Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers vom 17.09.1993 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß er nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann. Er bezieht Sozialhilfe in Höhe von 1.185,68 DM. Darin ist für die Miete ein Betrag von 300,00 DM und für Heizkosten ein Betrag von 100,00 DM enthalten. Da er nach dem von ihm vorgelegten Mietvertrag jedoch 400,00 DM Miete zahlen muß, sind 100,00 DM von der Sozialhilfe in Höhe von 1.185,68 DM abzuziehen, so daß dem Kläger 1.085,68 DM monatlich zum Lebensunterhalt verbleiben. Davon kann er in dem ländlichen Pulheim seinen Lebensunterhalt bestreiten und auch die Kosten für einen Rechtsstreit tragen.
2Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.