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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 19a K 4315/24.A gegen die unter Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2024 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig.
6Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung im Fall der – wie hier – offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Diese Frist hat die Antragstellerin nicht eingehalten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2024 wurde laut Zustellungsvermerk nach § 4 Abs. 2 VwZG am 19. August 2024 adressiert an den ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten als Einschreiben mit Rückschein zur Post gegeben und gilt damit als diesem am 22. August 2024 zugestellt.
7Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin war auch zum Empfang des gegenständlichen Bescheids bevollmächtigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin, die diese erst im Laufe des anhängigen Gerichtsverfahrens erhoben hat, nämlich der ehemals Verfahrensbevollmächtigte sei ausschließlich zur Vertretung der Antragstellerin im sogenannten Dublin-Verfahren beauftragt worden, verfängt nicht. In der vorgelegten Vollmachtsurkunde (siehe Bl. 91 der Akte 19a K 4314/24.A), die am 21. August 2023 von den Eltern der damals noch minderjährigen Antragstellerin unterzeichnet worden ist und ausdrücklich deren „Kinder“ mit eingeschlossen hat, wird als Gegenstand der Bevollmächtigung „wegen Asyl/Dublin“ genannt. Eine Beschränkung „nur“ auf das Dublin-Verfahren folgt daraus gerade nicht. Auch ist der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte ausweislich der Vollmachtsurkunde zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt gewesen. Dass der ehemalige Bevollmächtigte über das Dublin-Verfahren hinaus bevollmächtigt gewesen ist, folgt auch aus seinen nach Beendigung des Dublin-Verfahrens vorgenommenen Verfahrenshandlungen. Denn er hat am 2. Juli 2024 nach Rechtskraft des „Dublin-Urteils“ vom 24. Mai 2024 gegenüber der Antragsgegnerin beantragt, das nationale Asylverfahren durchzuführen und gebeten ihm mitzuteilen, ob ein weiterer Termin zur Anhörung erfolgen wird. Weiterhin hat er sich in diesem Schriftsatz auf die bereits vorliegende auf ihn lautende Vollmacht berufen. Folgerichtig wurden ihm am 15. Juli 2024 durch die Antragsgegnerin das Aktenzeichen des nationalen Asylverfahrens sowie das Datum des Anhörungstermins der Antragsteller am 7. August 2024 mitgeteilt und im Anschluss an die Anhörung die Niederschriften davon unter dem 8. August 2024 übersandt. Im weiteren Verlauf ist die Zustellung des Bescheids vom 16. August 2024 an ihn unter dem 19. August 2024 angestoßen worden. Die dargelegten Umstände verdeutlichen insgesamt eine Bevollmächtigung des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für das gesamte Asylverfahren und nicht nur für das Dublin-Verfahren.
8Eine Beendigung des Mandats mit Abschluss des Dublin-Verfahrens hat die Antragstellerin im Übrigen auch nicht bei Antragstellung unter dem 2. September 2024 bei dem Verwaltungsgericht behauptet. Im Gegenteil hat sie bei der Rechtsantragstelle angegeben, dass die Entscheidung „uns entweder am 23.08.2024 per E-Mail durch den Anwalt mitgeteilt“ worden sei. Dass dieser zu einer Entgegennahme des Bescheids vom 16. August nicht mehr befugt gewesen sein soll, ergibt sich daraus gerade nicht.
9Die Antragstellerin hat mit ihrem erst am 2. September 2024 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Antrag und ihrer zeitgleich erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2024 weder die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG noch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Alt. 2 AsylG eingehalten. Denn beide Fristen sind bereits zuvor am 29. August 2024 um 24 Uhr abgelaufen, § 57 Abs. 2 VwGO iVm §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB.
10Der Antragstellerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Wochenfrist einzuhalten. Der angefochtene Bescheid ist dem ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 22. August 2022 zugestellt worden. Dieser hatte sodann den Bescheid per E-Mail mit ausführlichem Begleitschreiben vom 23. August an die Antragstellerin bzw. ihre Eltern übersandt. Dass die Antragstellerin diese E-Mail samt anliegendem Bescheid sowie Erläuterungsschreiben des Anwalts erst nach Fristablauf erhalten hat, trägt sie selbst nicht vor. Im Gegenteil hat sie bei Antragstellung am 2. September 2024 bei dem Verwaltungsgericht angegeben, „die Entscheidung wurde uns entweder am 23.08.2024 per E-Mail durch den Anwalt mitgeteilt“. Diese Angabe spricht für eine Kenntnis des Bescheids bereits am 23. August 2024, also sechs Tage vor Fristablauf. Nach den Angaben der Eltern der Antragstellerin in dem Parallelverfahren 19a L 1495/24.A ist ihnen die E-Mail des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten am 27. August 2024, also ebenfalls vor Fristablauf zugegangen. Diese Datumsangabe deckt sich wiederum mit den Angaben, die die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 6. September 2024 gemacht hat. Soweit die Antragstellerin in letzterer zudem vorgetragen hat, dass es ihr jedoch nicht möglich gewesen sei, diese E-Mail zu öffnen, spricht gegen diese Behauptung bereits der Umstand, dass sie die Anhänge dieser E-Mail ihrem Antrag ausgedruckt beigelegt hat. Im Übrigen wäre die Antragstellerin ohnehin verpflichtet gewesen, unverzüglich noch am 27. August 2024 ihren ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten telefonisch zu kontaktieren und um erneute Übersendung zu bitten, falls sie den Inhalt der E-Mail nicht hätte öffnen können.
11Danach wäre es der Antragstellerin ohne Weiteres möglich gewesen, noch vor Fristablauf Eilantrag und Klage bei dem Verwaltungsgericht zu erheben. Auf ihren weiteren Einwand, die Familie sei vom 28.08.2024 bis zum 30.08.2024 erkrankt gewesen, kommt es nicht an. Er trifft auch bezüglich der Antragstellerin ausweislich des vorgelegten Attests, das ihr eine „Verhandlungsunfähigkeit“ nur vom 28. August bis zum 29. August 2024 bescheinigt, ersichtlich nicht zu. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, trotz ihrer vorgetragenen Duchfallerkrankung am 28. August oder 29. August nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und diesen mit der Einreichung des Eilantrags und der Klage zu beauftragen. Dies wäre angesichts der im Asylverwaltungsverfahren schon bestehenden anwaltlichen Vertretung ohnehin naheliegend gewesen.
12Vgl zur erforderlichen Schwere der Erkrankung im Wiedereinsetzungsverfahren BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 50/08 -, juris Rn. 7.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.