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Amtsgericht Köln, 221 C 156/94

Datum:
18.11.1994
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 221
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
221 C 156/94
ECLI:
ECLI:DE:AGK:1994:1118.221C156.94.00
 
Tenor:

 Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Klager verurteilt, an die Beklagte 875,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 28.06.1994 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragt der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 2.000 DM abzuwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Zahlung einer Sicherheit in Hohe von 100,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Klager vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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