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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der am 0. Januar 0000 in E. geborene Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er ist verheiratet und hat vier Kinder, die 2012, 2016, 2022 und 2023 geboren sind. Seine Ehefrau Y. und die beiden älteren Kinder betreiben ein gerichtliches Verfahren unter dem Aktenzeichen 10 K 3101/24.A gegen den ihnen gegenüber verfügten Widerruf eines Abschiebungsverbotes; die beiden jüngeren Kinder wenden sich in den Verfahren 10 K 3177/24.A und 3178/24.A gegen zwei Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), durch die ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind.
3Der Kläger reiste am 15. Februar 2014 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland - ausgestattet mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt vom 8. Februar 2014 bis 23. Februar 2014 - ein. In Tadschikistan befinden sich noch seine Eltern zwei Schwestern, zwei Brüder und die übrige Großfamilie. Nach seinem Abitur habe er an der Technischen Universität zwei Jahre, ohne einen Abschluss zu erwerben, den Beruf des Maschinenbauers gelernt und später im Autohandel, als Taxifahrer und auf dem Bazar (Verkauf von Textilien) gearbeitet.
4Seinen am 19. März 2014 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Juli 2014 als offensichtlich unbegründet ab, u.a., weil sein Vortrag unglaubhaft sei. Nach Rücknahme seiner Klage ist dieser Bescheid bestandskräftig.
5Zur Begründung seines Asylbegehrens berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er bei sich zu Hause eine Sitzung mit einem Hadji abgehalten habe. Es sei dabei um Fasten und Beten sowie um die Frage gegangen, ob in Syrien ein heiliger Krieg sei. Fünf bis sechs Tage später seien Männer zu ihnen nach Hause gekommen, die ihn zum Gebäude des Innenministeriums gebracht hätten. Dort habe man ihn beschimpft und zu der Sitzung befragt. Man habe gemeint, die Gruppe sei illegal, da sie Salafisten seien. Der Kläger habe geantwortet, dass sie nichts Illegales getan hätten, sondern nur aus dem Koran zitiert hätten. Er sei drei Tage festgehalten worden, bis sein Vater gekommen sei. Sein Vater habe dann mit einem Schlepper gesprochen, der ihn außer Landes gebracht habe. Bei einer anschließenden Vorladung am 13. Januar 2014 sei ihm vorgeworfen worden, beim ersten Mal gelogen zu haben. Ihm sei aufgegeben worden, derartige Versammlungen nicht mehr abzuhalten.
6Der Kläger ist am 17. November 2014 freiwillig ausgereist.
7Am 17. September 2015 reiste der Kläger erneut ins Bundesgebiet ein, begleitet von seiner Ehefrau und seinem ältesten Sohn.
8Unter dem 18. September 2015 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag.
9Zur Begründung gab er u.a. Folgendes an:
10Nach seiner Rückkehr im November 2014 sei er nur bis Ende 2014 in Tadschikistan geblieben. Die Polizisten hätten ihn schikaniert und ihm wieder vorgeworfen, Jugendliche für den Jihad gewinnen zu wollen. Er sei deshalb in die Türkei und über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Österreich wieder nach Deutschland gereist. Von seiner Familie habe er gehört, dass die Polizei seinem Vater gesagt habe, der Kläger sei nach Syrien gegangen. Richtig sei, dass er sich in der Türkei mit einer Fahne des IS habe fotografieren lassen. Damals seien viele zum IS gegangen. Er habe niemanden aufgefordert, in den heiligen Krieg zu gehen.
11Unter dem 11. Februar 2016 erhielt die Ausländerbehörde des Kreises G. Mitteilung über ein Auslieferungsersuchen des tadschikischen Staates zwecks Strafverfolgung des Klägers wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“. Seit dem 22. Juni 2016 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Anklageerhebung durch die Generalbundesanwaltschaft erfolgte am 21. Februar 2017. Durch - seit dem 29. November 2017 rechtskräftiges - Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. Juli 2017 (Gz.: IH-7StS 1/17) wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS) in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und unerlaubtem Erwerb und Besitz für bestimmte Munition, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Einen Großteil seiner Gefängnisstrafe verbüßte der Kläger in Deutschland bis zum 16. Februar 2021; die Reststrafe wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2021 zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
12Der Kläger hatte sich dem „Islamischen Staat" angeschlossen und war für diesen in Syrien gewesen, um dort auch zu kämpfen. Ausweislich dieses Urteils habe er sich mit seiner Ehefrau und seinem ältesten Sohn von Januar Februar 2015 bis Ende August/ Anfang September 2015 in Syrien aufgehalten.
13Weitere Feststellungen im Urteil:
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Mit Bescheid vom 3. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte (aber) für ihn, seine Ehefrau und seinen ältesten Sohn ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Dieser seit dem 5. Januar 2018 unanfechtbare Bescheid erging im Hinblick auf einen Beschluss des OLG Hamm in einem den Kläger betreffenden Auslieferungsverfahren vom 10. Februar 2016 und beruhte im Wesentlichen auf der Annahme, dass im Falle einer Strafvollstreckung gegen den Kläger in Tadschikistan wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung stichhaltige Gründe für die Annahme vorlägen, dass er dort Folter oder anderer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sein würde.
19Mit inzwischen bestandskräftiger Ordnungsverfügung des Kreises G. vom 29. November 2019 wies dieser den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
20Mit Verfügung vom 3. September 2021 leitete das Bundesamt erstmals ein WIderrufsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte der Kläger im Wesentlichen mit, dass es zwar sein möge, dass Deutschland mit Oberbehörden von Tadschikistan Verabredungen getroffen habe, diese würden aber in der Provinz nicht umgesetzt. Verwandte von ihm hätten in der Stadt Scharora ein Video aufgenommen, welches beweise, dass sowohl er als auch seine Ehefrau in Tadschikistan auf der Fahndungsliste ständen. Verwandte hätten zudem festgestellt, dass auf der Polizeistation in der Kreisstadt Gisar Fahndungsfotos von ihm und seiner Ehefrau aushingen. Bei Rückkehr habe er mit seiner Inhaftierung und Folter zu rechnen und würde von seinen Kindern getrennt.
21Mit Bescheid vom 8. Juni 2021 widerrief das Bundesamt das zuvor festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
22Diesen Widerrufsbescheid hob die Beklagte in dem daraufhin vom Kläger eingeleiteten Klageverfahren 10 K 1946/21.A - auf Hinweis des Gerichts - mit Prozesserklärung vom 5. Mai 2023 wegen einer noch ausstehenden Rückmeldung des Auswärtigen Amtes bezüglich diplomatischer Zusicherungen aus Tadschikistan auf und teilte mit, dass das WIderrufsverfahren fortgeführt und zur erneuten Entscheidung nach Rückmeldung des Auswärtigen Amtes zurückgestellt werde.
23Mit Schreiben vom 12. August 2024 teilte das Bundesamt dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Tadschikistan mit Verbalnote vom 1. August 2024 zugesichert habe, dass der Kläger nach einer Abschiebung nach Tadschikistan nicht mit Folter und anderen grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konfrontiert werden wird. Von dem Inhalt der diplomatischen Zusicherung sei auch die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung und eines ungehinderten Zugangs zu Verfahrensbevollmächtigten erfasst. Es sei nunmehr beabsichtigt, den vom Bundesamt gewährten Schutz nach § 73 Abs. 6 AsylG zu widerrufen und im Übrigen festzustellen, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlich sei. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die der Kläger nicht wahrnahm.
24Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2024 widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 3 Januar 2018 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des AufenthG vorliege und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
25Hiergegen hat der Kläger am 19. Oktober 2024 die vorliegende Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (10 L 938/24.A); der vorläufige Rechtsschutzantrag blieb im Wesentlichen deswegen erfolglos, weil noch keine Abschiebungsandrohung ergangen war und dem Kläger daher keine unmittelbaren und unzumutbaren Folgen drohten.
26Nachdem der Kreis G. gegenüber dem Kläger unter 12. Dezember 2024 eine Abschiebungsandrohung mit Anordnung sofortiger Vollziehung erlassen hatte, ordnete das OVG NRW mit Beschluss vom 25. Februar 2025 – 18 B 44/25 – im Beschwerdeverfahren aufgrund des Beschlusses vom 23. Januar 2025 – 8 L 1144/24 – die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage (8 K 3786/24) an. Den anschließenden Abänderungsantrag (8 L 508/25) des Kreises G. nach § 80 Abs. 7 VwGO, der sich u.a. auf das Vorliegen einer aktuellen Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan vom 16. April 2025 und ein Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz stützte, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2025 (8 L 508/25) ab, da für die Frage, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehen, allein der Asylspruchkörper zuständig sei.
27Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen Folgendes geltend:
28Nach wie vor drohe ihm in Tadschikistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung, so dass er Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.5 AufenthG habe.
29Folter und Verschwinden- lassen von missliebigen Gefangenen seien in Tadschikistan an der Tagesordnung. Der Kläger müsse mit einer jahrelangen, wahrscheinlich jahrzehntelangen Inhaftierung in Tadschikistan rechnen. Die Haftbedingungen seien schon für „normale" Gefangene unerträglich, für Gefangene, die dem sog. Islamischen Staat zugerechnet würden, aber vollends menschenrechtswidrig und akut lebensbedrohlich. Gerade wegen dieser unmenschlichen Haftbedingungen sei auch von einer unzulässigen Doppelbestrafung auszugehen.
30Der Kläger würde zudem wohl auf Lebenszeit von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt werden. Die Ehefrau würde im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan ebenfalls inhaftiert und sehr wahrscheinlich auch verurteilt werden, obwohl sie selbst keine Straftaten begangen habe.
31Der Kläger habe de facto keine Chance, einen Verteidiger in Tadschikistan zu erhalten. Die allermeisten Rechtsanwälte lehnten die Übernahme derartiger Mandate ab, da sie dann selbst in die Gefahr der Verfolgung gerieten.
32Bei dem Staat Tadschikistan handele es sich nicht um einen Rechtsstaat. Die Justiz- und Polizeiorgane vor Ort setzten ihre Folter- und Mordpraktiken ungeachtet derartiger „Zusagen" fort. Auch die Haftbedingungen änderten sich dadurch ebenso wenig, die faktische Unmöglichkeit, einen Verteidiger zu finden. Dies gelte auch, falls eine Verbalnote des tadschikischen Außenministeriums vorliegen sollte. Dies sei ebenfalls nur eine Floskel. Es sei auch lebensfremd anzunehmen, die tadschikische Polizei würde mit Rücksicht auf diplomatische Beziehungen zu Deutschland irgendwelche Maßnahmen unterlassen. Nach dem Report Tadschikistan Amnesty International vom 24. April 2024 seien willkürliche Verhaftungen und unfaire Gerichtsverfahren an der Tagesordnung. Der am 18. Januar 2023 abgeschobene L. sei dem Verschwinden lassen zum Opfer gefallen und sei vom Komitee für Staatssicherheit in Einzelhaft festgehalten worden. Folter und andere Misshandlungen blieben 2023 an der Tagesordnung. Inhaftierte meldeten weiterhin Misshandlungen, darunter Schläge, mangelnder Zugang zu Nahrung und Wasser sowie Kälte und Feuchtigkeit in den Zellen. Viele Gefangene litten an Tuberkulose und würden nicht angemessen medizinisch behandelt.
33Der Kläger legte zur weiteren Begründung seines Vorbringens mehrere Videoaufnahmen (in Form eines USB-Sticks) mit deutscher Übersetzung zum Beweis für die Behauptung der menschenrechtswidrigen Verfolgung von abgeschobenen und sonst inhaftierten Personen in Tadschikistan sowie dazu, dass die Sicherheitsorgane in Tadschikistan den Kläger explizit zur Inhaftierung suchen, vor. Dem Kläger drohe eine Freiheitsstrafe von weit mehr als 10 Jahren, möglicherweise auch mehr als 20 Jahren für eine Tat, für die er bereits in Deutschland verurteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung überreichte der Kläger die Übersetzung einer Aufnahme eines Radioberichtes
34Der Kläger beantragt,
35den Bescheid des Bundesamtes vom 1. Oktober 2024 aufzuheben.
36Die Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
39Das tadschikische Außenministerium habe unter dem 17. April 2025 in Form einer Verbalnote vom 16. April 2025 folgende (nicht amtlich übersetzte) Garantierklärung abgegeben:
40„Der Staatsangehörige der Republik Tadschikistan V., geboren am 00.00.0000, wurde im Jahr 2016 in Deutschland wegen Verbindungen zu und Teilnahme an der Tätigkeit terroristischer Organisationen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich derzeit auf dem Hoheitsgebiet dieses Landes. Im Falle seiner Rückkehr garantiert Tadschikistan die Wahrung aller in internationalen und nationalen Rechtsakten vorgesehenen Rechte und Freiheiten. Sofern in seinem Verhalten keine Anzeichen für weitere Straftatbestände vorliegen, wird er nicht strafrechtlich verfolgt.“
41Ferner habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bereich des Islamismus bzw. islamistischen Terrorismus) mitgeteilt, dass in keinem Fall belegt sei, dass einem aus Deutschland nach Tadschikistan abgeschobenen tadschikischen Staatsangehörigen, zu dem tadschikischen Behörden nachweislich Erkenntnisse zu etwaigen islamistischen Bezügen der Person vorlägen, im Nachgang der Rückführung eine menschenrechtsverletzende Behandlung durch die tadschikischen Behörden widerfahren sei. Ein internationales Fahndungsersuchen (Red-Notice) aus Tadschikistan liege für den Kläger nicht vor. Die tadschikischen Behörden wüssten aufgrund des diplomatischen Schriftverkehrs schließlich auch, dass sich der Kläger noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte.
42Soweit der Kläger vorgebracht habe, dass die Sicherheitsorgane in Tadschikistan den Kläger explizit zur Inhaftierung suchten und dem Kläger eine Freiheitsstrafe von weit mehr als 10 Jahren drohe, möglicherweise auch mehr als 20 Jahren für eine Tat, für die er bereits in Deutschland verurteilt worden sei und auch seine Ehefrau inhaftiert werden solle, handele es sich um eine rein spekulative Behauptung. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Behauptung untermauern, seien nicht bekannt.
43Zu dem Vorbringen, der am 18. Januar 2023 abgeschobene L. sei dem Verschwinden lassen zum Opfer gefallen und sei vom Komitee für Staatssicherheit in Einzelhaft festgehalten worden, habe das Auswärtige Amt ergänzend mitgeteilt, dass bei den Haftbesuchen am 13. Juli 2023 in Duschanbe (C.) und am 2. Oktober 2024 (B.) in Khujand durch die Deutsche Botschaft Duschanbe keine Hinweise auf unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen oder Folter festgestellt worden seien.
44Angesichts der Erkenntnisse und Auskünfte der Landes- und Bundessicherheitsbehörden und Bundesministerien sei festzustellen, dass die von tadschikischer Seite abgegebenen Zusicherungen als belastbar einzustufen seien.
45Beispielsweise sei der Ausländer Komron B. am 28. August 2024 nach Tadschikistan abgeschoben worden (VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 1 L 1157/24.A). Für den Ausländer habe - wie im hiesigen Verfahren - eine identische, diplomatische Zusicherung aus Tadschikistan vorgelegen. Auf die ergänzende Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 2025, beantwortet durch Verbalnote vom 17. April 2025, habe das Innenministerium der Republik Tadschikistan durch den der Leiter der Abteilung Bekämpfung für organisierte Kriminalität am 10. April 2025 in Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter der Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Stadt Duschanbe ein Treffen mit dem Ausländer organisiert. Der Ausländer sei nach seiner Rückkehr nicht inhaftiert worden und wohne bei seiner Mutter. Seine noch in Deutschland aufhältige Familie werde mittelfristig nach Tadschikistan kommen, um dort zu leben. Die seitens Tadschikistans abgegebenen Zusicherungen würden somit eingehalten und bestätigten die Auskünfte des Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes in Astana. Der Bundesnachrichtendienst habe hierzu (insb.) mit Behördenerklärung vom 27. März 2025 mitgeteilt, es lägen vereinzelte Informationen zu Personen vor, die ihrer Herkunft nach glaubwürdig und ihrem Inhalt nach glaubhaft seien, dass diese seit 2019 aus Deutschland nach Tadschikistan zurückgeführten Personen in Tadschikistan im Fokus der dortigen Sicherheitsbehörden seien und zumindest zum Teil Meldeauflagen unterlägen. Nach den dort vorliegenden Erkenntnissen sei es eher wahrscheinlich (Wahrscheinlichkeit von 50-80%), dass Personen aus dem o.g. Personenkreis sich in Tadschikistan vergleichsweise frei bewegen könnten und auch Reisen ins Ausland möglich seien. Es sei festzuhalten, dass die tadschikischen Behörden auf Anfragen der Beklagten (bzw. des Bundesinnenministeriums/Auswärtigen Amtes) stets und zunehmend schnell reagierten, was bei der Beurteilung der Verlässlichkeit von Zusicherungen zu berücksichtigen sei. In allen Asylsachen, in denen über das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), als Dienst- und Fachaufsichtsbehörde der Beklagten, bzw. das Auswärtige Amt Anfragen an tadschikische Stellen übersandt worden seien, seien Antworten eingegangen. Mittlerweile könne festgestellt werden, dass Anfragen in weniger als einem Monat beantwortet und offenbar in 2025 mindestens in 185 „Fällen“ ein Kontakt zwischen Deutschland und Tadschikistan stattgefunden habe (vgl. Fortlaufende Nummerierung der Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan). Das Auswärtige Amt habe im regelmäßig stattfindenden Austausch mit dem Bundesinnenministerium berichtet, dass der deutschen Botschaft in Duschanbe keine Erkenntnisse vorlägen, dass die tadschikischen Behörden sich an bisherige Zusicherungen nicht gehalten hätten. Es bestünden gute Arbeitsbeziehungen des Bundesinnenministeriums mit Tadschikistan. So hätten sich sowohl die Anhörungsquoten als auch die Identifizierungsquoten in den vergangenen Jahren stetig erhöht. Erst kürzlich habe auf kurzfristige Anfrage seitens des Bundesinnenministeriums ein Gespräch mit dem tadschikischen Botschafter stattgefunden, in dem weitere in Rede stehende Fälle (u. A. 10 K 3482/24.A / 10 K 507/25.A / 10 K 1325/25.A) hätten erörtert werden können. Hinsichtlich weiterer Erkenntnisse verwies die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2025 zudem bezüglich zurückgeführter Personen auf das Schreiben des Landeskriminalamtes NRW vom 16. April 2025 und auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. April 2025 (Anlagen 4 und 7).
46Bezüglich dem vom Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2025 vorgelegten Gesprächsprotokoll, zu dem seitens des Klägers jegliche Erläuterungen fehlten, stelle sich schon die Frage, wie - und damit sei nicht die technische Frage gemeint - es dazu gekommen sei, dass grade dieses Telefongespräch aufgezeichnet worden sei und warum dieses erst jetzt in das Verfahren eingeführt werde, nachdem der Kläger bereits seit dem 12. März 2021 Kenntnis vom Aufhebungsverfahren habe. Letztlich komme es darauf aber auch nicht an, da nicht bekannt sei, wann dieses Gespräch stattgefunden haben soll. Jedenfalls werde bestritten, dass das Gespräch erst kürzlich stattgefunden habe.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und zusätzlich auf die bereits benannten weiteren Gerichtsakten sowie die von der Beklagten und dem Kreis G. überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.
48Entscheidungsgründe:
49Die Klage hat keinen Erfolg.
50Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 1. Oktober 2024 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
51I.
52Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine dementsprechende Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn neue Tatsachen die Würdigung eines Nicht-mehr-Vorliegens der Voraussetzungen des betreffenden nationalen Abschiebungsverbotes rechtfertigen. Die Änderung der Sachlage darf nicht lediglich vorübergehender Natur sein, sondern muss die Feststellung rechtfertigen, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Es muss sich also durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris Rn. 36 ff; BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335 f zu § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F., und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24; insgesamt hierzu auch Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand: 1. April 2025, AsylG § 73 Rn. 230, m.w.N.
54Dabei trägt die Beklagte letztlich nach den allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
55Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 938/24.A1200/18.A -, BeckRS 2018, 15452, Rn. 61.
56In formeller Hinsicht unterliegt der Bescheid keinen Bedenken, insbesondere wurde im Sinne von § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG dem Antragsteller mitgeteilt, warum der Widerruf beabsichtigt ist und ihm (mehrfach) Gelegenheit gegeben, sich hierzu schriftlich zu äußern.
57Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht (mehr) vor.
58Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
59Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
60(EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
61Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung
62des EGMR, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt,
63vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris Rn. 38,
64muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein.
65Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011- Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/Vereinigtes Königreich -, InfAuslR 2012, 121 ff., Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ, 2008, 1334 ff., Rn. 34 ff, und vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich - Rn. 36 ff, jeweils Ls. bei juris.
66Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2022 - BVerwG 1 C 10.21 -, juris Rn. 13 m. w. N.
68Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht. Diese Unterscheidung ist in der Konvention vorgesehen, um das besondere Stigma der Folter vorsätzlichen Misshandlungen vorzubehalten, die starke und grausame Leiden verursachen. Zur Schwere der Behandlung kommt der Gesichtspunkt des verfolgten Ziels hinzu. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe definiert Folter daher als vorsätzliche Zufügung von großen Schmerzen oder Leiden, um unter anderem Aussagen zu erhalten, zu bestrafen oder einzuschüchtern.
69Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09, El-Masri/Mazedonien -, juris Rn. 197.
70Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK zu erfüllen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen.
71Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, Rn. 219 f.
72Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere
73psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder
74Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen
75Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30210/96 -, NJW 2001, 2694, Rn. 92.
76In Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse und des Vorbringens beider Beteiligten besteht nach Gesamtwürdigung der darin vermittelten Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tadschikistan dort Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
77Dabei berücksichtigt das Gericht die den Beteiligten bekannten Umstände und Maßnahmen der Regierung in Tadschikistan, sich u.a. vor radikal-islamistischen Einflüssen in ihrem Land zu schützen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die detaillierten Darstellungen in den - den Beteiligten ebenfalls bekannten - Beschlüssen des VG Gelsenkirchen - Beschluss vom 3. Juni 2025 - 12 a L 836/25.A - (unter I.,1., a - d, Seiten 6 – 19) und VG Düsseldorf Beschluss vom 24. Juni 2025 - 8 L 63/25.A - (unter 2., a, aa Seiten 19 – 44) und macht sich diese zu eigen.
78In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt besteht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten aktuellen Auskünfte und Stellungnahmen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr von Folter oder einer Misshandlung des Klägers durch den tadschikischen Staat bzw. dessen Sicherheitskräfte.
79Der Kläger ist - nach eigenen Angaben - vor seiner Ausreise aus Tadschikistan dort nicht misshandelt worden. Vielmehr hatte der Kläger Tadschikistan ohne Vorverfolgung verlassen, um sich dem IS anzuschließen.
80Dies bedarf im Hinblick auf die insoweit bestandskräftigen Bescheide des Bundesamtes vom 3. Januar 2018 und 8. Juni 2021 in denen die Unglaubhaftigkeit seines Vortrags dargelegt worden ist, keiner weiteren Ausführungen. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Person des Klägers in diesem Kontext als unglaubwürdig anzusehen ist, da seine Angaben im Asylfolgeverfahren bewusst wahrheitswidrig erfolgten. Denn der Kläger hatte seine Aktivitäten für den IS und seinen Aufenthalt mit seiner Frau und seinem älteren Sohn in Syrien/ Irak seit Januar/ Februar 2015 verschwiegen. Wie er im Strafverfahren eingeräumt hatte, hatte er bereits zum Ende 2014 - mithin zum Ende seines ersten Aufenthaltes in Deutschland - bereits den Entschluss gefasst, sich dem IS anzuschließen. Vor diesem Hintergrund entsprechen seine Angaben, er sei in Tadschikistan schikaniert worden und deshalb in die Türkei ausgereist, wo er sich mit einer Fahne des Islamischen Staates habe fotografieren lassen, dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Österreich wieder nach Deutschland gereist, wissentlich nicht der Wahrheit. Diese, seine wahren weiteren Aktivitäten für den IS verschweigende und verharmlosende Darstellung begründet die Bewertung der Unglaubwürdigkeit des Klägers in Bezug auf sein asylrelevantes Verfolgungsschicksal.
81Dem Kläger droht auch keine sog. Doppelbestrafung wegen der vom OLG Düsseldorf verhängten und bereits verbüßten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Organisation (IS) im Ausland.
82Es fehlt insoweit an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die tadschikischen Behörden den Kläger erneut wegen derselben o.g. Taten belangen wollen. Denn in der Verbalnote des tadschikischen Außenministeriums vom 16. April 2025 heißt es,
83„Sofern in seinem Verhalten keine Anzeichen für weitere Straftatbestände vorliegen, wird er nicht strafrechtlich verfolgt.“
84Belegt wird die fehlende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erneuten Bestrafung ferner dadurch, dass es in mehreren vergleichbaren Fällen in der jüngsten Vergangenheit nicht zu einer weiteren Verurteilung wegen derselben Tat gekommen ist. Dies gilt insbesondere in den Fällen Z., R. und O.. In allen drei Fällen ist nicht nur augenscheinlich eine Amnestie gewährt oder jedenfalls von weiterer Strafverfolgung abgesehen worden, sondern auch eine Vollstreckung der noch offenen (deutschen) Reststrafe nicht erfolgt. Hinzu tritt, dass im Fall O. auch ursprünglich eine Red- Notice vorgelegen hatte,
85vgl. BMI vom 24. April 2025, Az: MII5. 21006/5#6: Zusammenarbeit mit der Republik Tadschikistan, S. 2,
86und jedenfalls im Fall Z. sogar noch eine aktive Red-Notice-Ausschreibung vorlag; gleichwohl reiste er freiwillig aus.
87Vgl. BMI, a.a.O., S. 1.
88Auch aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersetzung eines Radioberichtes von Radio Ozodi geht hervor, dass in Tadschikistan die Zahl der ausgesprochenen Amnestien stark gestiegen ist.
89Im Übrigen teilt das Gericht die Einschätzung der Beklagten und der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen, Düsseldorf und Arnsberg bezogen auf vergleichbare Sachverhalte, dass eine Doppelbestrafung auch keine unmenschliche Behandlung darstellen würde.
90Vgl. näher VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2024 - 12a K 51/23.A -, juris Rn. 87 f.; VG Düsseldorf Beschluss vom 24. Juni 2025 - 8 L 63/25.A-; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 1 L 1157/24.A –, juris Rn. 60 ff., jeweils auch unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1/23 -, juris Rn. 91 f.
91Denn in der Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan vom 16. April 2025 wurde zudem weiter ausgeführt, dem Kläger werde
92im Falle seiner Rückkehr die Wahrung aller in internationalen und nationalen Rechtsakten vorgesehenen Rechte und Freiheiten garantiert.
93Die Validität der Prognose, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr von Folter oder einer Misshandlung des Klägers durch den tadschikischen Staat bzw. dessen Sicherheitskräfte besteht, beruht maßgeblich auf der in jüngerer Zeit zu beobachtenden deutlichen Verbesserung der Situation und insbesondere auf den Erfahrungen mit den von mehreren deutschen staatlichen Stellen berichteten Referenzfällen von Abschiebungen bzw. freiwilligen Ausreisen von Personen aus dem islamistischen Spektrum nach Tadschikistan. Gerade diesen Referenzfällen kommt für die gerichtliche Prognose aufgrund der Vergleichbarkeit der Situation besondere Bedeutung zu. Insoweit ist nämlich feststellbar, dass nach den dem Gericht vorliegenden Informationen über in der jüngeren Vergangenheit nach Tadschikistan zurückgeführte oder freiwillig zurückgekehrte Personen, die demselben oder zumindest vergleichbaren Personenkreis wie der Kläger zugehören, weder von Folter noch von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung betroffen waren. Vor diesem Hintergrund kann die Gefahr, von einer solchen Behandlung betroffen zu werden, auch für den Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass einer der Mitangeklagten des Klägers, der ebenso als Unterstützer des IS zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, freiwillig nach Tadschikistan zurückgekehrt ist und sich nach letzten vorliegenden Informationen auch nach einer polizeilichen Befragung unversehrt auf freiem Fuß befindet.
94Etwaig verbliebene Restzweifel, die sich auf die in den u.a. (auch) vom Kläger dargestellten Erkenntnissen zu Fällen von Folter in Tadschikistan gründen könnten, werden jedenfalls durch die von der Beklagten in dieses Verfahren eingeführten Erkenntnisse, u.a. die o.g. Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan vom 16. April 2025 sowie die Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 21. März 2025 und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. April 2025 (Anlagen 4 und 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2025) an das Bundesamt, entkräftet.
95Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts ist in diplomatischen Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten zu sehen, in denen (sogar) systematisch gefoltert und misshandelt wird,
96vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 54-58,
97was nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen (u.a. zuletzt: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. August 2024) für Tadschikistan nicht anzunehmen ist.
98Bei der Prüfung, ob ein Betroffener tatsächlich Gefahr läuft, in dem Bestimmungsland
99misshandelt zu werden, setzt sich der EGMR sowohl mit der allgemeinen Lage in dem Land als auch mit den besonderen Verhältnissen des Betroffenen auseinander. Wenn das Bestimmungsland Zusagen gemacht hat, sind sie ein wichtiger Gesichtspunkt, der berücksichtigt werden muss. Sie reichen aber allein nicht aus, angemessen gegen die Gefahr von Misshandlungen zu schützen. Es muss vielmehr geprüft werden, ob sie in der Praxis eine ausreichende Garantie für den Schutz des Betroffenen vor der Gefahr von Misshandlungen bieten. Das Gewicht solcher Zusagen des Bestimmungslandes hängt in jedem einzelnen Fall von den zur maßgebenden Zeit gegebenen Verhältnissen ab. Bei der Beurteilung der praktischen Auswirkungen solcher Zusagen und ihres Gewichts ist primär zu fragen, ob die allgemeine Menschenrechtslage im Bestimmungsland es allgemein ausschließt, Zusagen jeglicher Art zu berücksichtigen.
100Dass eine Zusicherung tadschikischer Behörden generell unbeachtet bleiben müsse,
101ist auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht anzunehmen, da - wie ausgeführt - Folter in Tadschikistan zum einen nicht systematisch stattfindet, sondern von der Regierung aktiv bekämpft wird.
102Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 14. März 2022 (Stand: November 2021) und vom 9. April 2024 (Stand: November 2023): VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2024 - 12a K 51/23.A -, juris Rn. 87 f.; VG Düsseldorf Beschluss vom 24. Juni 2025 - 8 L 63/25.A -; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 1 L 1157/24.A -, juris
103Zum anderen unterstützt die Europäische Union(EU) seit 2020 die Reform des Strafvollzuges in Tadschikistan. Am 15. April 2025 startete das von der EU finanzierte Projekt „Advancing Fundamental Rights: Strengthening Civil Society, Preventing Torture, and Transforming Prisons for Human Rights in Tajikistan“ (dt.: „Förderung der Grundrechte: Stärkung der Zivilgesellschaft, Verhinderung von Folter und Umwandlung von Gefängnissen im Sinne der Menschenrechte in Tadschikistan“). Zentrales Anliegen des Projekts ist es, Folter zu verhindern und die Rechenschaftspflicht für solche Verstöße sicherzustellen.
104Vgl. BHR, Press Release on the Launch oft he EU-Funded Project on Human Rights and Prison Reform Tajikistan, vom 16. April 2025, abrufbar unter: https://www.bhr.tj/en/announcements/press-release-launch-eu-funded-project-human-rights-and-prison-reform-tajikistan.
105Tadschikistan hat die unter https://indicators.ohchr.org/ aufgeführten Menschenrechtsabkommen ratifiziert bzw. ist diesen beigetreten.
106Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 1. August 2024 (Stand November 2023 in der Fassung vom 9. April 2024), S. 17.
107Davon unter anderem erfasst ist der am 11. Januar 1995 Beitritt Tadschikistans zu dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter Konvention CAT - Convention against Torture and Other Cruel and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), das die Vertragsstaaten auf das Verbot von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verpflichtet (vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens).
108Vgl.:https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Treaty.aspx?CountryID=171&Lang=en
109Zudem ist Tadschikistan am 4. Januar 1999 dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Zivilpakt CCPR - International Convenant on Civil and Political Rights) beigetreten.
110Vgl.nochmals:https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Treaty.aspx?CountryID=171&Lang=en.
111Da vorliegend nicht anzunehmen ist, dass den Zusicherungen Tadschikistans generell kein Gewicht beizumessen ist, ist nach der Rechtsprechung des EGMR weiter festzustellen, welches Gewicht die Zusagen haben, und dann, ob sie unter Berücksichtigung der Praxis in dem Bestimmungsland verlässlich sind.
112Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1/23 - juris.
113Welche weiteren Anforderungen an eine solche Zusicherung zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt nicht nur von den Bedingungen im Zielstaat, sondern auch dem konkreten Inhalt der Zusicherung ab. Wie die Zusicherung auszulegen ist und ob sie jeweils bestehenden Bedenken Rechnung trägt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Es ist anhand dieser Maßstäbe zu prüfen, ob die Zusicherung die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK und Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wirksam ausschließt und insbesondere den vom EGMR entwickelten Anforderungen entspricht.
114Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, juris Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1/23 -, juris.
115Dabei berücksichtigt der EGMR u. a. die Gesichtspunkte, ob der Wortlaut der Zusagen
116mitgeteilt wurde, ob die Zusagen genau oder allgemein und vage sind, wer die Zusagen gegeben hat und ob diese Person das Bestimmungsland verpflichten kann, ob, wenn die Zusagen von der Zentralregierung des Bestimmungslands gemacht worden sind, erwartet werden kann, dass die örtlichen Behörden sie einhalten, ob die
117Zusagen eine Behandlung betreffen, die im Bestimmungsland rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, ob die Zusagen von einem Konventionsstaat gemacht wurden, den
118Gesichtspunkt der Dauer und Bedeutung der bilateralen Beziehungen zwischen dem
119abschiebenden Staat und dem Bestimmungsland und ob dieses Land bisher ähnliche
120Zusagen eingehalten hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob die Einhaltung der Zusagen auf diplomatischem Wege oder über andere Überwachungsmechanismen objektiv geprüft werden kann, einschließlich des unverzüglichen Zugangs zu einem Anwalt, ob es ein wirksames Schutzsystem gegen Folter in dem Bestimmungsland gibt und ob der Staat bereit ist, mit internationalen Überwachungsorganen einschließlich internationaler Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten, bei Foltervorwürfen zu ermitteln und die Verantwortlichen zu bestrafen, ob der Betroffene früher im Bestimmungsland misshandelt wurde und ob die Verlässlichkeit der Zusagen von den Gerichten des abschiebenden Konventionsstaates geprüft wurde.
121Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/
122Vereinigtes Königreich - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.
123m. w. N.
124Gemessen an diesen Maßstäben teilt das Gericht insoweit die Auffassung des VG Gelsenkirchen in dem Beschluss vom 3. Juni 2025 - 12a K 836/25.A - in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan vom 16. April 2025 unter Würdigung aller ersichtlichen Aspekte den an eine solche diplomatische Zusicherung zu stellenden Anforderungen genügt.
125In dieser Verbalnote ist der Kläger namentlich benannt, sodass die Zusicherung hinreichend individualisierend wirkt; sie wurde zudem auch von einer Stelle - dem Außenministerium - abgegeben, die dazu berufen ist, im diplomatischen Verkehr völkerrechtlich bindende Erklärungen für und gegen den tadschikischen Staat abzugeben.
126Mit dieser Verbalnote erfolgt auch eine Bindungswirkung für sämtliche tadschikischen Behörden. Dass sich nachgeordnete Behörden gleichwohl nicht an eine solche völkerrechtlich bindende Erklärung des Außenministeriums halten würden, ist zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Gegenteil vermitteln die dem Gericht bekannten Erkenntnisse eine deutlich gestiegene Verlässlichkeit und Kooperationsbereitschaft der tadschikischen Stellen, wie sich u.a. auch der Mitteilung des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 19. September 2024 auf dessen Anfrage vom 9. September 2024 - zur Kooperationsbereitschaft, Wünschen der Botschaft nach Haftbesuchen und der Bindungswirkung von Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft - bereits entnehmen ließ.
127Mit der Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan vom 16. April 2025 wird dem Kläger konkret und individuell zugesichert, dass er für den Fall, dass sich Hinweise auf „weitere“ Straftaten des Klägers - gemeint: weitere als die bereits bekannten von dem OLG Düsseldorf abgeurteilten Straftaten - ergeben sollten, ihm „im Falle seiner Rückkehr die Wahrung aller in internationalen und nationalen Rechtsakten vorgesehenen Rechte und Freiheiten garantiert werde.“
128Diese Garantie umfasst, dass er durch Polizei oder andere Sicherheitskräfte keiner Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird. Dies folgt unmittelbar aus der Formulierung, dass Tadschikistan die Einhaltung der Rechte und Freiheiten „garantiert“, mithin der rechtliche Schutz im Einklang mit der EMRK und auch der Strafprozessordnung der Republik Tadschikistan garantiert werden. Mit diesen Garantie-Erklärungen wird eine den Schutzgehalt des Art. 3 EMRK voll umfassende Zusicherung abgegeben. Flankiert werden diese Erklärungen durch die tadschikische Verfassung, in der das Verbot der Folter inzwischen auch nominiert ist und Verstöße gegen dieses Verbot (bereits) vom tadschikischen Staat aktiv verfolgt wurden und werden.
129Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 8 L 63/25.A - S. 28 ff.
130Dabei versteht der tadschikische Staat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Begriffe der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. Strafe auch deckungsgleich mit Art. 3 EMRK.
131Vgl. VG Düsseldorf Beschluss vom 24. Juni 2025 - 8 L 63/25.A - unter Bezugnahme auf VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 1 L 1157/24.A –, Seite 42 des Beschlussabdrucks.
132Der Deutschen Botschaft in Duschanbe liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass sich die tadschikischen Behörden in der (jüngeren) Vergangenheit nicht an bisherige Zusicherungen gehalten hätten.
133Vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat vom 24. April 2025, Az: MII5. 21006/5#6: Zusammenarbeit mit der Republik Tadschikistan.
134Die Zusicherung vom 16. April 2025 ist auch inhaltlich hinreichend belastbar. Dem steht bei einer wertenden Betrachtung aller Umstände dieses Einzelfalls nicht entgegen, dass sie keine ausdrückliche Garantie des jederzeitigen Zugangs Dritter, u.a. Botschaftsangehörige und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen, zu dem Kläger enthält. Denn für eine auf jederzeitigen Zugang während einer Inhaftierung gerichtete Zusicherung zu Gunsten des Klägers besteht kein konkreter Anlass, da dem Kläger nach derzeitigem Kenntnisstand gar keine Inhaftierung droht, bei der eine Besuchsregelung greifen könnte.
135Zudem kann eine objektive Überprüfung der Einhaltung der Zusicherung auch ohne eine entsprechende vorherige - hier nicht angezeigte - ausdrückliche Zusicherung in einer Verbalnote durch tadschikische Stellen ermöglicht werden. So ermöglichte der tadschikische Staat lt. Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 21. März 2025 zwei Haftbesuche von Botschaftsangehörigen am 13. Juli 2023 und 2. Oktober 2024, bei denen keine Hinweise auf Folter oder unmenschliche Behandlung festgestellt wurden. In der Mitteilung des Bundesinnenministeriums vom 9. April 2025 wurde über ein Gespräch der Deutschen Botschaft in Duschanbe mit einer bereits zurückgeführten Person berichtet, wobei der tadschikische Staat auch hier dazu aus diplomatischen oder anderweitigen Gesichtspunkten nicht verpflichtet gewesen sei. Für die letztgenannte Person lag ursprünglich eine Red-Notice-Ausschreibung vor und es wurde eine diplomatische Zusicherung erteilt. Die Organisation eines persönlichen Gesprächs war jedoch nicht Inhalt der diplomatischen Zusicherung gewesen. Im Gespräch berichtete diese Person, dass ihr aufgrund bei ihrer Rückkehr nach Tadschikistan Amnestie gewährt worden sei, sie sich in Freiheit befinde, erwerbstätig sei und es ihr körperlich gut gehe.
136Vgl. Auswärtiges Amt vom 21. März 2025, (Referat 508) an das Bundesamt und Bundesministerium des Innern und für Heimat vom 24. April 2025, Az: MII5. 21006/5#6: Zusammenarbeit mit der Republik Tadschikistan, Seite 2.
137In Würdigung dieser und weiterer dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über die beschriebene Kooperationsbereitschaft und Verlässlichkeit der tadschikischen Behörden ist davon auszugehen, dass eine solche Möglichkeit auch im Falle des Klägers auf dessen Wunsch kurzfristig eingeräumt würde.
138Die Beklagte hat insoweit detailliert und nachvollziehbar vorgetragen, dass die tadschikischen Behörden auf Anfragen der Beklagten (bzw. des BMI und AA) stets und zunehmend schnell reagieren, was bei der Beurteilung der Verlässlichkeit von Zusicherungen zu berücksichtigen ist. In allen Asylsachen, in denen über das Bundesministerium des Innern und für Heimat, als Dienst und Fachaufsichtsbehörde der Beklagten, bzw. das Auswärtige Amt Anfragen an tadschikische Stellen übersandt worden seien, seien Antworten eingegangen. Mittlerweile könne festgestellt werden, dass Anfragen in weniger als einem Monat beantwortet würden und offenbar in 2025 mindestens in 185 „Fällen“ ein Kontakt zwischen Deutschland und Tadschikistan stattgefunden haben muss (vgl. fortlaufende Nummerierung der Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan). Das Auswärtige Amt habe im regelmäßig stattfindenden Austausch mit dem BMI berichtet, der deutschen Botschaft in Duschanbe lägen keine Erkenntnisse vor, dass die tadschikischen Behörden sich an bisherige Zusicherungen nicht gehalten hätten. Es beständen gute Arbeitsbeziehungen des BMI mit Tadschikistan. So hätten sich sowohl die Anhörungsquoten als auch die Identifizierungsquoten in den vergangenen Jahren stetig erhöht. Erst kürzlich habe auf kurzfristige Anfrage seitens des BMI ein Gespräch mit dem tadschikischen Botschafter stattgefunden, in dem weitere in Rede stehende Fälle (u. A. 10 K 3482/24.A / 10 K 507/25.A / 10 K 1325/25.A) hätten erörtert werden können.
139Das Gericht verkennt insbesondere auch nicht, dass bisweilen in Tadschikistan eine effektive anwaltliche Verteidigung nicht gewährleistet erscheint, da insbesondere in politisch heiklen Fällen Rechtsanwälte Gefahr laufen sollen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden. Die Exekutive übt Druck auch auf Verteidiger aus.
140Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 1. August 2024 (Stand November 2023 in der Fassung vom 9. April 2024), S. 6; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tadschikistan, Gesamtaktualisierung am 10. Mai 2024, S. 8 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2024 – 12a K 51/23.A –, juris Rn. 122 f.
141Demgegenüber dienen die Zusicherungen in den Verbalnoten vom 1. August 2024 und vom 16. April 2025 gerade dazu, für den Kläger ein rechtsstaatliches Verfahren unter Einhaltung prozessualer Standards zu garantieren.
142Ferner ist zu berücksichtigen, dass seit Mai 2016 die Situation u.a. auch bezogen auf den Zugang zu Rechtsbeiständen, Familie und Ärzten verbessert haben soll. Auch kooperieren die tadschikischen Behörden bzgl. der Verbesserung der Haftbedingungen und der Menschenrechtslage in Haftanstalten im Besonderen mit verschiedenen internationalen Organisationen. Es ist aber auch nochmals hervor zu heben, dass es einer näheren Konkretisierung dieser Zusicherung nicht bedurfte, weil schon gar nicht erkennbar ist, dass der Kläger im Falle der Rückkehr überhaupt in Haft gelangt. Wenn er gleichwohl in Haft gelangen sollte, wird ihm Zugang zu einem Rechtsbeistand garantiert, da dies der Zusicherung vom 1. August 2024, den Vorgaben der EMRK, der tadschikischen Verfassung und der Strafprozessordnung entspricht. Gegenteilige Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor.
143Die im gerichtlichen Verfahren dargelegten Befürchtungen, die der Kläger u.a. durch die Vorlage von Videos und anderen Aufzeichnungen unterlegt hat, erweisen sich als nicht erheblich und geeignet, die gerichtliche Prognose zu erschüttern. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Übersetzung eines Radioberichtes von Radio Ozodi betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation und daher auch keinen für den vorliegenden Fall des Klägers erheblichen Sachverhalt; er erweist sich auch ansonsten nicht als ergiebig für das Vorbringen des Klägers. Zu den mit Schriftsatz vom 11. Juli 2025 übersetzten Gesprächsprotokollen fehlen zudem jegliche Erläuterungen, wann und von welchen Personen diese(s) Gespräch(e) geführt wurden. Ebenso wenig ist dargelegt worden, wann die Videoaufzeichnungen entstanden sind. Es spricht für das Gericht Vieles dafür, dass der Kläger bereits 2021 auf diese Aufzeichnungen im Rahmen seiner Anhörung zu dem beabsichtigten Widerruf verwiesen hat; sodass es an der notwendigen Aktualität fehlte. Vor diesem Hintergrund sind die Aufzeichnungen nicht geeignet die Validität der aktuellen Mitteilungen des Außenministeriums der Republik Tadschikistan vom 16. April 2025 in Frage zu stellen.
144Erkenntnisse dazu, dass die humanitären Bedingungen in Tadschikistan so schlecht sind, dass der Kläger sich im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan einer extremen Gefahr für Leib oder Leben gegenübersehen würde, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Denn es leben zahlreiche Familienmitglieder des Klägers in Tadschikistan, sodass der Kläger zunächst die Unterstützung seiner dort lebenden (Groß-)Familie in Anspruch nehmen und so in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen leben kann. Zudem dürfte es dem arbeitsfähigen 39-jährigen Kläger in Anbetracht seines Bildungsstandes und seiner beruflichen Vorerfahrung gelingen, durch eigene Erwerbstätigkeit, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
145II.
146Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand des Klägers einer Abschiebung entgegenstehen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass es auch keine Hinweise auf ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG gibt.
147III.
148Belange des Kindeswohls seiner vier Kinder und familiärer Bindungen zu/ mit seiner Ehefrau und seinen Kindern als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 a. E. AufenthG, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG sind im vorliegenden Verfahren ohne weitere Bedeutung, da sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Denn eine Abschiebungsandrohung, in dessen Rahmen diese Aspekte von Bedeutung sind, ist vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid, in dem es um den Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbotes geht, nicht erlassen worden.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.