, wobei der Zeuge N., auch ein Anhänger des Angeklagten, zweimal persönlich zugegen war, um zu lernen.
26Etwa im April 1996 begab sich die Geschädigte D. in die Klinik M. , die vom Zeugen K. geleitet wird und wurde. Sie erklärte dem Zeugen K., daß sie von dem Angeklagten beraten würde, woraufhin K. mit dem Angeklagten telefonisch Kontakt aufnahm und sozusagen von Kollege zu Kollege besprach, wie die Behandlung der Geschädigten D. in der Folgezeit zu erfolgen habe. Hierbei erklärte der Angeklagte, daß Frau D. lediglich Ruhe und Aufbau benötige, was der Zeuge K. allerdings völlig anders sah, da der Zustand der Geschädigten D. mittlerweile bereits sehr besorgniserregend war.
27Einmal begab sich der Angeklagte auch in die fragliche Klinik und führte dort ein Gespräch zusammen mit der Geschädigten D. und dem Zeugen K. Bei diesem Gespräch trat der Angeklagte sehr respektlos seinem Kollegen gegenüber auf und wischte alle Argumente des Zeugen K. vom Tisch.
28Zwischenzeitlich gab es permanente Telefonate zwischen der Geschädigten D. und dem Angeklagten, dergestalt, daß der Angeklagte der Geschädigten D. Ratschläge gab, wie sie sich zu verhalten habe. Dies wiederum führte zu Konflikten mit den vor Ort behandelnden Ärzten in der Klink M..
29Frau D. verstarb am 08.06.1996.
30Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Aussage der Zeugen N. und K. Beide Aussagen waren sehr klar und widerspruchsfrei. Das Gericht sah nicht den Ansatz einer Falschaussage, ganz im Gegenteil, das Gericht ist fest davon überzeugt, daß diese Aussagen absolut zutreffend sind, wobei herausgestellt werden muß, daß der Zeuge N. ebenfalls keinerlei Veranlassung hat, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, weil auch er ein Anhänger der Behandlungspraktiken des Angeklagte ist.
31Im übrigen werden diese Aussagen im Randgeschehen durch die der Zeugen J. und W. gestützt.
32Auch in diesem Falle läßt sich der Angeklagte dahingehend ein, daß der Fall D. kein Fall der Neuen Medizin gewesen sei, er habe die Frau D. lediglich zwei- bis dreimal gesehen und einmal in der Klinik besucht. Behandelt habe er keinesfalls, Telefonate seitens der Frau D. gingen allenfalls an seine Mitarbeiter.
33Auch diese Einlassung wertet das Gericht angesichts der zuvor geschilderten klaren Zeugenaussagen N. und K. als reine Schutzbehauptungen.
34Im Februar begaben sich die Eltern P., die ebenfalls als Zeugen vernommen wurden, mit ihrem Sohn S. nach G., um den Angeklagten in den Räumlichkeiten in der M-Straße zu besuchen. Der S. P. litt seit längerer Zeit an Knochenkrebs. Er war bereits „austherapiert“. Die Eltern hatten ihren Besuch ca. zwei Wochen zuvor telefonisch angekündigt und brachten auf Anraten des Angeklagten ein CT mit. Sie hatten außerdem mehrere Röntgenbilder dabei. Im Hause des Angeklagten wurde sodann auch wieder ein Test durchgeführt mit dem Ziel, festzustellen, ob der S. Rechts- oder Linkshänder war. Es wurde festgestellt durch den Angeklagten, daß die Probleme des S. von einem Fahrradsturz herrührten, er im Moment keinen Tumor mehr habe und man etwas sehe, das etwas war, was jetzt nicht mehr ist. Er gab den Eltern den Rat mit dem Sohn Urlaub zu machen in Spanien, dann werde schon alles gut werden. Auch bei dieser Besprechung waren keine außenstehenden fremden Personen zugegen.
35Beim Abschied vom Angeklagten versprach der Angeklagte der Frau P. in die Hand, daß der Bub wieder gesund werden werde.
36S. P. ist am 10.01.1996 verstorben.
37In diesem Fall räumt der Angeklagte ein, daß er sich Bilder angeschaut habe und daß er festgestellt habe, daß der S. austherapiert gewesen sei und voller Rattengift – nämlich voller Chemotherapie – gewesen sei. Auch räumt er ein, den Unsportlichkeitskonflikt bei S. festgestellt zu haben. Er bestreitet jedoch, der Zeugin P. gesagt zu haben, daß der Junge wieder gesund werde.
38Auch insoweit sieht das Gericht die letzte Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung an. Die Zeugin P. hat im Gericht gerade diese Situation besonders eindrucksvoll und emotional geschildert und man spürte der Zeugin an, daß gerade diese Zusage des Angeklagten sie besonders tief getroffen hatte, nachdem sie feststellen mußte, daß der Sohn doch nicht mehr zu retten gewesen sei.
39Nach alledem ist das Gericht der Überzeugung, daß der Angeklagte in drei Fällen gegen § 5 des Heilpraktikergesetzes verstoßen hat.
40Strafbare Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung oder Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, wenn dies ohne Erlaubnis oder Zulassung als Arzt geschieht. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
41Der Angeklagte hat keine Erlaubnis nach dem HPG. Seine Zulassung als Arzt ist ihm entzogen worden.
42Unter verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift wird seitens der Rechtsprechung weiter vorausgesetzt, daß die behandelnden Tätigkeiten ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen. Dies ist beim Angeklagten der Fall. Er ist Arzt.
43Als weitere wesentlichere Voraussetzung ist festzuhalten, daß die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen könne, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreiche. Deshalb scheiden heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, aus. Diese Grundsätze sind bereits durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1972 im sogenannten „Warzenurteil“ entwickelt worden.
44Auch diese Grundsätze sind durch das Handeln des Angeklagten erfüllt worden, denn der Angeklagte hat sich auf dem Gebiet der Krebstherapie beschäftigt, was naturgemäß ein erhebliches Gefahrenmoment mit sich bringt. Wenn man sich nun auf den Standpunkt des Angeklagten stellt, seine Behandlungsmethoden seien nicht gefährlich oder gefahrerhöhend, so kann dies vorliegend keine Rolle spielen, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung klargestellt, daß es auf die abstrakte Gefährdung ankommt und nicht auf die Gefährdung, die möglicherweise von einer speziellen Person, die behandelt, ausgeht. Auch hatte bereits das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahre 1971 festgestellt, daß ein Krebsforscher, der behandelt, gegen das HPG verstößt.
45Legt man nun diese einengenden Kriterien zugrunde, so ist festzustellen, daß der Angeklagte diese in allen drei Fällen erfüllt hat. Er hat Maßnahmen getroffen, um sich über den Stand der Krankheit zu informieren, indem er CT’s betrachtet hat, was ärztliche Kenntnisse voraussetzt. Er hat konkrete Ratschläge erteilt, die von den Geschädigten befolgt wurden. Die Geschädigte sind wieder erschienen, um erneute Ratschläge einzuholen. Auch diese hat er wiederum erteilt. Die Geschädigten, jedenfalls im Falle I. und D. , haben ihre Lebensführung komplett nach den vom Angeklagten gegebenen Richtlinien eingerichtet.
46Der Angeklagte hat auch berufsmäßig gehandelt, da er die Absicht hatte, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und sie daurch zu einer dauernden oder doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Dies ergibt sich bereits aus der Länge der Behandlung der Geschädigten I. und D. von jeweils mehr als einem Jahr und aus der Mehrzahl der Patienten, nämlich allein im vorliegenden Fall von dreien. Hierbei sei herausgestellt, daß bereits die fortdauernde Behandlung eines Patienten ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal der Berufsmäßigkeit zu erfüllen.
47Der Angeklagte hat auch rechtswidrig gehandelt, da die Voraussetzungen des § 34 StGB nicht gegeben sind. Ein übergesetzlicher Notstand liegt nicht vor, da selbst nach der Behauptung des Angeklagten mittlerweile Tausende von Medizinern nach seiner Lehre behandeln, sodaß er alle drei Patienten ohne Not zu einem seiner Kollegen, die nach seiner Methode behandeln, hätte schicken können. Ein besonderer Zeitdruck, der eigenes Handeln erfordert hätte, ist nicht ersichtlich.
48Das Gericht ist auch der Auffassung, daß der Angeklagte schuldfähig ist. Insoweit kann auf die Ausführungen des verlesenen Urteils des Landgerichts Köln, das bereits oben zitiert ist, Bezug genommen werden.
49Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, insbesondere lag kein Verbotsirrtum vor. Der Angeklagte wußte, daß er so nicht handeln durfte, weil ihm das Verfahren vor dem erkennenden Gericht vor fünf Jahren bereits deutlich vor Augen geführt worden ist.
50Eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung im Falle I. ließ sich nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen. Insbesondere die Aussage Z. gab Veranlassung dazu, den Angeklagten insoweit nicht zu verurteilen.
51Was die Strafzumessung anbetrifft, so ist das Gericht er Überzeugung, daß nur Freiheitsstrafen als Einsatzstrafen in Betracht kommen, da er bereits vor einigen Jahren zu Freiheitsstrafe wegen des gleichen Deliktes verurteilt worden war.
52Das Gericht wollte in keinem Fall die Höchststrafe von einem Jahr aussprechen, da der Angeklagte nicht aus Gewinnstreben – also nicht gewerbsmäßig -, sondern lediglich berufsmäßig gehandelt hatte.
53Insoweit spricht auch zugunsten des Angeklagten, daß er offenbart hatte, daß er nicht behandeln dürfe und daß er davon überzeugt ist, daß seine Behandlungsmethode die richtigen sind.
54Gegen den Angeklagten spricht allerdings seine völlige Uneinsichtigkeit und seine absolute Intoleranz anderen Behandlungsmethoden gegenüber und die Tatsache, daß er sich ohne jeden Skrupel über bestehende Gesetze hinwegsetzt.
55Aus diesem Grunde ist das Gericht der Auffassung, daß auch angesichts der Länge der Behandlungsdauer in den Fällen I. und D. eine spürbare Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen gegen den Angeklagten zu verhängen ist.
56Das Gericht ist der Auffassung, daß jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe als Einsatzstrafen schuld- und tatangemessen sind.
57Im Falle P. hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten für schuld- und tatangemessen, da sich hier die Behandlung des Geschädigten P. lediglich auf eine einmalige Konsultation bezog.
58Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr un sieben Monaten für unbedingt erforderlich, aber auch schuld- und tatangemessen, wobei insbesondere die absolute Intoleranz und Uneinsichtigkeit des Angeklagten straferschwerend zu bewerten war.
59Da der Angeklagte Bewährungsversager ist, kam eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
61Richter am Amtsgericht