Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin vermietete der Beklagten ab dem 1.9.1991 auf
3dem Grundstück O. 13 zu 5000 Köln 51 zum
4Abstellen eines PKW einen Abstellplatz. Gemäß § 3 des Vertrages
5betrug der Mietpreis monatlich DM 100,--.
6Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis am 23.4.1993 zum
731.5.1993.
8Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 14 %
9Mehrwertsteuer auf die Monatsmiete für die Zeit vom 1.1. bis
1030.9.1992 = 9 x 14,-- DM.
11Die Klägerin beruft sich darauf, daß nach Änderung des § 4
12Nr. 12 Satz. 2 Umsatzsteuergesetz die Vermietung von Abstellplätzen
13der Umsatzsteuer unterliege.
14Die Beklagte habe nämlich keine Wohnung angemietet, somit bestehe
15kein Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum hinsichtlich
16des gemieteten Abstellplatzes.
17Auf die Mehrwertsteuerpflicht sei durch die Oberfinanzdirektion
18Frankfurt am 4.3.1993 nochmals gegenüber der Klägerin hingewiesen
19worden.
20Die Klägerin beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 126,-- DM
22nebst 7,2 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte beruft sich darauf, daß in dem Mietvertrage der Parteien keine Umlegung von Mehrwertsteuer vereinbart worden sei. Die Klägerin sei somit auch nicht zu einer solchen Nachforderung berechtigt, auch nicht wenn sie erst nach Abschluß des Mietvertrages die Mieteinnahmen der Mehrwertsteuer unterwerfe.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist nicht begründet.
28Die Beklagte ist der Klägerin nicht zur Entrichtung von Mehrwertsteuer
29neben der vereinbarten Miete von 100,-- DM verpflichtet.
30Es mag sich zwar bei der Vermietung von Abstellplätzen durch
31die Klägerin um ein der Umsatzsteuer unterliegendes Geschäft handeln.
32Zwischen den Parteien ist jedoch ein Mietzins von 100,-- DM und
33nicht von 114,-- DM vereinbart worden.
34Dies bedeutet, daß. in dem Mietzins von 100,-- DM eine etwa von
35der Klägerin zu entrichtende Mehrwertsteuer bereits enthalten
36ist. Dies folgt auch daraus, daß die Geschäftspartner verpflichtet
37sind bei der Vereinbarung von Mieten oder Kaufpreisen oder sonstigen
38Leistungsbeträgen jeweils die Bruttobeträge anzugeben.
39Damit schuldet die Beklagte den angegebenen Bruttomietzins
40von 100,-- DM.
41Eine Verpflichtung zur weitergehenden Zahlungen besteht mangels
42einer entsprechenden Vereinbarung zu einer Belastung der Beklagten
43mit Mehrwertsteuer nicht (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage I Randziffer 178).
44Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der
45§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.