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Amtsgericht Köln, 217 C 483/93

Datum:
18.02.1994
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 217
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
217 C 483/93
ECLI:
ECLI:DE:AGK:1994:0218.217C483.93.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die gegen sie gerichtete

Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten, unbefristeten und seIbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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