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1.) Die am XX.XX.XXXX vor dem Standesbeamten des Standesamtes J., Heiratsregister-Nr. N01 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2.) Die elterliche Gewalt über das Kind
C. A., geb. am XX.XX.XXXX wird auf die Antragstellerin übertragen.
3.) Von dem Konto des Antragsgegners Nr. N02
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
in E. werden auf das Konto der Antragstellerin
Nr. N03 bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte in E. Rentenanwartschaften
in Höhe von 137,50 DM monatlich
bezogen auf den 31.Januar 1977-übertragen.
4.) Die Kosten des Rechtsstreits werdengegeneinander aufgehoben.
I. Ehescheidung:
2Der Abfassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Ehescheidung bedarf es nicht, da die Parteien hierauf gemäß § 313 a Abs.1 ZPO wirksam verzichtet haben.
3II. Elterliche Gewalt:
4Tatbestand:
5Die Parteien haben am XX.XX.XXXX die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist das Kind C. A., geb. am XX.XX.XXXX hervorgegangen.
6Die Antragstellerin beantragt,
7die elterliche Gewalt über das Kind auf sie zu übertragen.
8Das Jugendamt in W. hat in seinem Bericht vom 07.10.1977, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, hiergegen keine Bedenken geäußert. Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Sohn C. selbst bekundet hat, bei der Mutter leben zu wollen, ist auch der Antragsgegner mit der Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Antragstellerin einverstanden.
9Entscheidungsgründe:
10Unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse entspricht
11es dem Wohl des Kindes am besten, die elterliche Gewalt
12auf die Antragstellerin zu übertragen. Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Sohn selbst den Wunsch geäußert hat, bei der Mutter leben zu wollen, hat weder der Antragsgegner noch das Jugendamt in W. Bedenken hiergegen geäußert. Das Gericht sieht von sich aus keine Veranlassung, von dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten abzuweichen.
13III. Versorgungsausgleich:
14Tatbestand:
15Beide Parteien haben in der Ehezeit vom 01.01.1964 bis
1631.01.1977 versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt.
17Gemäß Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
18in E. vorn 24.10.1977 beträgt die auf die Ehezeit entfallende
19Rentenanwartschaft der Antragstellerin monatlich 147,70DM,
20während diejenige des Antragsgegners gemäß Auskunft der
21Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in E.
22vom 24.02.1978 monatlich 422,60DM beträgt. Wegen der
23Berechnung dieser Anwartschaften im Einzelnen wird auf die
24Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
25in E. Bezug genommen.
26Weitere Anwartschaften haben die Parteien in der Ehezeit nicht erworben.
27Entscheidungsgründe:
28Zwischen den Parteien ist der gesetzliche Versorgungsausgleich ( § 1587 Abs.l BGB ) durchzuführen.
29Für beide Parteien sind in der Ehezeit vom 01.01.1964 bis 31.01.1977 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden.
30Ausgleichspflichtig ist der Antragsgegner, da er gemäß den Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit Bedenken nicht bestehen, die werthöheren Anwartschaften auf die auszugleichende Versorgung erworben hat ( § 1587 a Abs.l BGB).
31Ausweislich der Auskunft der BfA vom 24.02.1978 beträgt die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft des Antragsgegners im Sinne des § 1587 a Abs.2 Nr.2 BGB monatlich 422,60DM, während diejenige der Antragstellerin gemäß Auskunft vom 24.10.1977 lediglich 147,70DM beträgt.
32Die Hälfte des Wertunterschiedes, gerundet also 137,5oDM sind gemäß § 1587 b Abs.l BGB auszugleichen.
33IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs.1 ZPO.