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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages ausmachen muß.
T a t b e s t a n d:
2Am 23.07.1992 befuhr die Zeugin E. R. mit dem PKW der Klägerin in Köln die R-gasse. Sie wollte verbotswidrig nach links in die Straße "M. F." in Richtung E. Straße einbiegen. Über die Straße "M. F." aus der Sicht der Zeugin R. von links kam der Beklagte zu 2. mit dem Taxi des Beklagten zu 1., haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3.
3Es kam zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.
4Die Klägerin behauptet, als die Zeugin R. nach links eingebogen sei, sei das Taxi noch etwa 80 m entfernt gewesen. Ohne abzubremsen
5sei es auf dem linken Fahrstreifen auf das Fahrzeug der Klägerin zugefahren. Die Zeugin R. habe noch versucht, durch Gasgeben aus der Gefahrenzone zu kommen, was aber nicht gelungen sei. Der Unfall habe sich dann auch auf dem schraffierten Feld ereignet.
6Die Klägerin beziffert ihren Schaden entsprechend der Aufstellung in der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird, auf insgesamt 7.194,42 DM. Davon macht sie 50 % geltend.
7Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.597,21 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 04.05.1993 zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
9Sie behaupten, der Beklagte zu 2. sei die ganze Zeit über den linken Fahrstreifen gefahren. Sie sei angefahren, als das Taxi nur noch etwa 20 m entfernt gewesen sei. Dieses sei mit der erlaubten Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren.
10Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18.04.1994 über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. L.
11Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.1994 verwiesen.
12Die Ermittlungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die Klage ist nicht begründet.
15Der Unfall wurde von der Zeugin R. verschuldet, was sich die Klägerin zur Erhöhung der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr anrechnen lassen muß.
16Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises spricht nämlich gegen die Zeugin R. eine Verschuldensvermutung. Diese hatte gemäß
17§ 8 StVO das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 2. zu achten.
18Der Unfall hat sich auch im vorfahrtsgeschützten Bereich der Einmündung ereignet. Hinzu kommt, daß die Zeugin R. verkehrswidrig nach links abbiegen wollte, obwohl dies an dieser Stelle nicht erlaubt ist.
19Des Gericht ist von der Aussage der Zeugin L, das Taxi sei tatsächlich noch etwa 80 m entfernt gewesen, als die Zeugin R. losgefahren sei, nicht überzeugt. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, daß die Zeugin L. Beifahrerin im Fahrzwerg der Klägerin war. Beifahrer neigen aber erfahrungsgemäß dazu, zugunsten des jeweiligen Fahrers auszusagen. Hier kommt hinzu, daß offensichtlich die Zeugin L. die eigentliche Verursacherin des Verkehrsunfalles ist. Sie hatte nämlich der Zeugin R. gesagt, diese könne an dieser Stelle nach links abbiegen. Somit traf die Zeugin L. eine ganz erhebliche Mitverantwortung für den Unfall.
20Es spricht einiges dafür, daß sie unter diesen Umständen gewißnicht voreingenommen bei ihrer Aussage war.
21Zum anderen mußte die Zeugin L. einräumen, daß das Taxi sich sofort auf
22den linken Fahrstreifen eingeordnet hatte. Erst als die Zeugin R. dann–wieder?- angefahren ist, hat der Taxifahrer versucht, noch weiter nach links auszuweichen.
23Da ihm durch das Fahren der Zeugin R. der Weg abgeschnitten wurde, ist diese Reaktion des Taxifahrers verständlich.
24Soweit die vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahrt und das vermutete Verschulden nach § 18 STVG nicht ausgeräumt sind, fällt dies bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung nicht ins Gewicht.
25Denn das Verschulden der Zeugin R. wiegt wegen des doppelten Regelverstoßes (Vorfahrt und falsches Abbiegen) doppelt schwer.
26Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.