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1.)
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin DM 150,-- nebst 4 % Zinsen aus je DM 50,--, jeweils ab 4.6., 6.7. und 6.8.1992 zu zahlen.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, daß das Auftreten von Spinnen zu den unvermeidlichen Gegebenheiten gehört, insbesondere bei Parterrewohnungen im Zusammenhang mit einem Gartenstück davor. Das Auftreten von Spinnen ist, wie gerichtsbekannt ist, nicht abhängig von dem Zustand des Gartens und kann in keinem Fall als erheblicher Mangel im Sinne des § 537 BGB betrachtet werden. Ein Minderungsrecht scheidet deshalb aus.
2Kläger-Vertr. stellt den Antrag aus der Klageschrift –Bl. 2 d.A.-.
3Beklagten-Vertr. beantragt Klageabweisung.
4Zur Begründung wird auf die oben erteilten Hinweise verwiesen (§ 495 a ZPO).